Vereinbarungen zum Konfuzius-Institut

- Vereinbarungen zur Errichtung und Finanzierung des Konfuzius-Instituts Bremen

Personenbezogene Daten können, soweit erforderlich, geschwärzt werden.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    29. Juli 2019
  • Frist
    5. Oktober 2019
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem BremIFG/IWG/BremUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Verein…
An Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa Details
Von
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Betreff
Vereinbarungen zum Konfuzius-Institut [#161306]
Datum
29. Juli 2019 20:42
An
Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem BremIFG/IWG/BremUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Vereinbarungen zur Errichtung und Finanzierung des Konfuzius-Instituts Bremen Personenbezogene Daten können, soweit erforderlich, geschwärzt werden.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (BremIFG) sowie § 3 Abs. 3 Informationsweiterverwendungsgesetzes (IWG), soweit die Weiterverwendung aller bei öffentlichen Stellen vorhanden Informationen betroffen sind, sowie § 1 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes für das Land Bremen (BremUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 6 BremIFG/ § 4 Abs. 1 IWG/ § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG/ § 5 Abs. 2 VIG und möchte Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, jedoch spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa
Sehr geehrteAntragsteller/in mit E-Mail vom 29.07.2019 stellten Sie einen Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Absa…
Von
Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa
Betreff
WG: [EXTERN]-Vereinbarungen zum Konfuzius-Institut [#161306]
Datum
30. August 2019 12:03
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in mit E-Mail vom 29.07.2019 stellten Sie einen Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Absatz 1 des Bremischen Informationsfreiheitsgesetzes (BremIFG), in dem Sie um Übersendung der „Vereinbarungen zur Errichtung und Finanzierung des Konfuzius-Instituts Bremen“ bitten. Ihre Anfrage beantworte ich gerne wie folgt: 1.) Anliegend übersende ich Ihnen die Kooperationsvereinbarung der Bremer Hochschulen und meiner Behörde zur Gründung des Konfuzius-Instituts sowie das Implementation Agreement (Anlage 2 zur Kooperationsvereinbarung) und den Satzungsentwurf des Vereins Konfuzius-Institut Bremen (Anlage 3 zur Kooperationsvereinbarung). Die Kooperationsvereinbarung und das Implementation Agreement enthalten einige wenige Schwärzungen personenbezogener Daten. 2.) Hinsichtlich der Anlage 1 zur Kooperationsvereinbarung (Contract HANBAN) erlaube ich mir auf folgendes hinzuweisen: Bei diesem Dokument handelt es sich um die Vereinbarung über die gemeinsame Errichtung des Konfuzius-Instituts Bremen zwischen dem Hauptquartier der Konfuziusinstitute Chinas (im Folgenden: Hauptquartier) und der Hochschule Bremen. Diese Vereinbarung liegt meiner Behörde nicht in unterzeichneter Form, sondern lediglich im Entwurf vor. Soweit Sie die Übermittlung dieses Entwurfs wünschen, wäre vorliegend ein Dritter, namentlich das Hauptquartier als chinesischer Partner, von der Veröffentlichung mitbetroffen. Dies bedeutet für den weiteren Fortgang Ihres Antrags, dass ich ein Beteiligungsverfahren nach § 8 Absatz 1 BremIFG durchführen müsste, da der chinesische Partner gegebenenfalls ein schutzwürdiges Interesse an der Nichtveröffentlichung bestimmter Daten aus der Vereinbarung haben könnte. In diesem Zusammenhang wäre sodann eine Begründung Ihres Antrags erforderlich. Das Erfordernis einer Begründung des Antrags im Fall der Drittbetroffenheit ergibt sich aus § 7 Absatz 2 Satz 3 BremIFG. Diese Vorschrift normiert eine Begründungspflicht für den Antragsteller, soweit Daten Dritter im Sinne von § 6 BremIFG durch den Antrag betroffen sind. Im Weiteren Verfahrensgang wäre sodann dem chinesischen Partner entsprechend § 8 Absatz 1 BremIFG innerhalb eines Monats Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sollte der chinesische Partner in den Informationszugang nicht einwilligen, muss ich eine Abwägungsentscheidung vornehmen. Dabei wird Ihr – mir bis dato noch nicht bekanntes Informationsinteresse - dem Interesse des chinesischen Partners am Ausschluss des Informationszugangs gegenüber gestellt. Im Ergebnis darf Ihnen der Informationszugang nur gewährt werden, wenn Ihr Informationsinteresse die schutzwürdigen Belange des chinesischen Partners überwiegt. Des Weiteren verhält es sich in Fällen der Drittbeteiligung so, dass