Vereinbarungen mit RWE und Kommunikation hierzu

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG

Guten Tag,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Unter Bezugnahme auf folgende Berichterstattung: https://www.tagesschau.de/inland/regional/nordrheinwestfalen/wdr-stadt-kerpen-und-rwe-zukunft-verkauft-100.html

1. Gibt oder gab es zwischen Ihrer Gemeinde bzw. Ihrem Kreis und RWE ebenfalls eine Vereinbarung vergleichbarer Natur, die z.B. den politischen Umgang mit dem Ausbau der Tagebaue betrifft?

2. Wenn ja, geben Sie bitte an, wann und auf wessen Initiative hin diese geschlossen wurde.

3. Bitte übersenden Sie die geschlossene Vereinbarung.

4. Bitte übersenden Sie außerdem jegliche Kommunikation (auch abstrakte) zwischen Ihrer Behörde, RWE, etwaigen weiteren Behörden und Dritten zu einer solchen Vereinbarung. Dies schließt bitte auch interne Kommunikation, Vermerke, Protokolle, non paper, oder anderweitige Unterlagen mit ein.

5. Bitte übersenden Sie eine Übersichtsliste aller Vereinbarungen zwischen Ihrer Gemeinde bzw. Ihrem Kreis und RWE seit 2014, die zumindest den Gegenstand und das Datum der Vereinbarung enthält.

Bei den begehrten Informationen handelt es sich um Umweltinformationen im Sinne von § 2 Abs. 3 UIG. Der Begriff der Umweltinformation ist im Hinblick auf den Zweck des Gesetzes, das allgemeine Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und auf diese Weise den Umweltschutz zu verbessern, weit auszulegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.02.2008 - 20 F 2/07 -, BVerwGE 130, 236 = NVwZ 2008, 554; Urteil vom 21.02.2008 - 4 C 13/07 -, BVerwGE 130, 223 = NVwZ 2008, 791). Somit unterfallen auch die oben begehrten Informationen als politische Hintergründe von Entscheidungen mit weitreichenden Folgen auf die Umwelt dem UIG.

Die explizite Anwendbarkeit des UIG auf "Umweltvereinbarungen" bejahte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23.2.2017 – 7 C 31/15 (= NVwZ 2017, 1775), Rn. 54.

Personenbezogene Daten sind hierbei nicht zu schwärzen. Die begehrten Informationen lassen nicht die notwendige "erhebliche Beeinträchtigung" (§ 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UIG) erwarten. Jedenfalls überwiegt das Interesse der Öffentlichkeit (§ 9 Abs. 1 S. 1 a.E. UIG) an der Bekanntgabe solcher Informationen: Die Ereignisse der letzten Jahre rund um den Kohleausstieg im rheinischen Revier waren und sind von überragender Bedeutung für die Öffentlichkeit und die politische Landschaft in der Region und NRW insgesamt. Die mediale Berichterstattung zu diesen Themen ist seit Jahren konstant hoch. Insbesondere die o.g. Recherche des WDR auch das spezifische Thema (geheimer) Vereinbarungen zwischen Behörden und RWE in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt. Auch, weil im Rahmen der vergangenen Kohleausstiege und für den Strukturwandel Milliarden an RWE und in die Region fließen ist das öffentliche Interesse sehr groß.

Hilfsweise sind personenbezogene Daten von Amtsträger:innen auch unter der Anwendung des IFG nicht zu schwärzen (§ 9 Abs. 3 lit. a) IFG NRW).

Ich gehe davon aus, dass vorliegend auch keine Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse Dritter berührt sein können. Zunächst kann ich mir nicht vorstellen, wo vorliegend schützenswerte Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse betroffen sein könnten. Weiter gilt insbesondere hinsichtlich RWE, dass selbige eine Monopolstellung im Tagebaubetrieb im Rheinischen Revier innehat und nach der einschlägigen Rechtsprechung schon deswegen der Verweis auf Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse mangels Wettbewerbssituation ohne Grundlage ist. Auch ist kein möglicher Schaden vorstellbar.

Jedenfalls würde auch hier das bereits oben dargelegte Interesse an der Bekanntgabe § 9 Abs. 1 S. 1 a.E. UIG bzw. § 8 S. 3 IFG NRW überwiegen.

