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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verfahren mit dem BMI“
Der Bundesbeauftragte V für den Datenschutz und die Informationsfreiheit POSTANSCHRIFT 30 von 271 BETREFF HIER BEZUG ANLAGEN Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit HAUSANSCHRIFT Graurheindorfer Straße 153, 53117 Bonn Postfach 1468, 53004 Bonn ron (0228) 997799-l Verwaltungsgericht Köln Fax (0228) 997799-5550 13. Kammer E-MAIL justitiariat@bfdi.bund.de Postfach 10 37 44 BEARBEITETVON EN 50477 Köln www.bfdi.bund.de INTERNET parum Bonn, 28.01.2021 ausschließlich über: seschärtsz. JUS-809-1/001#0021 besondere Behördenpostfach (beBPo) Bitte geben Sie das vorstehende Geschäftszeichen bei allen Antwortschreiben unbedingt an. Verwaltungsgerichtliches Verfahren Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) .|. Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesbeauftragten für den Da- tenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Ihre Geschäfts-Nr.: 13 K 1189/20 Terminsvollmacht Ihr Fax-Schreiben vom 7. Dezember 2020 (Dok.-Nr.: 116661/2020) in einfacher Ausfertigung: - Prozessvollmachten vom 18. Januar 2021 (Dok.-Nr.: 4430/2021) Sehr geehrte Damen und Herren, anbei erhalten Sie die Termins-/Prozessvollmacht und die Nennung der Personen, die den Termin wahrnehmen werden Mit freundlicher Grüßen Geschäftsstelle Justitiariat 4429/2021 ZUSTELL- UND LIEFERANSCHRIFT Graurheindorfer Straße 153, 53117 Bonn VERKEHRSANBINDUNG Straßenbahn 61 und 65, Innenministerium Bus 550 und SB60, Innenministerium
14.01.2021-12:29 0221 2066 457 VG Koeln 32 von 271 Verwaltungsgericht Köln Verwaltungsgericht Köln e Postfach 10 37 44 « 50477 Köln Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Graurheindorfer Straße 153 53117 Bonn JUS-809-1/001#0021 Anlage In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren Bundesrepublik Deutschland gegen Bundesrepublik Deutschland wird anliegende Zweitschrift mit der Bitte um Kenntnisnahme über- sandt. Auf Anordnung: EEE VG-Beschäftigte (Maschinell erstellt, ohne Unterschrift gültig ) Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten in Rechtssachen durch die Justiz bzw. durch das Verwaltungsgericht finden Sıe unter www.justiz.nrw/datenschutz/rechtssachen und unter http:/Avww.vg- koeln.nrw.de/kontakt/impressum/zwı datenverarbeitung/Datenschutz OVGAndex.php 5. 2,3 4 Seite 1 von 1 Geschafts-Nr.: 13 K 1189/20 (Bei Antwort bitte angeben) Tel.. 0221-2066-0 Durchwahl: 0221-2066- Telefax 0221-2066-7000 Datum: 14.01.2021
14.01.2021-12:29 0221 2066 457 VG Koeln Verwaltungsgericht Köln Verwaltungsgericht Köln e Postfach 10 37 44 « 50477 Köln Syndiusanwalt Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. Singerstraße 109 10179 Berlin Sehr ge ehr Sie haben in dem Verfahren die Beiladung der Open Knowledge Foun- dation Deutschland e.V. beantragt, was ich abgelehnt habe. Derzeit ist der 12. Senat des OVG NRW mit der Entscheidung über Ihre gegen meinen Beschluss eingelegte Beschwerde befasst. Da ich nicht prognostizieren kann, wie der Senat entscheidet, möchte ich Sie vor-sorglich darauf hinweisen, dass in diesem und im Parallel- verfahren betreffend