die Fristen gemäß § 7 Absatz 6 BremIFG nicht zur Anwendung kommen. Zudem ist auch zu beachten, dass nach § 8 Absatz 2 BremIFG vor Gewährung des Informationszugangs dem Dritten erst die Entscheidung bekannt zu geben ist, sodass der chinesische Partner auch Rechtmittel einlegen könnte. Die Übermittlung der anliegenden Dokumente erfolgt kostenfrei. Die Prüfung hinsichtlich der Übermittlung des Entwurfs der Vereinbarung mit dem Hauptquartier und die damit einhergehende Durchführung des Drittbeteiligungsverfahrens wäre allerdings mit Gebühren (Teil A, Ziffer 4a) InfFrGebVO) verbunden, worauf ich Sie gemäß § 3 Satz 2 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz (InfFrGebVO), aber auch aufgrund Ihres Wunsches nach entsprechender Mitteilung, hinweisen möchte. Ich gehe davon aus, dass bei Stattgabe Ihres Antrags Kosten gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4a) BremIFG in Verbindung mit InfFrGebVO anfallen. Nach § 1 Absatz 1 InfFrGebVO und Teil A Ziffer 4a) des dem InfFrGebVO anliegenden Kostenverzeichnisses würden sich die voraussichtlichen Gebühren für die Prüfung im Rahnem des Drittbeteiligungsverfahrens, ggf. Unkenntlichmachung und Zur-Verfügung-Stellung der so bearbeiteten Vereinbarung mit dem Hauptquartier, zwischen 10 Euro und 150 Euro belaufen, da hierfür ein mehr als geringfügiger Verwaltungsaufwand zwischen 0,5 bis 3 Stunden generiert werden würde. Die InfFrGebVO finden Sie unter folgendem Link: https://www.transparenz.bremen.de/sixcm… Die tatsächliche Festsetzung der Höhe der Gebühren und Auslagen nach § 3 Satz 1 InfFrGebVO erfolgt allerdings erst mit Stattgeben Ihres Antrags. Eine Ablehnung oder Rücknahme Ihres Antrags hingegen wäre gebührenfrei nach § 10 Absatz 2 Satz 2 BremIFG in Verbindung mit § 1 Absatz 1 InfFrGebVO und Teil A Gebühren, Ziffer 6 des dem InfFrGebVO anliegenden Kostenverzeichnisses. 3.) Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie Ihr Informationsbegehren bezogen auf die Übermittlung des Entwurfs der Vereinbarung mit dem Hauptquartier, unter Berücksichtigung des Vorgenannten (insbesondere der anfallenden Kosten) aufrechterhalten möchten. Soweit dies der Fall ist, möchte ich Sie um entsprechende Begründung Ihres Antrags bitten. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für die Übersendung der Vereinbarungen. Hiermit ziehe ich meinen Antrag …
An Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: [EXTERN]-Vereinbarungen zum Konfuzius-Institut [#161306]
Datum
6. September 2019 18:20
An
Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für die Übersendung der Vereinbarungen. Hiermit ziehe ich meinen Antrag vom 29. Juli 2019 zurück. Gemäß Kapitel 4 Nr. 3 des Implementation Agreements schickt das Konfuzius-Institut Ihnen jährlich seine Finanzberichte und Arbeitspläne. Außerdem schickt das Konfuzius-Institut Ihnen gemäß Kapitel 6 Nr. 2 des Implementation Agreements jährlich seine Budgetberichte und Abrechnungsberichte. Ich bitte um eine elektronische Übersendung dieser Berichte und Pläne. Personenbezogene Daten können geschwärzt werden. Sie dürfen diese Anfrage als neuen Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (BremIFG) werten. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 6 BremIFG und möchte Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, jedoch spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 161306 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer Nachricht. Mit freundlichen Grüßen
Von
Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa
Betreff
AW: [EXTERN]-AW: WG: [EXTERN]-Vereinbarungen zum Konfuzius-Institut [#161306]
Datum
8. September 2019 17:50
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer Nachricht. Mit freundlichen Grüßen

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Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa
Sehr geehrteAntragsteller/in mit E-Mail vom 06.09.2019 stellten Sie einen Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Absat…
Von
Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa
Betreff
AW: [EXTERN]-AW: WG: [EXTERN]-Vereinbarungen zum Konfuzius-Institut [#161306]
Datum
26. September 2019 11:49
Status
Anfrage abgeschlossen
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664 Bytes