Sollten Sie der Meinung sein, dass diese Anfrage Gebühren auslöst - obwohl meiner Meinung nach keine zeitaufwendigen Schwärzungen erforderlich sein dürften - bitte ich Sie, diese differenziert nach den Fragen 1-5 darzulegen, weil ich Ihren Aktenbestand nicht kenne und meine Anfrage dann ggf. besser einschränken kann. Ich bitte vor Beantwortung um eine Gebührenabschätzung um entscheiden zu können, ob ich meine Anfrage aufrechterhalten möchte.

Im Übrigen bin ich der Meinung, dass aus dem oben dargelegten überwältigenden Interesse an der Bekanntgabe dieser Informationen gemm. § 2 VerwGebO IFG NRW keine Gebühren zu erheben sind und bitte Sie, dies in einer etwaigen Ermessensausübung zu berücksichtigen.

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollten Sie diese Anfrage wider Erwarten ablehnen bitte ich Sie, die Ablehnungsgründe nach den Fragen 1-5 zu differenzieren.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    15. Juli 2023
  • Frist
    19. August 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: U…
An Kommunalverwaltung Eschweiler Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vereinbarungen mit RWE und Kommunikation hierzu [#283963]
Datum
15. Juli 2023 12:55
An
Kommunalverwaltung Eschweiler
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Unter Bezugnahme auf folgende Berichterstattung: https://www.tagesschau.de/inland/regional/nordrheinwestfalen/wdr-stadt-kerpen-und-rwe-zukunft-verkauft-100.html 1. Gibt oder gab es zwischen Ihrer Gemeinde bzw. Ihrem Kreis und RWE ebenfalls eine Vereinbarung vergleichbarer Natur, die z.B. den politischen Umgang mit dem Ausbau der Tagebaue betrifft? 2. Wenn ja, geben Sie bitte an, wann und auf wessen Initiative hin diese geschlossen wurde. 3. Bitte übersenden Sie die geschlossene Vereinbarung. 4. Bitte übersenden Sie außerdem jegliche Kommunikation (auch abstrakte) zwischen Ihrer Behörde, RWE, etwaigen weiteren Behörden und Dritten zu einer solchen Vereinbarung. Dies schließt bitte auch interne Kommunikation, Vermerke, Protokolle, non paper, oder anderweitige Unterlagen mit ein. 5. Bitte übersenden Sie eine Übersichtsliste aller Vereinbarungen zwischen Ihrer Gemeinde bzw. Ihrem Kreis und RWE seit 2014, die zumindest den Gegenstand und das Datum der Vereinbarung enthält. Bei den begehrten Informationen handelt es sich um Umweltinformationen im Sinne von § 2 Abs. 3 UIG. Der Begriff der Umweltinformation ist im Hinblick auf den Zweck des Gesetzes, das allgemeine Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und auf diese Weise den Umweltschutz zu verbessern, weit auszulegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.02.2008 - 20 F 2/07 -, BVerwGE 130, 236 = NVwZ 2008, 554; Urteil vom 21.02.2008 - 4 C 13/07 -, BVerwGE 130, 223 = NVwZ 2008, 791). Somit unterfallen auch die oben begehrten Informationen als politische Hintergründe von Entscheidungen mit weitreichenden Folgen auf die Umwelt dem UIG. Die explizite Anwendbarkeit des UIG auf "Umweltvereinbarungen" bejahte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23.2.2017 – 7 C 31/15 (= NVwZ 2017, 1775), Rn. 54. Personenbezogene Daten sind hierbei nicht zu schwärzen. Die begehrten Informationen lassen nicht die notwendige "erhebliche Beeinträchtigung" (§ 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UIG) erwarten. Jedenfalls überwiegt das Interesse der Öffentlichkeit (§ 9 Abs. 1 S. 1 a.E. UIG) an der Bekanntgabe solcher Informationen: Die Ereignisse der letzten Jahre rund um den Kohleausstieg im rheinischen Revier waren und sind von überragender Bedeutung für die Öffentlichkeit und die politische Landschaft in der Region und NRW insgesamt. Die mediale Berichterstattung zu diesen Themen ist seit Jahren konstant hoch. Insbesondere die o.g. Recherche des WDR auch das spezifische Thema (geheimer) Vereinbarungen zwischen Behörden und RWE