20210914_semsrott-vs-land_fax-vverwg-beschl

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Vereinbarungen mit Deutsche Wohnen und Vonovia

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14109/2021     15:07 Verwaltungsgericht Berlin                          (FAX)+49 30 9014 8790 P.0031009 Beglaubigte Abschrift VG 2 L216/21 . VERWAL TUNGSOER1CHT BERLIN BESCHLUSS .In der Verwaltungsstreitsache des Herrn Arne Semsrott, ·                . c/o Open Knowledge Foundation Deutschland e.V., Singerstraße 109, 10179 Berlin, · Antragstellers, · Verfahrensbevollmächtigte: · dka Rechtsanwälte-Fachanwälte, lmmanuelkirchstraße 3-4, 10405 Berlin; g l!lg en das Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Finanzen, Klosterstraße 59, 10179 Berlin, Antragsgl!lgner, . hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Xalter, den Richter arn Verwaltungsgericht Dr. Bews und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Rabenschlag am 14. September 2021 beschlossen: Der Aritragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, dem Antr,igsteller folgende Auskünfte zu erteilen: · · Welche Wohnungsbestände möchte das Land Berlin übernehmen (Größe/Ausstattung/Standard)?
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14109/2021     15:07 Verwaltungsgericht Berlin                                 (FAX)+49 30 9014 8790       P.0041009 -2- -     Um welche 20.000 Wohnungen bzw. mittlerweile noch 14 000 Wohnungen handelt es sich hierbei (Wohnlage)? -    Welchen Preis haben die Parte.ien hierfür (vorläufig) vereinbart? -    Welche Leistungen soll das Land Berlin lautVereinbarungen neben einer Bezahlung der Wohnungen erbringen? Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt .. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte.           ·                 · ·                     · .                    .           . Der Wert des Streitgegenstands. wird auf 10.000 Eurc;i festgesetzt. Gründe Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiHge·n Anordnung zu verpflichten, .                        . dem Antragsteller Informationszugang zu den Vereinbarungen zu verschaffen, die der Antragsgegner mit den Unternehmen Deutsch.e Wohnen SE sowie                   · Vonovia SE im Rahmen der geplanten Fusion beider Unternehmen im Jahr 2021 abgeschlossen hat (darunter insbesondere Verträge, Vermerke, Memo- randa of Understanding sowie andere Dokumente zur Absprache), hilfsweise, dem Antragsteller folgende Auskünfte zu erteilen: -    ·Welche Wohnungsbestände möchte das Land Berlin übernehmen (Größe/Ausstattung/Standard)?                          · -     Um welche 20.000 Wohnungen bzw. mittlerweile noch 14.000 Wohnungen handelt es sich hierbei (Wohnlage)? · -     Welchen Preis haben die Parteien hierfür (vorläufig) vereinbart? -     Welche Leistungen soll das Land Berlin laut Vereinbarungen neben einer Bezahlung der Wohm.mgen erbringen? hat nur mit dem Hilfsantrag Erfolg. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt. u.a. voraus, dass der Rechtsschutz- suchende. einen Anord~ungsanspruch und einen Anordn~ngsgrund (die Eilbedürftig- keit der Sache) glaubhaft macht(§ 123 Abs. 1 und Abs. 3 VwGQ in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Soll im Wege einstweiliger Anordnung - wie hier - das Erg~bnis des Ha1.,1ptsacheverfahrens vorweggenom.men werden, kommt eine Ver-. pflichtung des Antragsgegners nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstel- lers in der Hauptsache mit hoherWahrscheinlichkeit anzunehmen ist und ihm schwe- re und unzumutbare,  . durch  die  Entsqheidung in der   . Hauptsache . nicht  wiedergutzu- machende Nachteile für den Fall drohen, dass die einstweilige,   . Anordnung       nicht  er-
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14109/2021      15:08 Verwaltungsgericht Berlin                                           (FAX)+49 30 9014 8790        P.0051009 lassen wird (vgl. OVG Berlin~Brandenburg, Beschluss vom 19. Juli 2016 - OVG 12 S 42/16 -, juris Rn: 2). a) Für den Hauptantrag auf lnfonnationszugang (nach dem lnformationsfreiheitsge-. setz Berlin) zu den Vereinbarungen hat der Antragsteller - ungeachtet der offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache - keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Für den begehrten Informationszugang ist es dem Antragsteller verwehrt, den An- ,,                              '    .     '   '              '       ' ordnungsgrund mit seinemjournalistischen Interesse, die begehrten.Informationen _noch vor der Wahl zum Abgeordnetenhaus von Berlin und dem Volksentscheid am 26. September'.. 2021 zu ' veröffentlichen, ' zu begründen. . Der   Antragsteller '' stützt. sein Begehren : im  beruflichen ' Interesse ' '       " auf  das al!geme.ine ,, Informationsrecht,         das ' gemäß § 3 IFG Bin 1,ieqer Mensch" unabhängig vori einem konkreten Informationsinteresse hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg,. Beschlüsse vom 13. April 2018 - OVG 12 S 13/18 · ~, juris. Rn. 2 ff.-.und vom 30. Dezember .   ' 2020- . OVG     12   S   60/20.,..; EA   S.   3  .m.w.N.). Das hinter dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz stehende Interesse, der Öffent- lichkeitZugang zu amtlichen Informationen zu verschaffen, besteht losgelöst von der . Wahl-bzw. dem Volksentscheid und zeitlich über den Wahltag hi~aus. Ein Anordnungsgrund folgt auch nicht aus dem Interesse des Antragstellers, die b_e- gehr:ten Informationen seinen eigenen Wahlentscheidungen.zugrunde zu legen. Eine fortschreitende endgültige Verletzung c;les Antragstellers in seinen Grundrephten ·ist nicht zu befürcht_en. Der lnformationsz~gang selbst ist nicht grundrechtlich gewähr- leistet. Dies giltauch vcir bestehenden Wahlen zi.t_den Parlamenten. Das Ziel, über den Informationszugang ein informiertes V,otum durch den Bürger zu erreichen, kann ebenfalls keine fortschreitende endgültige Grundrechtsverletzung begründen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, -Eleschluss vom 27. Juli 2021-12 S 35/21 -, EA S. 3). Die Ausübung.seines Wahlrechts ist allenfalls am Rande berührt. Der Antrag- stel_ler selbst trägt vor, er werde seine Wah,lentscheidungen „auch" von dem Inhalt der beantragten Unterlagen abhängig   . m;chen.      Ein  Zusammenhang           der       . lnformatio~ nen mit der im Wahlkampf thematisierten Frage nach bezahlbarem Wc:>hnraum und dernGegenstand des Volksentscheids führt noch nicht dazu, dass der Antragsteller sein Wahlrecht ohne die Informationen nicht effektiv nutzen könnte. b) Der Hilfsiilntrag, mit dem der Antragsteller eine presserechtliche Auskunft begehrt, ist begründet. Der Anordnungsanspruch folgt mit der erforderlichen hohen Wahr- scheinlichkeit aus § 4 Abs. 1 BlnPrG. Danach sind Behörden verpflichtet, den Vertre- tern der Presse, die sich als solche ausweisen, zur Erfüllung ih(er öffentlichen Auf- · .                 '                                           '        ' gabe Auskünfte zu erteilen. Der Antragste.ller ist als Journalist auskunftsberechtigt;s
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14109/2021        15:09 Verwaltungsgericht Berlin                            (FAX)+49 30 9014 8790 P.0061009 -4- die Senatsverwaltung für Finanzen auskunftsverpflichtet. Es ist auch,davon auszu- . gehen, dass. diese über die für die Auskunftsertei!~ng erforderlichen Informationen. .   '               '      . verfügt. Der Antragsgegner trägt nur vor, beabsithtigte Vertragspartner seien lan- deseigene Wohnungsbaugesellschaften und dementsprechend führe er hierzu keine Akten. '         . :         '   ',     '         ' '   '                .        . Der Antragsgegner hat die beg~hrte Auskunft auch nicht bereits (teilweise) erteilt.. Die Senatsverwaltung für'Finanzen hat die Anfrage in einem wirtschaftlichen Sinne dahin verstanden, dass sie sich auch auf einen Erwerb durch 'di~ landeseigenen Wohnungsbaugesel!schaften bezieht. Dies entspricht der weiten Formulierung der Anfrage, die sowohl von· einer Übernahme von Wohnurigsbeständen durch ,da:, Land"· als a.uch von einer Preisvereinbarung zwischen den „Parteien" spricht. In die- sem Sinne wird in dem Bescheid vom 9. August 2021 ausgeführt, es handele sich ,,für das Lari.d Berlin um ein fiskalisches Geschäft". Ausschlussgründe greifen nicht. Der Auskunftserteilung steht der Ausschlussgrund des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BlnPrG nicht entgegen. Dieser setzt voraus; dass Maßnahmen ·ihrem Wesen nach dauernd oder zeitweise geheimgehalten werden müssen, weil ihre Bekanntgabe oder ihre vorzeitige Bekanntgabe die öffentlichen Jnteress.en schädigen oder gefährden würde. Der Einwand des Antragsgegners, das vorzeitige Bekanntwerden eventueller Vereinbarungen könne da~ Zustandekommen der Er- we~bsverträge gefährde~,tritt bei der gebotenen Abwägung mit dem I.nteresse an der Auskunftserteilung zurück. Dabei ist.dem Anfragsgegner zuzug_estehen, da_ss die Vertraulichkeit