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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verfahren mit dem BMI

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Der Bundesbeauftragte
V für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit

POSTANSCHRIFT

30 von 271

BETREFF

HIER

BEZUG

ANLAGEN

   

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit HAUSANSCHRIFT Graurheindorfer Straße 153, 53117 Bonn
Postfach 1468, 53004 Bonn

ron (0228) 997799-l

Verwaltungsgericht Köln Fax (0228) 997799-5550

13. Kammer E-MAIL justitiariat@bfdi.bund.de
Postfach 10 37 44 BEARBEITETVON EN
50477 Köln www.bfdi.bund.de

INTERNET

parum Bonn, 28.01.2021

ausschließlich über: seschärtsz. JUS-809-1/001#0021

besondere Behördenpostfach (beBPo)

Bitte geben Sie das vorstehende Geschäftszeichen

bei allen Antwortschreiben unbedingt an.

Verwaltungsgerichtliches Verfahren
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, für
Bau und Heimat (BMI) .|.
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesbeauftragten für den Da-
tenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI),
Ihre Geschäfts-Nr.: 13 K 1189/20
Terminsvollmacht
Ihr Fax-Schreiben vom 7. Dezember 2020 (Dok.-Nr.: 116661/2020)
in einfacher Ausfertigung:
- Prozessvollmachten vom 18. Januar 2021 (Dok.-Nr.: 4430/2021)

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei erhalten Sie die Termins-/Prozessvollmacht und die Nennung der Personen, die den
Termin wahrnehmen werden

Mit freundlicher Grüßen

Geschäftsstelle Justitiariat

4429/2021 ZUSTELL- UND LIEFERANSCHRIFT Graurheindorfer Straße 153, 53117 Bonn
VERKEHRSANBINDUNG Straßenbahn 61 und 65, Innenministerium
Bus 550 und SB60, Innenministerium
1

14.01.2021-12:29 0221 2066 457 VG Koeln

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Verwaltungsgericht Köln

Verwaltungsgericht Köln e Postfach 10 37 44 « 50477 Köln

Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Graurheindorfer Straße 153
53117 Bonn

JUS-809-1/001#0021

Anlage

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

Bundesrepublik Deutschland
gegen
Bundesrepublik Deutschland

wird anliegende Zweitschrift mit der Bitte um Kenntnisnahme über-
sandt.

Auf Anordnung:

EEE
VG-Beschäftigte

(Maschinell erstellt,
ohne Unterschrift gültig )

Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten in Rechtssachen durch die Justiz bzw. durch das
Verwaltungsgericht finden Sıe unter www.justiz.nrw/datenschutz/rechtssachen und unter http:/Avww.vg-
koeln.nrw.de/kontakt/impressum/zwı datenverarbeitung/Datenschutz OVGAndex.php

 

5. 2,3

4

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Geschafts-Nr.:

13 K 1189/20

(Bei Antwort bitte angeben)
Tel.. 0221-2066-0
Durchwahl: 0221-2066-
Telefax 0221-2066-7000

Datum: 14.01.2021
2

14.01.2021-12:29

0221 2066 457 VG Koeln

Verwaltungsgericht Köln

Verwaltungsgericht Köln e Postfach 10 37 44 « 50477 Köln

Syndiusanwalt

Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.
Singerstraße 109

10179 Berlin

Sehr ge ehr

Sie haben in dem Verfahren die Beiladung der Open Knowledge Foun-
dation Deutschland e.V. beantragt, was ich abgelehnt habe. Derzeit ist
der 12. Senat des OVG NRW mit der Entscheidung über Ihre gegen
meinen Beschluss eingelegte Beschwerde befasst.

Da ich nicht prognostizieren kann, wie der Senat entscheidet, möchte
ich Sie vor-sorglich darauf hinweisen, dass in diesem und im Parallel-
verfahren betreffend eine Maßnahme nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO Ter-
min zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist auf

Donnerstag, den 11. Februar 2021, um 10.00 Uhr in Saal 1
des Verwaltungsgerichts Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln.