eine Maßnahme nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO Ter- min zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist auf Donnerstag, den 11. Februar 2021, um 10.00 Uhr in Saal 1 des Verwaltungsgerichts Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln. Mit freundlichem Gruß Der Vorsitzende der 13. Kammer Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Beglaubigt BE, \ S-Beschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle tssachen durch die Justiz bzw. durch das chtssachen und unter http /Avww.vQ- iz OVGindex.ohp 4 Seite 1 von 1 Geschäfts-Nr.: 13 K 1189/20 (Bei Antwort bitte angeben) Tel.: 0221-2066-0 Durchwahl: 0221-2066- Telefax 0221-2066-7000 Datum: 14.01.2021 Hausanschrift/Nachtbriefkasten Appellhofplatz 50667 Köln Eingang: Burgmauer U-Bahn. Haltestelle Appellhofplatz Gleitende Arbeitszeit. Kernarbeitszeit Montag bis Donnerstag 8.30 - 15.00 Uhr Freitag 8.30 — 14.00 Uhr www .vg-koeln.nrw.de 33 von 271
22.12.2020-06:56 0221 2066 457 VG Koeln 36 von 271 Verwaltungsgericht Köln Verwaltungsgericht Köln e Postfach 10 37 44 « 50477 Köln Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Graurheindorfer Straße 153 53117 Bonn JUS-809-1/001#0021 Anlage In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren Bundesrepublik Deutschland gegen Bundesrepublik Deutschland wird anliegende Zweitschrift mit der Bitte um Kenntnisnahme über- sandt. Auf Anordnung: BE VG-Beschäftigte (Maschinell erstellt, ohne Unterschrift gültig.) Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten in Rechtssachen durch die Justiz bzw. durch das Verwaltungsgericht finden Sie unter www.justiz.nrw/datenschutz/rechtssachen und unter http:/Ävww. vg- koeln.nrw.de/kontaktimpressum/zwi_datenverarbeitung/Datenschutz OVGäÄndex.php Ss. 27 “ Seite 1 von 1 Geschäfts-Nr.: 13 K 1189/20 (Bei Antwort bitte angeben) Tel.: 0221-2066-0 Durchwahl: 0221-2066 Telefax 0221-2066-7000 Datum: 21.12.2020
22.12.2020-06 :56 0221 2066 457 VG Koeln 5. 37 REDEKER | SELLNERIDAHS ascHtsanwänte REDEKER SELLNER DAHS } Leipziger Piatz 3 | 10117 Berän Rechtsanwalt Per beA Fachanwalt für Verwaltungsrecht Verwaltungsgericht Köln Sekretariat EN Telefon +49 / 30 / 88 56 65 185 13. Kammer Telefax +49 / 30 / 88 56 65 99 Postfach 10 37 44 U 50477 Köln Berlin, den 18. Dezember 2020 Reg.-Nr.: EEE Berlin Leipziger Platz 3 10117 Berlin Tel. +49 30 885665-0 Fax +49 30 885665-99 Deutsche Bank Berlin IBAN: a n DE32 1007 0000 0155 035 In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren BIC: BEUTE ” . Bonn Willy-Brandt-Altee 11 : % 53113 Bonn Bundesrepublik Deutschland ./. Bundesrepublik Deutschland Tel. +49 228 72628-0 Fax +49 228 72625-99 Brüssel 172, Avenue de Cortenbergh -13 K 1189/20 - 1000 Brüssel Teh +32 2 74003-20 Fax +32 2 74003-29 Leipzig Mozartstraße 10 04107 Leipzig bedanken wir uns zunächst für die gewährte Fristverlängerung und nehmen zum 14. +19 341 21278-0 Fax +49 341 21378-30 ergänzenden Schriftsatz der Beklagten vom 26.10.2020 wie folgt Stellung: lo anrkerid ° . 