Sehr geehrteAntragsteller/in mit E-Mail vom 06.09.2019 stellten Sie einen Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Absatz 1 des Bremischen Informationsfreiheitsgesetzes (BremIFG), in dem Sie um Übersendung der im Implementation Agreement genannten Finanz- und Budgetberichte, Arbeitspläne sowie Abrechnungsberichte des Konfuzius- Instituts Bremen bitten. Ihre Anfrage beantworte ich gerne wie folgt: Meiner Behörde liegen Auflistungen der geplanten Projekte, der jährliche Tätigkeitsbericht des Konfuzius-Instituts Bremen sowie jährliche Berichte über die Erstellung des Jahresabschlusses, zuletzt jeweils für das Jahr 2017, vor. Diese Unterlagen decken die von Ihnen zur Einsicht gewünschten Dokumente inhaltlich ab. Ich gehe davon aus, dass Ihr Begehren auf die uns in aktuellster Version vorliegenden Dokumente gerichtet ist (dies wären aktuell die Unterlagen aus dem Jahr 2017, da der Jahresabschluss 2018 erst in Kürze festgestellt wird). Soweit diese Annahme nicht zutreffend sein sollte, darf ich Sie bitten, Ihren Antrag entsprechend zu präzisieren. 1. Hinsichtlich der weiteren Bearbeitung Ihres Antrags, muss ich Sie entsprechend der Vorgaben des BremIFG darauf hinweisen, dass von der Übermittlung der von Ihnen gewünschten Unterlagen ein Dritter, namentlich das Hauptquartier als chinesischer Partner, mitbetroffen wäre. In Fällen der sog. Drittbetroffenheit schreibt das BremIFG die Beteiligung des Dritten vor. Dies bedeutet für den weiteren Fortgang Ihres Antrags, dass ich ein Beteiligungsverfahren nach § 8 Absatz 1 BremIFG durchführen muss, da der chinesische Partner gegebenenfalls ein schutzwürdiges Interesse an der Nichtveröffentlichung bestimmter Daten aus den o.g. Dokumenten haben könnte. In diesem Zusammenhang wäre sodann eine Begründung Ihres Antrags erforderlich. Das Erfordernis einer Begründung des Antrags im Fall der Drittbetroffenheit ergibt sich aus § 7 Absatz 2 Satz 3 BremIFG. Diese Vorschrift normiert eine Begründungspflicht für den Antragsteller, soweit Daten Dritter im Sinne von § 6 BremIFG durch den Antrag betroffen sind. Im Weiteren Verfahrensgang wäre sodann dem chinesischen Partner entsprechend § 8 Absatz 1 BremIFG innerhalb eines Monats Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sollte der chinesische Partner in den Informationszugang nicht einwilligen, muss ich eine Abwägungsentscheidung vornehmen. Dabei wird Ihr – mir bis dato noch nicht bekanntes Informationsinteresse - dem Interesse des chinesischen Partners am Ausschluss des Informationszugangs gegenüber gestellt. Im Ergebnis darf Ihnen der Informationszugang nur gewährt werden, wenn Ihr Informationsinteresse die schutzwürdigen Belange des chinesischen Partners überwiegt. Des Weiteren verhält es sich in Fällen der Drittbeteiligung so, dass die Fristen gemäß § 7 Absatz 6 BremIFG nicht zur Anwendung kommen. Zudem ist auch zu beachten, dass nach § 8 Absatz 2 BremIFG vor Gewährung des Informationszugangs dem Dritten erst die Entscheidung bekannt zu geben ist, sodass der chinesische Partner auch Rechtmittel einlegen könnte. 2. Die Prüfung des Jahresabschlusses, Tätigkeitsberichts und der Unterlage zur Planung der Projekte (jeweils für das Jahr 2017) sowie die damit einhergehende Durchführung des Drittbeteiligungsverfahrens wäre mit Gebühren (Teil A, Ziffer 4a) InfFrGebVO) verbunden, worauf ich Sie gemäß § 3 Satz 2 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz (InfFrGebVO) hinweisen möchte. Ich gehe davon aus, dass bei Stattgabe Ihres Antrags Kosten gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4a) BremIFG in Verbindung mit InfFrGebVO anfallen. Nach § 1 Absatz 1 InfFrGebVO und Teil A Ziffer 4a) des dem InfFrGebVO anliegenden Kostenverzeichnisses würden sich die voraussichtlichen Gebühren für die Prüfung im Rahnem des Drittbeteiligungsverfahrens, einer ggf. anschließenden Schwärzung und Zur-Verfügung-Stellung der so bearbeiteten Unterlagen für das Jahr 2017, zwischen 10 Euro und 150 Euro belaufen, da hierfür ein mehr als geringfügiger Verwaltungsaufwand zwischen 0,5 bis 3 Stunden generiert werden würde. Die InfFrGebVO finden Sie unter folgendem Link: https://www.transparenz.bremen.de/sixcm… Die tatsächliche Festsetzung der Höhe der Gebühren und Auslagen nach § 3 Satz 1 InfFrGebVO erfolgt allerdings erst mit Stattgeben Ihres Antrags. Eine Ablehnung oder Rücknahme Ihres Antrags hingegen wäre gebührenfrei nach § 10 Absatz 2 Satz 2 BremIFG in Verbindung mit § 1 Absatz 1 InfFrGebVO und Teil A Gebühren, Ziffer 6 des dem InfFrGebVO anliegenden Kostenverzeichnisses. 3. Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie Ihr Informationsbegehren unter Berücksichtigung des durchzuführenden Drittbeteiligungsverfahrens und der hierfür anfallenden Kosten (die sich lediglich auf die Prüfung der Unterlagen aus dem Jahr 2017 beziehen) aufrechterhalten möchten. Soweit dies der Fall ist, möchte ich Sie um eine entsprechende Begründung Ihres Antrags bitten. Mit freundlichen Grüßen