Mit freundlichem Gruß

Der Vorsitzende der 13. Kammer

Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht

Beglaubigt

BE, \ S-Beschäftigte
als Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle tssachen durch die Justiz bzw. durch das
chtssachen und unter http /Avww.vQ-

iz OVGindex.ohp

 

4

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Geschäfts-Nr.:

13 K 1189/20

(Bei Antwort bitte angeben)
Tel.: 0221-2066-0
Durchwahl: 0221-2066-
Telefax 0221-2066-7000

Datum: 14.01.2021

Hausanschrift/Nachtbriefkasten
Appellhofplatz

50667 Köln

Eingang: Burgmauer

U-Bahn.
Haltestelle Appellhofplatz

Gleitende Arbeitszeit.
Kernarbeitszeit

Montag bis Donnerstag
8.30 - 15.00 Uhr

Freitag 8.30 — 14.00 Uhr
www .vg-koeln.nrw.de

33 von 271
3

22.12.2020-06:56 0221 2066 457 VG Koeln

36 von 271

 

Verwaltungsgericht Köln

Verwaltungsgericht Köln e Postfach 10 37 44 « 50477 Köln

Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Graurheindorfer Straße 153
53117 Bonn

JUS-809-1/001#0021

Anlage

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

Bundesrepublik Deutschland
gegen
Bundesrepublik Deutschland

wird anliegende Zweitschrift mit der Bitte um Kenntnisnahme über-
sandt.

Auf Anordnung:

BE
VG-Beschäftigte

(Maschinell erstellt,
ohne Unterschrift gültig.)

Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten in Rechtssachen durch die Justiz bzw. durch das
Verwaltungsgericht finden Sie unter www.justiz.nrw/datenschutz/rechtssachen und unter http:/Ävww. vg-
koeln.nrw.de/kontaktimpressum/zwi_datenverarbeitung/Datenschutz OVGäÄndex.php

 

Ss. 27

“

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Geschäfts-Nr.:

13 K 1189/20

(Bei Antwort bitte angeben)
Tel.: 0221-2066-0
Durchwahl: 0221-2066
Telefax 0221-2066-7000

Datum: 21.12.2020
4

22.12.2020-06 :56 0221 2066 457 VG Koeln 5. 37

REDEKER | SELLNERIDAHS  ascHtsanwänte

REDEKER SELLNER DAHS } Leipziger Piatz 3 | 10117 Berän Rechtsanwalt
Per beA Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Verwaltungsgericht Köln Sekretariat EN
Telefon +49 / 30 / 88 56 65 185
13. Kammer Telefax +49 / 30 / 88 56 65 99
Postfach 10 37 44 U
50477 Köln
Berlin, den 18. Dezember 2020 Reg.-Nr.: EEE
Berlin
Leipziger Platz 3
10117 Berlin
Tel. +49 30 885665-0
Fax +49 30 885665-99
Deutsche Bank Berlin
IBAN:
a n DE32 1007 0000 0155 035
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren BIC: BEUTE
” . Bonn
Willy-Brandt-Altee 11
: % 53113 Bonn
Bundesrepublik Deutschland ./. Bundesrepublik Deutschland Tel. +49 228 72628-0
Fax +49 228 72625-99
Brüssel
172, Avenue de Cortenbergh
-13 K 1189/20 - 1000 Brüssel

Teh +32 2 74003-20
Fax +32 2 74003-29

Leipzig
Mozartstraße 10
04107 Leipzig

bedanken wir uns zunächst für die gewährte Fristverlängerung und nehmen zum 14. +19 341 21278-0
Fax +49 341 21378-30

ergänzenden Schriftsatz der Beklagten vom 26.10.2020 wie folgt Stellung: lo anrkerid
° . 4 More London Riversic
London SE TAU ei

1. Der BfDI verweist für seine Rechtsauffassung auf das in der Anlage Bl For — 2 ee

überreichte Schreiben des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die München