in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt. Auch, weil im Rahmen der vergangenen Kohleausstiege und für den Strukturwandel Milliarden an RWE und in die Region fließen ist das öffentliche Interesse sehr groß. Hilfsweise sind personenbezogene Daten von Amtsträger:innen auch unter der Anwendung des IFG nicht zu schwärzen (§ 9 Abs. 3 lit. a) IFG NRW). Ich gehe davon aus, dass vorliegend auch keine Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse Dritter berührt sein können. Zunächst kann ich mir nicht vorstellen, wo vorliegend schützenswerte Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse betroffen sein könnten. Weiter gilt insbesondere hinsichtlich RWE, dass selbige eine Monopolstellung im Tagebaubetrieb im Rheinischen Revier innehat und nach der einschlägigen Rechtsprechung schon deswegen der Verweis auf Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse mangels Wettbewerbssituation ohne Grundlage ist. Auch ist kein möglicher Schaden vorstellbar. Jedenfalls würde auch hier das bereits oben dargelegte Interesse an der Bekanntgabe § 9 Abs. 1 S. 1 a.E. UIG bzw. § 8 S. 3 IFG NRW überwiegen. Sollten Sie der Meinung sein, dass diese Anfrage Gebühren auslöst - obwohl meiner Meinung nach keine zeitaufwendigen Schwärzungen erforderlich sein dürften - bitte ich Sie, diese differenziert nach den Fragen 1-5 darzulegen, weil ich Ihren Aktenbestand nicht kenne und meine Anfrage dann ggf. besser einschränken kann. Ich bitte vor Beantwortung um eine Gebührenabschätzung um entscheiden zu können, ob ich meine Anfrage aufrechterhalten möchte. Im Übrigen bin ich der Meinung, dass aus dem oben dargelegten überwältigenden Interesse an der Bekanntgabe dieser Informationen gemm. § 2 VerwGebO IFG NRW keine Gebühren zu erheben sind und bitte Sie, dies in einer etwaigen Ermessensausübung zu berücksichtigen. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollten Sie diese Anfrage wider Erwarten ablehnen bitte ich Sie, die Ablehnungsgründe nach den Fragen 1-5 zu differenzieren. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 283963 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/283963/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Vereinbarungen mit RWE und Kommunikation hierzu“ vom 15.07.2023 (#…
An Kommunalverwaltung Eschweiler Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vereinbarungen mit RWE und Kommunikation hierzu [#283963]
Datum
19. August 2023 20:15
An
Kommunalverwaltung Eschweiler
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Vereinbarungen mit RWE und Kommunikation hierzu“ vom 15.07.2023 (#283963) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Kommunalverwaltung Eschweiler
Eingangsbestätigung #283963 Sehr << Antragsteller:in >> ich teile mit, dass Ihr Antrag nach dem IFG N…
Von
Kommunalverwaltung Eschweiler
Betreff
Eingangsbestätigung #283963
Datum
21. September 2023 18:14
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> ich teile mit, dass Ihr Antrag nach dem IFG NRW vom 15.07.2023 zuständigkeitshalber an das Rechtsamt weitergeleitet worden ist. Sobald die Prüfung Ihres Begehrens abgeschlossen ist, erhalten Sie weitere Nachricht. In Anbetracht der Vielzahl der hier eingehenden Anfragen bitte ich wegen etwaig eintretender Verzögerungen um Nachsicht. Bereits jetzt weise ich darauf hin, dass Gebühren entstehen können. Sollten Sie Ihren Antrag vor diesem Hintergrund nicht aufrecht erhalten wollen, so teilen Sie mir dies bitte mit. Im Übrigen erhalten Sie unaufgefordert weitere Nachricht. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Eingangsbestätigung #283963 [#283963] Sehr << Anrede >> ich danke Ihnen herzlich für die Eingang…
An Kommunalverwaltung Eschweiler Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Eingangsbestätigung #283963 [#283963]
Datum
24. September 2023 15:08
An
Kommunalverwaltung Eschweiler