laufender Vertragsverhandlungen grundsätzlich für eine Auskunfts, verweigerung sprechen kann. Hier aber ist das öffentliche Interesse an einem Unter- bleiben der Auskunft nach dem derzeitigen Sachstand als ge~ing zu bewerten, weil · wesentliche Umstände des Immobiliengeschäfts (u.a. Anzahl der Wohnungen, Lage, Kaufpreis, Nebenabreden, unmittelbar bevorstehender Abschluss) bereits Gegen- . stand der Presseberichterstattung und öffentlicher Mitteilungen des Antragsgegners sind. Dies hat der Antragsteller unwidersprochen vorgetragen und ergibt .sich dar- . über hinaus aus der im Internet einsehbaren Benchterstattung (vgl. https://www.rbb24.de/wirtschaft/beitrag/2021/09/howoge-und-degewo-stimri1en- •ankauf-von-vonovia-deutsche-wohnen-wohnyngen-zu.html). Vo.r diesem HintE!rgrund ist wenig wahrscheinlich, dass die begehrte Auskunft noch einen Abschluss des Im- mobiliengeschäfts gefährden könnte. Demgegenüber ha.t das presserechtliche Auskunftsinteres.se ein erhebliches Ge- '       '        ' wicht Ein besonderes öffentliches Interesse an der Ken.ntnis von Vertragsbeziehun~
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14109/2021      1s:10 Verwaltungsgericht Berlin                                        (FAX)+49 30 9014 8790           P.0071009 -5- gen besteht unter'anderem dann, wenn die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe in Rede steht und dabei öffentliche Mittel in nicht unerhebl.ichem Umfang zum Einsatz gebracht werden. Das öffentliche lnformationsinferesse zielt nicht nur auf Transpa- renz, um die sachgerechte Verwendung öffentlicher Gelder nachvollziehen zu kön- nen, sondern auch au.falle rechtlichen. Verpflichtungen, die die öffentliche Hand ein- gegangen ist (vgl. OVG Münster, Urteil vom 18. Dezember 2013 - 5 A 413/11 -, juris · Rn. 128). Die beantragte Auskunft betrifft ein beabsichtigtes Immobiliengeschäft, für · .das in grnßem Umfang öffentliche Finanzmittel eingesetzt werden sollen. Zudem wird mit der Auskunft auch nach etwaigen Nebenabreden gefr/lgt. DasJmmobilien; geschäft wird in.der Öffentlichkeit diskutiert un_d eineVfelzahl von Medien berichtE!n. Das Von der Presse wahrgenommene lnformationsintere.sse einer demokratischen _öffentlichkeit ~rgibt sich zudem aufgrund des Zusammenhangs der beantragten Auskunft mit .der im Wahlkampf erörterten Frage nach bezahlbarem Wo~nraum und dem bevorstehenden Volksentscheid. Der Antragsgegner darf die Auskuhft auch nicht gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 4 BlnPrG mit der Begründung verweigern, die E:rteilung verletze ein. schutzwürdiges privates. Inte- resse. Ein solches ist l')icht dargelegt. Der Verwei.s auf eine Vertraulichkeitsabrede .             '  '              '                                              . ersetzt keine Darlegung, welche konkreten '          .  ' privaten ' Interessen   betroffen ' sein  sollen . ' ' und warum sich diese als schutzwürdig betroffen erweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2019 - BVerwG 6 A 7/18 -, juris Rn. 29). Der Vortrag des Antrags- gegners, Gegenstand von Kaufverhandlungen seien in der Regel auch Informationen über Preiskalkulationel1der Verhandlungspartner, ist bereits nicht erheblich. Solche Angaben sind-    nicht Gegenstand        der  Au~kunftsanfrage. .            .     ' Im. Übrigen   liegt     ein  berech- tigtes Interesse am Unterbleiben de'rAuskunft auch für die privaten Interessen fern, weil die GrL!ndzüge des lmmobiliengeschäfts:bereits bekannt sind. Der Antragsteller hat für den Hilfsantrag auch einen Anordnungsgrund glaubhaft ge- macht Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ' \           '          .           ' ist   ' es  für die  Ge-. · Währung einstweiligen Rechtsschutzes ausreichend, wenn eiri gesteigertes öffentli- ches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vorliegen. Dies kann nicht deshalb verneint w~rden, weil die Berichterstattung nicht auf unauf- . schi.ebbare Berichte wie_etwa die Aufdeckung von schweren Rechtsbr.üchen zielt und sie auch später mögfich b!Eiibt; denn dies ist angesichts der Fähigkeit der Presse, selbst Themen zu .setzen,. immer denkbar. Die Presse· kann ihre Kontroll- und Ver.- inittlungsfurik!ion vielmehr nur wahrnehmen, wenn an de'n Eilrechtsschutz in Aus- kunftsverfahren auch hinsichtlich der Aktual.ität einer Berichterstatfung keine über-. höhten Anforderu~gen gestellt werd~n (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. September • 6.