4 More London Riversic London SE TAU ei 1. Der BfDI verweist für seine Rechtsauffassung auf das in der Anlage Bl For — 2 ee überreichte Schreiben des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die München Maffeistraße 4 Informationsfreiheit Baden-Württemberg vom 18.06.2020 (S. 4 des a her.n . Schriftsatzes vom 26.10.2020). Aus dem Schreiben ergeben sich keine Kr über die Argumentation des BfDI hinausgehende Argumente. Offensicht- PemesPneltapesellschefl mbB lich haben sich der BfDI und einzelne oder alle Landesbeauftragten abge- Aitterschatsgeseilschaft mbB USF-1D: DE 122128379 stimmt. Dass die Auffassung des Landesbeauftragten durch ein baden- württembergisches Gericht bestätigt worden ist, ist weder belegt noch vom BfDI behauptet worden. SHR/er} 22107 \ www.redeker.de 37 von 271
22 .12.2020-06 :56 0221 2066 457 VG Koeln s.47 SELLNER | DAHS RECHTSANWÄLTE REDEKER Seite 2 Nur am Rande erwähnt sei, dass die in der Anlage B 1 dokumentierte Auffassung des Landesbeauftragten schon insoweit auf einem unzutreffenden Sachverhalt beruht, als dem Betreiber der Internet-Plattform „Frag den Staat“ eine „Art Vertretungsfunktion“ zugesprochen wird. Eine Stellvertretung ist gerade rechtlich nicht gesichert. Der Inter- netbetreiber kann damit nicht als rechtlich gesicherter Empfangsvertreter für den IFG- Antragsteller auftreten. | Der Hinweis auf die Nichtförmlichkeit des IFG-Verfahrens nach $ 10 VwVfG liegt ebenfalls neben der Sache. Die Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens und die Forderung der Klägerin an den IFG-Antragsteller, eine postalische Adresse bzw. eine persönliche E-Mail-Adresse zu nennen, stehen nicht im Widerspruch zueinander. Aus der Nichtförmlichkeit kann nicht gefolgert werden, dass eine Identifizierung des An- tragstellers nicht geboten ist. 2. Der BfDImeint, das von der Klägerin angeführte Beispiel, dass für die Prüfung der $$ 11 und 12 VwVfG die Offenlegung der Identität des IFG- Antragstellers erforderlich sei, sei vom streitgegenständlichen Bescheid nicht erfasst. Der Bescheid bzw. die An- weisung des BfDI regele diese Fallgestaltung ausdrücklich nicht (S. 5 des Schriftsatzes vom 26.10.2020). Dies ist falsch. Ausweislich des Tenors des angegriffenen Bescheides vom 11.02.2020 hat der BfDI das BMI angewiesen, in IFG-Verfahren über die vom Antragsteller hinaus übermittelten Kontaktdaten nur noch dann zusätzliche personenbezogene Daten zu verarbeiten, wenn ein Antrag ganz oder teilweise abzulehnen sein wird oder wenn Gebühren zu erheben sind. Die Klägerin versteht dies so, dass das BMI nur im Falle des Vorliegens von Ab- lehnungsgründen oder bei fehlender Anwendbarkeit des IFG den Antragsteller nach ei- ner Postadresse bzw. einer persönlichen E-Mail-Adresse fragen darf. Nur dieser Fall ist vom Tenor des Bescheides ausgenommen. Bestehen beim BMI Zweifel, ob die Vorga- ben der $$ 11 und 12 VwVfG vorliegen, bleibt es hingegen bei der Anweisung des BfDT, hier nicht nach einer Postadresse bzw. persönlichen E-Mail-Adresse zu fragen, weil hier erst eine Prüfung des BMI erfolgt und zum Zeitpunkt der Anfrage das Ergeb- nis der Prüfung noch nicht feststeht. Es ist noch völlig unklar, ob der IFG-Antrag abge- lehnt werden soll. Damit wird der Fall der Prüfung der $$ 11 und 12 VwVfG vom Be- scheid erfasst, www.redeker.de