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich danke Ihnen herzlich für die Eingangsbestätigung meiner Anfrage vom 15.7. Angesichts der Tatsache, dass Sie die gesetzliche Antwortfrist von einem Monat nun bereits um einen weiteren Monat überschritten haben bitte ich Sie um eine möglichst zeitnahe Beantwortung meiner Anfrage. Im Übrigen gehe ich davon aus, dass meine Anfrage unter Berücksichtigung meiner am 15.7. Rechtsauffassung zumindest weitgehend unter das UIG NRW fällt. Sollten Sie anderer Auffassung sein bitte ich Sie um einen gesonderten Ablehnungsbescheid nach dem UIG. Sollten - wider Erwarten, siehe insoweit meine Ausführungen zum überragenden öffentlichen Interesse vom 15.7. - Gebühren anfallen, bitte ich Sie, diese vorab aufgeschlüsselt und nachvollziehbar darzulegen. Ich danke Ihnen herzlich für Ihre Mühen! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 283963 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/283963/
Kommunalverwaltung Eschweiler
Antrag nach dem IFG NRW, #283963 Sehr << Antragsteller:in >> beigefügt erhalten Sie mein Schreiben vo…
Von
Kommunalverwaltung Eschweiler
Betreff
Antrag nach dem IFG NRW, #283963
Datum
8. November 2023 11:34
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> beigefügt erhalten Sie mein Schreiben vom 06.11.2023 Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Antrag nach dem IFG NRW, #283963 [#283963] Ihr Az.: 11.11.80 – 7/23 Sehr << Anrede >> herzliche…
An Kommunalverwaltung Eschweiler Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antrag nach dem IFG NRW, #283963 [#283963]
Datum
8. November 2023 19:18
An
Kommunalverwaltung Eschweiler
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Az.: 11.11.80 – 7/23 Sehr << Anrede >> herzlichen Dank für Ihre Auskunft. Aus Ihrer Antwort geht nicht hervor, ob andere Vereinbarungen bzw. Verträge zwischen Ihrer Gemeinde und RWE geschlossen wurden, ich bitte Sie daher, dies ebenfalls noch zu beantworten und weise hierzu auf die bereits mehrfach überschrittene gesetzliche Antwortfrist von einem Monat hin. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 283963 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/283963/
Kommunalverwaltung Eschweiler
Eingangsbestätigung Sehr << Antragsteller:in >> ich teile mit, dass Ihr Antrag nach dem IFG NRW vom 0…
Von
Kommunalverwaltung Eschweiler
Betreff
Eingangsbestätigung
Datum
28. November 2023 11:43
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> ich teile mit, dass Ihr Antrag nach dem IFG NRW vom 08.11.2023 bezüglich Ihrer Anfrage, ob andere Vereinbarungen bzw. Verträge zwischen der Stadt Eschweiler und RWE geschlossen wurden, eingegangen ist. In Anbetracht der Vielzahl der hier eingehenden Anfragen bitte ich wegen etwaig eintretender Verzögerungen um Nachsicht. Bereits jetzt weise ich darauf hin, dass Gebühren entstehen können. Sollten Sie Ihren Antrag vor diesem Hintergrund nicht aufrecht erhalten wollen, so teilen Sie mir dies bitte mit. Im Übrigen erhalten Sie unaufgefordert weitere Nachricht. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Eingangsbestätigung [#283963] Ihr Az.: 11.11.80 – 7/23 Sehr << Anrede >> ich danke Ihnen für Ih…
An Kommunalverwaltung Eschweiler Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Eingangsbestätigung [#283963]
Datum
28. November 2023 18:07
An
Kommunalverwaltung Eschweiler