Maffeistraße 4

Informationsfreiheit Baden-Württemberg vom 18.06.2020 (S. 4 des a her.n

. Schriftsatzes vom 26.10.2020). Aus dem Schreiben ergeben sich keine Kr
über die Argumentation des BfDI hinausgehende Argumente. Offensicht- PemesPneltapesellschefl mbB
lich haben sich der BfDI und einzelne oder alle Landesbeauftragten abge- Aitterschatsgeseilschaft mbB

USF-1D: DE 122128379

stimmt. Dass die Auffassung des Landesbeauftragten durch ein baden-
württembergisches Gericht bestätigt worden ist, ist weder belegt noch vom
BfDI behauptet worden.

SHR/er} 22107 \ www.redeker.de

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5

22 .12.2020-06 :56 0221 2066 457 VG Koeln s.47

SELLNER | DAHS RECHTSANWÄLTE

REDEKER

 

Seite 2

Nur am Rande erwähnt sei, dass die in der Anlage B 1 dokumentierte Auffassung des
Landesbeauftragten schon insoweit auf einem unzutreffenden Sachverhalt beruht, als
dem Betreiber der Internet-Plattform „Frag den Staat“ eine „Art Vertretungsfunktion“
zugesprochen wird. Eine Stellvertretung ist gerade rechtlich nicht gesichert. Der Inter-
netbetreiber kann damit nicht als rechtlich gesicherter Empfangsvertreter für den IFG-
Antragsteller auftreten. |

Der Hinweis auf die Nichtförmlichkeit des IFG-Verfahrens nach $ 10 VwVfG liegt
ebenfalls neben der Sache. Die Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens und die
Forderung der Klägerin an den IFG-Antragsteller, eine postalische Adresse bzw. eine
persönliche E-Mail-Adresse zu nennen, stehen nicht im Widerspruch zueinander. Aus
der Nichtförmlichkeit kann nicht gefolgert werden, dass eine Identifizierung des An-
tragstellers nicht geboten ist.

2. Der BfDImeint, das von der Klägerin angeführte Beispiel, dass für die Prüfung der
$$ 11 und 12 VwVfG die Offenlegung der Identität des IFG- Antragstellers erforderlich
sei, sei vom streitgegenständlichen Bescheid nicht erfasst. Der Bescheid bzw. die An-
weisung des BfDI regele diese Fallgestaltung ausdrücklich nicht (S. 5 des Schriftsatzes
vom 26.10.2020). Dies ist falsch.

Ausweislich des Tenors des angegriffenen Bescheides vom 11.02.2020 hat der BfDI das
BMI angewiesen, in IFG-Verfahren über die vom Antragsteller hinaus übermittelten
Kontaktdaten nur noch dann zusätzliche personenbezogene Daten zu verarbeiten, wenn
ein Antrag ganz oder teilweise abzulehnen sein wird oder wenn Gebühren zu erheben
sind. Die Klägerin versteht dies so, dass das BMI nur im Falle des Vorliegens von Ab-
lehnungsgründen oder bei fehlender Anwendbarkeit des IFG den Antragsteller nach ei-
ner Postadresse bzw. einer persönlichen E-Mail-Adresse fragen darf. Nur dieser Fall ist
vom Tenor des Bescheides ausgenommen. Bestehen beim BMI Zweifel, ob die Vorga-
ben der $$ 11 und 12 VwVfG vorliegen, bleibt es hingegen bei der Anweisung des
BfDT, hier nicht nach einer Postadresse bzw. persönlichen E-Mail-Adresse zu fragen,
weil hier erst eine Prüfung des BMI erfolgt und zum Zeitpunkt der Anfrage das Ergeb-
nis der Prüfung noch nicht feststeht. Es ist noch völlig unklar, ob der IFG-Antrag abge-
lehnt werden soll. Damit wird der Fall der Prüfung der $$ 11 und 12 VwVfG vom Be-
scheid erfasst,