22 .12.2020-06 :56 0221 2066 457 VG Koeln Ss. 577 REDEKER | SELLNER | DAHS Rechrsanwärre Seite 3 Sollte dies nach Auffassung des BfDI nicht der Fall sein, wäre der Bescheid zu unbe- stimmt (8 37 Abs. 1 VwVfG) und damit ebenfalls rechtswidrig, weil für das BMI als ‚Bescheidsadressaten vom objektiven Empfängerhorizont nicht ersichtlich ist, wie der Regelungsgehalt des angegriffenen Bescheides genau zu bestimmen ist. Der BfDI meint, für die Fälle des Rechtsmissbrauchs bedürfe es keiner standardmäßi- gen Erhebung der Postanschrift bzw. persönlichen E-Mail-Adresse, weil solche Fälle in aller Regel nicht vorlägen (8. 5 f. des Schriftsatzes vom 26.10.2020). Auch wenn die Fälle des Rechtsmissbrauchs absolute Ausnahmefälle darstellen, ist es gleichwohl nicht ausgeschlossen, dass im Einzelfall die Voraussetzungen vorliegen, die das Bundesver- waltungsgericht jüngst in seinen Urteilen vom 24.11.2020 (BVerwG 10 C 12.19 bis 15.19) formuliert hat. In der mündlichen Verhandlung ging der Vorsitzende ausdrück- lich davon aus, dass in Einzelfällen die strengen Anforderungen des Rechtsmissbrauchs durchaus erfüllt sein können. Der streitgegenständliche Bescheid führt dazu, dass solche Ausnahmefälle nicht mehr hinreichend durch die informationspflichtige Stelle geprüft werden können. Dies hat nichts damit zu tun, dass die Klägerin standardmäßig eine Er- hebung der Postadresse bzw. einer persönlichen E-Mail-Adresse fordert. Der streitge- genständliche Bescheid verhindert gerade die Forderung einer solchen Identifizierung durch das BMI auch in begründeten Ausnahmefällen. Damit schießt der streitgegen- ständliche Bescheid über sein offenkundiges Regelungsziel hinaus und macht ihn dadurch rechtswidrig. Soweit der BfDI auf das Wahlrecht des Antragstellers nach $ 1 Abs. 2 Satz 2 IFG hin- weist, sei nochmals betont, dass das Wahlrecht nicht die Frage umfasst, ob die informa- tionspflichtige Stelle ihre Entscheidung dem Antragsteller mündlich, schriftlich oder elektronisch mitteilt. Insoweit besteht eine Formenfreiheit, die durch das Datenschutz- recht nicht eingeschränkt werden kann, weil sie auf $37 Abs. 2 Satz 1 VwVfG beruht. Wie ım Parallelverfahren VG 13 K 1190/20 bereits vorgetragen, ist der angegriffene Bescheid auch deshalb rechtswidrig, weil sich die Beklagte zu Unrecht auf ihre daten- schutzrechtlichen Befugnisse nach Art. 58 Abs. 2 lit. d) DS-GVO beruft. Im Kern geht es vorliegend um eine IFG-rechtliche Frage, nämlich ob eine anonyme IFG-Antragstel- lung zulässig ist. Ausgangspunkt des Rechtsstreits war ein Anrufen des BfDI durch ei- nen IFG-Antragsteller nach & 12 IFG. Die Befugnisse des BfDI in diesen Fällen sind in $ 12 Abs. 3 IFG abschließend und konstitutiv aufgeführt. www.redeker.de 39 von 271
22.12.2020-06::56 0221 2066 457 VG Koeln 3. 677 © | DAH S RECHTSANWÄLTE rn SELLN REDEKER Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, $ 1 Rn. 62f. Auch wenn die Vorschrift noch auf die Vorschriften der alten Fassung des Bundesda- tenschutzgesetzes verweist, stehen dem BfDI im Rahmen seiner Überwachung der An- ‚wendung des Informationsfreiheitsgesetzes weiterhin nur ein Recht zur Beanstandung (8 25 BDSG a.F. = $ 16 Abs. 2 BDSG n.F.) zu. Ein Recht zu einer Anweisung besteht im Rahmen der Kontrolle der Informationsfreiheit nicht. Der Klage ist daher weiterhin stattzugeben. Rechtsanwalt www.redeker.de