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Az.: 11.11.80 – 7/23 Sehr << Anrede >> ich danke Ihnen für Ihre Eingangsbestätigung und erlaube mir folgende Hinweise: 1. Meine Frage vom 08.11.2023 nach weiteren Vereinbarungen zwischen Ihrer Behörde und RWE war kein erneuter Antrag nach dem IFG/UIG, sondern vielmehr eine Nachfrage, weil ich die gleiche Frage mit Nachricht vom 15.07.2023 (gleiches Az.) schon zu Ziffer 5. gestellt hatte, und Sie die Frage nicht beantwortet haben. Meine Anfrage ist somit seit über vier Monaten teilweise unbeantwortet geblieben. Aus diesem Grund weise ich darauf hin, dass bereits nach drei Monaten Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO erhoben werden kann und bitte Sie deswegen um eine baldmöglichste Antwort. 2. Meine Anfrage betrifft Umweltinformationen (siehe schon meine Ausführungen vom 15.07. zur weiten Auslegung des Begriffs durch das BVerwG). Sollten Sie anderer Auffassung sein und dies einen Einfluss auf die Beantwortung meiner Anfrage haben, bitte ich Sie schon jetzt darum einen gesonderten Ablehnungsbescheid nach dem UIG zu erstellen und substantiiert zu begründen, weshalb das UIG vorliegend nicht einschlägig wäre. 3. Meine Anfrage dürfte keine Gebühren auslösen. Andere Gemeinden, denen ich die gleiche Anfrage gestellt habe, haben mir ebenfalls Listen mit den geschlossenen Vereinbarungen zur Verfügung gestellt, ohne dafür Gebühren in Rechnung zu stellen: https://fragdenstaat.de/anfrage/vereinbarungen-mit-rwe-und-kommunikation-hierzu-9/ https://fragdenstaat.de/anfrage/vereinbarungen-mit-rwe-und-kommunikation-hierzu-2/ https://fragdenstaat.de/anfrage/vereinbarungen-mit-rwe-und-kommunikation-hierzu-1/ Sollte dies im vorliegenden Fall anders sein, z.B. wegen des großen Umfangs einer solchen zu erstellenden Liste, dann möchte ich Sie bitten, den erwarteten Gebührenaufwand aufzuschlüsseln nach erwartetem Zeitaufwand und Personalkostensatz, sodass ich die Gebührenankündigung nachvollziehen kann. Gesondert bitte ich um Berücksichtigung des großen öffentlichen Interesses an dem Thema Strukturwandel und verweise hierzu auf meine Ausführungen in meiner Anfrage vom 15.07. Dieser Umstand bewirkt meiner Ansicht nach einen Gebührenerlass, hilfsweise eine Ermäßigung. Für die Beantwortung meiner Anfrage habe ich mir angesichts der deutlich überschrittenen Frist den 06.12.2023 notiert. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 283963 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/283963/
<< Anfragesteller:in >>
AW: Eingangsbestätigung [#283963]
Ihr Az.: 11.11.80 – 7/23 Sehr << Anrede >> meine Informationsfreih…
An Kommunalverwaltung Eschweiler Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Eingangsbestätigung [#283963]
Datum
6. Dezember 2023 19:21
An
Kommunalverwaltung Eschweiler
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Az.: 11.11.80 – 7/23 Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Vereinbarungen mit RWE und Kommunikation hierzu“ vom 15.07.2023 (#283963) wurde von Ihnen nicht vollständig in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 110 Tage überschritten. Bitte beantworten Sie umgehend meine Anfrage bzw. die Erinnerung vom 28.11.2023. Andernfalls werde ich mit Ablauf des 13.12. die LDI NRW um Vermittlung bitten und die Erhebung einer Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO prüfen lassen. Ich würde mich umso mehr freuen, wenn Sie dem durch eine Antwort zuvorkommen würden! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze No…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Vereinbarungen mit RWE und Kommunikation hierzu“ [#283963]
Datum
13. Dezember 2023 19:46
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/283963/ Die Behörde behandelt meine Erinnerung bzw. Bitte um eine vollständige Antwort als erneute Anfrage nach dem IFG/UIG, obwohl meine Anfrage bereits fünf Monate her ist - ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie die Behörde einen Hinweis auf die gesetzliche Frist geben würden und um Antwort bitten. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Herzlichen Dank, wie immer, für Ihre Mühen! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anhänge: - 283963.pdf - 2023-11-08_1-name-rwe-tagebau-schreiben-06-11-2023.pdf Anfragenr: 283963 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/283963/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 13.12.2023 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf …
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Vereinbarungen mit RWE und Kommunikation hierzu“ [#283963]
Datum
14. Dezember 2023 09:09
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Der Eingang Ihrer E-Mail vom 13.12.2023 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf Sie zukommen. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir aufgrund der hohen Zahl an Eingaben und Beratungsersuchen diese leider nicht so schnell werden beantworten können, wie wir es uns selbst gerne wünschen. Wir bitten Sie schon jetzt um Ihr Verständnis. Vielen Dank!  Diese Mail ist lediglich eine Eingangsbestätigung und noch keine Antwort auf Ihre Anfrage oder Beschwerde. Um unsere Pflichten aus Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung zu erfüllen, weisen wir Sie auf Folgendes hin: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf.
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag [geschwärzt] auf Informationszugang vom 15.7.2023…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Informationsfreiheit: Vermittlung bei der Anfrage „Vereinbarungen mit RWE und Kommunikation hierzu"
Datum
22. Dezember 2023 15:44
Status
Warte auf Antwort
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag [geschwärzt] auf Informationszugang vom 15.7.2023 Aktenzeichen: 14.209.2.3.2.10-9075/23 ________________________________ Sehr [geschwärzt], [geschwärzt] hat sich nach § 13 Abs. 2 IFG NRW an mich gewandt und mitgeteilt, bei Ihnen den o.g. Antrag auf Informationszugang zu dem im Betreff Genannten über die Seite von fragdenstaat.de (https://fragdenstaat.de/anfrage/vereinbarungen-mit-rwe-und-kommunikation-hierzu-3/<https://fragdenstaat.de/anfrage/vertrag-bezueglich-hoersaalsponsoring/>) gestellt zu haben. Mit Schreiben vom 6.11., welches mir in Kopie vorliegt, haben Sie ihm teilweise geantwortet. Bislang sei seine Anfrage in Bezug auf „5. Bitte übersenden Sie eine Übersichtsliste aller Vereinbarungen zwischen Ihrer Gemeinde bzw. Ihrem Kreis und RWE seit 2014, die zumindest den Gegenstand und das Datum der Vereinbarung enthält.“ noch unbeantwortet geblieben. Hierzu bitte ich Sie unter Berücksichtigung nachstehender Ausführungen um Stellungnahme. Gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zu den bei einer öffentlichen Stelle vorhandenen Informationen. Der Antrag kann gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW schriftlich, mündlich oder in elektronischer Form gestellt werden. Kommt die öffentliche Stelle zu dem Ergebnis, dass einer der Verweigerungsgründe der §§ 6-9 IFG NRW vorliegt, muss sie die Ablehnung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 IFG NRW begründen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW soll die Information unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Antragstellung, zugänglich gemacht werden. Ich bitte daher um kurzfristige Mitteilung, wie Sie weiter verfahren werden. Alternativ zu der erbetenen Stellungnahme können Sie mich bei der Antwort an den Antragsteller auch gerne in „cc“ setzen. Ich habe dem Antragsteller eine Kopie meines Auskunftsersuchens zur Information übersandt. Ferner beabsichtige ich, ihm Ihre Stellungnahme zur Kenntnis zu übersenden; sollten gegen diese Vorgehensweise Bedenken bestehen, bitte ich Sie, diese mitzuteilen. Ich wünsche Ihnen ein Frohes Fest und einen guten Rutsch ins neue Jahr. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag [geschwärzt] [geschwärzt] Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt], [geschwärzt]
Kommunalverwaltung Eschweiler
Antrag nach dem IfG NRW, #283963 Sehr << Antragsteller:in >> beigefügt erhalten Sie mein Schreiben vo…
Von
Kommunalverwaltung Eschweiler
Betreff
Antrag nach dem IfG NRW, #283963
Datum
9. Januar 2024 16:29
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> beigefügt erhalten Sie mein Schreiben vom 03.01.2024. Mit freundlichem Gruß