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6

22 .12.2020-06 :56 0221 2066 457 VG Koeln Ss. 577

REDEKER | SELLNER | DAHS Rechrsanwärre
Seite 3

Sollte dies nach Auffassung des BfDI nicht der Fall sein, wäre der Bescheid zu unbe-
stimmt (8 37 Abs. 1 VwVfG) und damit ebenfalls rechtswidrig, weil für das BMI als

‚Bescheidsadressaten vom objektiven Empfängerhorizont nicht ersichtlich ist, wie der

Regelungsgehalt des angegriffenen Bescheides genau zu bestimmen ist.

Der BfDI meint, für die Fälle des Rechtsmissbrauchs bedürfe es keiner standardmäßi-
gen Erhebung der Postanschrift bzw. persönlichen E-Mail-Adresse, weil solche Fälle in
aller Regel nicht vorlägen (8. 5 f. des Schriftsatzes vom 26.10.2020). Auch wenn die
Fälle des Rechtsmissbrauchs absolute Ausnahmefälle darstellen, ist es gleichwohl nicht
ausgeschlossen, dass im Einzelfall die Voraussetzungen vorliegen, die das Bundesver-
waltungsgericht jüngst in seinen Urteilen vom 24.11.2020 (BVerwG 10 C 12.19 bis
15.19) formuliert hat. In der mündlichen Verhandlung ging der Vorsitzende ausdrück-
lich davon aus, dass in Einzelfällen die strengen Anforderungen des Rechtsmissbrauchs
durchaus erfüllt sein können. Der streitgegenständliche Bescheid führt dazu, dass solche
Ausnahmefälle nicht mehr hinreichend durch die informationspflichtige Stelle geprüft
werden können. Dies hat nichts damit zu tun, dass die Klägerin standardmäßig eine Er-
hebung der Postadresse bzw. einer persönlichen E-Mail-Adresse fordert. Der streitge-
genständliche Bescheid verhindert gerade die Forderung einer solchen Identifizierung
durch das BMI auch in begründeten Ausnahmefällen. Damit schießt der streitgegen-
ständliche Bescheid über sein offenkundiges Regelungsziel hinaus und macht ihn
dadurch rechtswidrig.

Soweit der BfDI auf das Wahlrecht des Antragstellers nach $ 1 Abs. 2 Satz 2 IFG hin-
weist, sei nochmals betont, dass das Wahlrecht nicht die Frage umfasst, ob die informa-
tionspflichtige Stelle ihre Entscheidung dem Antragsteller mündlich, schriftlich oder
elektronisch mitteilt. Insoweit besteht eine Formenfreiheit, die durch das Datenschutz-
recht nicht eingeschränkt werden kann, weil sie auf $37 Abs. 2 Satz 1 VwVfG beruht.

Wie ım Parallelverfahren VG 13 K 1190/20 bereits vorgetragen, ist der angegriffene
Bescheid auch deshalb rechtswidrig, weil sich die Beklagte zu Unrecht auf ihre daten-
schutzrechtlichen Befugnisse nach Art. 58 Abs. 2 lit. d) DS-GVO beruft. Im Kern geht
es vorliegend um eine IFG-rechtliche Frage, nämlich ob eine anonyme IFG-Antragstel-
lung zulässig ist. Ausgangspunkt des Rechtsstreits war ein Anrufen des BfDI durch ei-
nen IFG-Antragsteller nach & 12 IFG. Die Befugnisse des BfDI in diesen Fällen sind in
$ 12 Abs. 3 IFG abschließend und konstitutiv aufgeführt.

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7

22.12.2020-06::56 0221 2066 457 VG Koeln 3. 677

© | DAH S RECHTSANWÄLTE

rn

 

SELLN

 

REDEKER

Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, $ 1 Rn. 62f.