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14109/.2021     15:11 Verwaltungsgericht Berlin                                   (FAX)+49 30 9014 8790        P.0081009 2014 -'-1 BvR 23/14-, juris Rn. 30;.OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Dezember 2016- OVG 6 S 29/16-, juris Rn. 20). Das gestefgerte öffentliche Interesse ergibt sich hier aus der Vi.elzahl der aktuelleri Medienberichte zu dem Im• niobiliengeschäft und den diesbezüglichen Mitteilungen .         . des Antragsgegners. .                     Die beabsichtigte Berichterstattung weist auch e_inen starken Gegenwartsbezug auf, da der Antragsteller vor dem Wahltag und .im zeitlichen Kontext mit dem Abschluss des Immobiliengeschäfts auf der Grundlage der Auskunft berichten will. Die Kostenentscheidurig beruht auf§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes folgt aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, · wobei die Kammer im Hinblick iuifdie von dem AntragstellE:lr erstrebte Vorwegnahme · der Hauptsache für den Haupt~ und den Hilfsantrag jeweilsd.en vollen Auffangstreit- wert angesetzt hat. Rechtsmittelbelehrung- .    .                               . Gegen die Sachentscheidung ist die Beschwerde an das Oberverwalturigsgericht . Berlin-Brandenburg zulässig. Die Beschwerde ist beidem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, schriftlich oder 1n elektronischer Form gemäß § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzulegen. Die Fristfür.die Einlegung dEJr Beschwerde endet zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. ·          ·       ·   ·             '         · Die Beschwerde ist innerhalb eines. Monats nach Zustellung des. Beschlusses sehrift- lich .oder in elektronischer Form zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, l:>ei dem· Oberverwaltungsgericht · Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen. Sie m.uss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen. die Entschei- ·dung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.                     ·                    · Vor dem Oberverwaltungsgericht müsse_n sich die Beteiligten durch Prozessbevoll- mächtigte vertreten lassen. Dies gilt aµch für.die Einlegung der Beschwerde .. Als Be- vollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an .einer .staatlichen oder staat- . lieh anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über. den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Rkhteramt zugelassen. Darüber hinaus kön- nen auch die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VWG.O bezeichneten Personen und Orgarisationen auftreten. Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter kann sich selbs.t vertreten. Behörden und juristische. Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur. Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zu- sammenschlüsse können sich durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; das Beschäftigungsverhältnis kann auch zu einer an.deren Behörde, juristischen Person des •öffentlichen Rechts_ oder einem d.er genannten Zusammen- . 7.
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1410912021     15:11 Verwaltungsgericht Berlin                                           (FAX)+49 30 9014 8790 . P.0091009 - T- schlüsse bestehen. Richter dürfen nicht vqr dem Gericht, ehrenamtliche Richter nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören.                                             · Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgerit:;ht Berlin-Brandenburg zulässig, wenn der Wert des. Beschwerdegegenstandes 200,00 F11rn flh~rsdAi'!Jf ni~ RJ?<9:i::h\ft11:?rde' i·st b€:'i @m Ven,va:!twngsgericht Berlin, ~lrchetro!le 7, 10557 Berlin, 1;1chriftlich oder in elektronischer Form oder zu Protokoll der Ge- schäftsstelle einzulegen, Sie ist innerhalb von sechs Monaten einzulegen, nachdem die Entscheiciung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht. Xalter                                             Dr. Bews                       Dr. Rabenschlag . Justizsekretärin als Urkunds.beamtin der Geschäftsstelle
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