18.12.2020-08:01 0251 505 352 Oberverwaltungsgericht NRW Postfach 6309 48033 Münster Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Postfach 14 68 53004 Bonn — Zu JUS-809-1/001#0021 NANNS/ 90 . 13 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 17.12.2020 Seite 1 von 1 Aktenzeichen: 16 E 936/20 bei Antwort bitte angeben Durchwahl 0251 505 Eing. 18. DEZ. 2020 In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren Bundesrepublik Deutschland gegen — Bundesrepublik Deutschland wird anliegende Abschrift des Schriftsatzes vom 17.12.2020 mit der Bitte um Kenntnisnahme übersandt. Auf Anordnung BEN VG-Beschäftigte Maschinell erstellt, ohne Unterschrift gültig Anlagen: 1 Dienstgebäude und Lieferanschrift: Aegidiikirchplatz 5 48143 Münster Telefon 0251 505-0 Telefax 0251 505352 www.ovg.nrw.de Öffentliche Verkehrsmittel: ab Hbf. (Bussteig C1 bzw. B1) mit Linien 2, 10 oder 14 bis Haltestelle Aegidiimarkt B Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten in Rechtssachen durch die Justiz bzw. durch das Oberverwaltungsgericht finden Sie unter www.justiz.nrw/datenschutz/rechtssachen und unter www.ova.nrw.de/kontaktimpressunyDatenschutz OVGiÄndex.php. 43 von 271
18..12..2020-08:01 44 von 271 Ss. 2/5 0251 505 352 DVG NRU ; 2 BINETEERE TUE TE IRIIIEI GEF” < . NLWRREIN | SELINE N. Ar 45 RECHTSANWÄLTE & REDEKER SELINER DAHS | Llepriger Patz 3 [| 10117 Ber in Per beA Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 16. Senat Postfach 63 09 48033 Münster Sekretanat Berlin, den 17 Dezember 2020 Reg.-Nr.: EEE In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren Bundesrepublik Deutschland ./. Bundesrepublik Deutschland - 16 E 936/20 - beantragen wir für die Klägerin, l. die Beschwerde zurückzuweisen; 2. die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Begründung: Der ablehnende Beiladungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 16.11.2020 ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen einer Beiladung gem. $ 65 VwGO liegen nicht vor. l. Die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung gem. $ 65 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben. Der streitgegenständliche Bescheid entfaltet keine Gestaltungswirkung für den Beschwerdeführer. SHRfer/22095 EEE Telefon +49 / 30/8856 Telefax +49 / 30 / 88 56 65 99 Rechtsanwalt En Fachanwalt für Verwaltungsrecht Berlin Leipziger Platz 3 10117 Berhn Tel. +49 30 885665-0 Fax +49 30 885665-99 Deutsche Bank Berln IBAN: DES2 1007 0000 0155 0359 00 BIC: DEUTDEBBXXX Bonn Wiliy-Brandt-Allee 11 53113 Bonn Tel. +49 228 72625-0 Fax +49 228 72625-39 Brüssel 172, Avenue de Cortenbeigh 1000 Brüssel Tel. +32 2 74003-20 Fax +32 2 74003-29 Leipzig Mozartstraße 10 04107 Leipzig Tel. +49 341 21378-0 Fax +49 341 21378-30 London 4 Mnre | ondarı Riverside london SF1 7AU Tel. +44 20 740748-14 Fax +44 20 743003-06 München Maffeistraße 1 80333 München Tel. +49 89 2420678-) Fax +49 89 2420678-69 Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB Sitz Bonn Partnerschaftsgeseltschaft mbB AG Essen PR 1947 UST-ID. DE 122128379 www.redeker de