Auch wenn die Vorschrift noch auf die Vorschriften der alten Fassung des Bundesda-
tenschutzgesetzes verweist, stehen dem BfDI im Rahmen seiner Überwachung der An-
‚wendung des Informationsfreiheitsgesetzes weiterhin nur ein Recht zur Beanstandung
(8 25 BDSG a.F. = $ 16 Abs. 2 BDSG n.F.) zu. Ein Recht zu einer Anweisung besteht
im Rahmen der Kontrolle der Informationsfreiheit nicht.

Der Klage ist daher weiterhin stattzugeben.

Rechtsanwalt

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8

18.12.2020-08:01 0251 505 352

Oberverwaltungsgericht NRW Postfach 6309 48033 Münster

Bundesbeauftragter für den

Datenschutz und die Informationsfreiheit

Postfach 14 68
53004 Bonn

— Zu JUS-809-1/001#0021

 

NANNS/ 90 . 13

Oberverwaltungsgericht für das
Land Nordrhein-Westfalen

 

17.12.2020
Seite 1 von 1

Aktenzeichen:
16 E 936/20
bei Antwort bitte angeben

Durchwahl
0251 505

Eing. 18. DEZ. 2020

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

Bundesrepublik Deutschland
gegen
— Bundesrepublik Deutschland

wird anliegende Abschrift des Schriftsatzes vom 17.12.2020 mit der

Bitte um Kenntnisnahme übersandt.

Auf Anordnung
BEN
VG-Beschäftigte

Maschinell erstellt, ohne Unterschrift gültig

Anlagen: 1

Dienstgebäude und
Lieferanschrift:
Aegidiikirchplatz 5
48143 Münster
Telefon 0251 505-0
Telefax 0251 505352
www.ovg.nrw.de

Öffentliche Verkehrsmittel:

ab Hbf. (Bussteig C1 bzw. B1)
mit Linien 2, 10 oder 14 bis
Haltestelle Aegidiimarkt B

Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten in Rechtssachen durch die Justiz bzw. durch das
Oberverwaltungsgericht finden Sie unter www.justiz.nrw/datenschutz/rechtssachen und unter

www.ova.nrw.de/kontaktimpressunyDatenschutz OVGiÄndex.php.

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9

18..12..2020-08:01

44 von 271

Ss. 2/5

0251 505 352 DVG NRU
;
2
BINETEERE TUE TE IRIIIEI GEF” < .
NLWRREIN | SELINE N. Ar 45 RECHTSANWÄLTE
&

REDEKER SELINER DAHS | Llepriger Patz 3 [| 10117 Ber in

Per beA

Oberverwaltungsgericht für das Land
Nordrhein-Westfalen

16. Senat

Postfach 63 09

48033 Münster

Sekretanat

Berlin, den 17 Dezember 2020 Reg.-Nr.: EEE
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

Bundesrepublik Deutschland ./. Bundesrepublik Deutschland

- 16 E 936/20 -
beantragen wir für die Klägerin,
l. die Beschwerde zurückzuweisen;

2. die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Begründung:

Der ablehnende Beiladungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom
16.11.2020 ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen einer Beiladung gem. $ 65

VwGO liegen nicht vor.

l. Die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung gem. $ 65 Abs. 2
VwGO sind nicht gegeben. Der streitgegenständliche Bescheid entfaltet
keine Gestaltungswirkung für den Beschwerdeführer.

SHRfer/22095

EEE
Telefon +49 / 30/8856
Telefax +49 / 30 / 88 56 65 99

Rechtsanwalt En

Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Berlin

Leipziger Platz 3
10117 Berhn

Tel. +49 30 885665-0
Fax +49 30 885665-99

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DES2 1007 0000 0155 0359 00
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53113 Bonn

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Fax +49 228 72625-39

Brüssel

172, Avenue de Cortenbeigh
1000 Brüssel

Tel. +32 2 74003-20

Fax +32 2 74003-29

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Mozartstraße 10
04107 Leipzig

Tel. +49 341 21378-0
Fax +49 341 21378-30

London

4 Mnre | ondarı Riverside
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Fax +44 20 743003-06

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