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<< Anfragesteller:in >>
AW: Antrag nach dem IfG NRW, #283963 [#283963]
Ihr Az.: 11.11.80 – 10/23 Sehr << Anrede >> Ich dank…
An Kommunalverwaltung Eschweiler Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antrag nach dem IfG NRW, #283963 [#283963]
Datum
9. Januar 2024 17:27
An
Kommunalverwaltung Eschweiler
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Ihr Az.: 11.11.80 – 10/23 Sehr << Anrede >> Ich danke Ihnen herzlich für Ihre Nachricht in der Sie erklären, dass Ihnen eine Liste sämtlicher Verträge zwischen der Gemeinde Eschweiler und RWE nicht vorliege und eine Pflicht zur Informationsbeschaffung Ihrerseits nicht bestünde. Zuletzt weisen Sie darauf hin, dass zwischen der Gemeinde und RWE viele Verträge bestünden. Hierzu nehme ich wie folgt Stellung: 1. Vorhandensein der begehrten Informationen Zurecht weisen Sie darauf hin, dass das UIG (hilfsweise: das IFG NRW) eine Informationsbeschaffungspflicht nicht vorsieht. Ein solcher Fall liegt hier freilich nicht vor; die begehrten Informationen sind bei Ihnen vorhanden und müssen lediglich in Ihrer Behörde zusammengestellt werden. Dies hat das OVG NRW 2011 entschieden: „cc) Die Behörde ist weder verpflichtet, bestimmte vorhandene Daten so aufzuarbeiten, dass aus ihnen zusätzliche Erkenntnisse zu schöpfen sind, noch ist sie gehalten, umfangreiche oder schwer verständliche Daten in eine auf die individuelle Verständnisfähigkeit des Antragstellers abgestellte Form zu bringen; es ist vielmehr Sache des Antragstellers, sich den erforderlichen Sachverstand zu beschaffen. Vgl. Fluck/Theuer, a. a. O., § 2 UIG Rn. 399 und § 3 UIG Rn. 53 m.w.N. Die Behörde verfügt aber auch dann über die begehrten Informationen, wenn diese erst aus den bei ihr vorhandenen Daten zusammengestellt werden müssen. Reidt/Schiller, a. a. O., § 2 UIG Rn. 53 (ohne Begr.); kritisch Fluck/Theuer, a. a. O., § 3 UIG Rn. 53 (keine Pflicht der Behörde, komplizierte oder umfangreiche Daten aufzubereiten). Zwar ist es grundsätzlich nicht Aufgabe der Behörde, Daten nach bestimmten vom Antragsteller gewünschten Kriterien aufzubereiten. Vielmehr besteht - wie oben ausgeführt - in erster Linie ein Anspruch auf Zugang zu den Informationen, so wie sie bei der Behörde vorliegen ("vorhanden" sind); der Antragsteller muss sich im Regelfall aus den übermittelten Informationen die von ihm gewünschten selbst heraussuchen. Dies gilt insbesondere dann, wenn mit dem Herausfiltern der begehrten Informationen ein großer Aufwand verbunden ist; denn es ist ersichtlich nicht Sinn des Umweltinformationsgesetzes, diese Arbeit auf die Behörden abzuwälzen. Sind allerdings Informationen nur auszugsweise zugänglich zu machen, weil unter die Ausnahmebestimmungen fallende Informationen von den anderen beantragten Informationen getrennt werden müssen (vgl. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2003/4/EG), so ist mit dem Zugangsanspruch regelmäßig eine gewisse Datenbearbeitung - sei es durch Schwärzung oder Trennung von Akten, sei es durch elektronische Datenbearbeitung - verbunden. Dieser Aufwand ist grundsätzlich von der Behörde zu leisten.“ (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. März 2011 – 8 A 3357/08 –, juris, Rn. 104ff.) Diesen Maßstäben folgend liegen die von mir begehrten Informationen bei Ihnen bereits vor, und Sie müssen sie nur zusammenstellen. Soweit Sie die Übertragung in eine Übersichtsliste nicht für erfasst sehen, würde ich Sie bitten, mir die jeweiligen Verträge jeweils vollständig zugänglich zu machen, ich hatte allerdings gehofft, Ihnen mit der Bitte um eine Übersichtsliste entgegenzukommen. Im Übrigen haben mir auch verschiedene andere Gemeinden entsprechende Übersichtslisten mit Verträgen zwischen ihnen und RWE zugänglich gemacht. Hilfsweise zur Anwendung des IFG siehe nur Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Juli 2017 – 15 E 146/17 –, juris, Rn. 15 m.w.N. sowie BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 7 C 20/12 –, BVerwGE 151, 1-14, Rn. 37. 2. Einschränkung meiner Anfrage Gerne schränke ich meine Anfrage dahingehend ein, dass ich auf eine Auflistung sämtlicher Verträge zur Energieversorgung, wie von Ihnen erwähnt, verzichte. Darüber hinaus vermag ich meine Anfrage nicht einzuschränken, weil ich nicht weiß, welche weiteren Verträge Sie mit RWE geschlossen haben könnten. Wenn Sie mir weitere Bereiche nennen können, in denen es Verträge mit RWE gibt, kann ich meine Anfrage ggf. gerne weiter einschränken und Ihnen so die Arbeit erleichtern. 3. Ergebnis Sie müssen die Informationen nicht beschaffen, sondern lediglich zusammenstellen und sind mir damit zur Zugänglichmachung derselben verpflichtet. Ich bitte Sie daher unter Verweis auf die bereits seit fünf Monaten überschrittene Antwortfrist bitte ich Sie um eine baldmöglichste Beantwortung meiner Anfrage. Sollten Sie meine Anfrage ablehnen wollen, bitte ich um Zustellung eines rechtsbehelfsfähigen Bescheids und werde zugleich die LDI abermals um Stellungnahme bitten. Ich danke Ihnen herzlich für Ihre Mühen! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 283963 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/283963/