Verfahren nach § 94 StGB

Die statistischen Erfassungen zu den Ermittlungsverfahren (einschl. noch laufender) nach § 94 StGB seit der Wiedervereinigung.

Sofern solche nicht vorliegen:
1.) Die Anzahl der Ermitllungsverfahren (einschl. noch laufender) nach § 94 StGB seit der Wiedervereinigung (aufgeschlüsselt nach Jahren).
2.) Die Anzahl der Verfahren zu 1.), die eingestellt wurden (aufgeschlüsselt nach Jahren und Einstellungsgründen aus StPO).
3.) Die Anzahl der Verfahren zu 1.), in denen es nach Gerichtsverfahren zu einem Freispruch kam (aufgeschlüsselt nach Jahren).
4.) Die Anzahl der Verfahren zu 1.), in denen es zu einer Verurteilung kam (aufgeschlüsselt nach Jahren).
5.) Die Aktenzeichen zu 4.).

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    30. Juli 2015
  • Frist
    1. September 2015
  • 4 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die statistische…
An Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Verfahren nach § 94 StGB [#10886]
Datum
30. Juli 2015 16:59
An
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die statistischen Erfassungen zu den Ermittlungsverfahren (einschl. noch laufender) nach § 94 StGB seit der Wiedervereinigung. Sofern solche nicht vorliegen: 1.) Die Anzahl der Ermitllungsverfahren (einschl. noch laufender) nach § 94 StGB seit der Wiedervereinigung (aufgeschlüsselt nach Jahren). 2.) Die Anzahl der Verfahren zu 1.), die eingestellt wurden (aufgeschlüsselt nach Jahren und Einstellungsgründen aus StPO). 3.) Die Anzahl der Verfahren zu 1.), in denen es nach Gerichtsverfahren zu einem Freispruch kam (aufgeschlüsselt nach Jahren). 4.) Die Anzahl der Verfahren zu 1.), in denen es zu einer Verurteilung kam (aufgeschlüsselt nach Jahren). 5.) Die Aktenzeichen zu 4.).
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, mir nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Ihre E-Mail an <<E-Mail-Adresse>> Sehr geehrte Absenderin / Sehr geehrter Absender,   E-Mails haben ke…
Von
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Betreff
Ihre E-Mail an <<E-Mail-Adresse>>
Datum
30. Juli 2015 17:06
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Absenderin / Sehr geehrter Absender,   E-Mails haben keine fristwahrende Wirkung. Sollte Ihre Nachricht fristgebundene Verfahrensantraege oder Schriftsaetze enthalten, uebermitteln Sie diese bitte nochmals per Telefax (Nr.: 0721/8191-590) oder Briefpost.   Sonstige Anfragen und Anschreiben per E-Mail koennen nur unter Angabe einer postalischen Adresse beantwortet werden.   Bitte beachten Sie, dass elektronische Posteingaenge nur montags bis donnerstags von 7.30 bis 16.40 Uhr und freitags von 7.30 bis 14.35 Uhr bearbeitet werden koennen. Weiterhin bitten wir Sie zu beachten, dass dieses E-Mail-Konto nur für das Absenden dieser Rückantwort verwendet wird. E-Mails an diese Adresse werden automatisch gelöscht.   ########################################################### Dies ist eine automatisch erstellte Rueckantwort auf Ihre E-Mail an <<E-Mail-Adresse>> ###########################################################
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre E-Mail an <<E-Mail-Adresse>> [#10886] Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfrei…
An Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre E-Mail an <<E-Mail-Adresse>> [#10886]
Datum
27. November 2015 04:40
An
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Verfahren nach § 94 StGB" vom 30.07.2015 (#10886) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 88 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 10886 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Ihre E-Mail an <<E-Mail-Adresse>> Sehr geehrte Absenderin/Sehr geehrter Absender,   E-Mails haben kein…
Von
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Betreff
Ihre E-Mail an <<E-Mail-Adresse>>
Datum
27. November 2015 04:47
Status
Warte auf Antwort
smime.p7s
5,7 KB


Sehr geehrte Absenderin/Sehr geehrter Absender,   E-Mails haben keine fristwahrende Wirkung. Sollte Ihre Nachricht fristgebundene Verfahrensantraege oder Schriftsaetze enthalten, uebermitteln Sie diese bitte nochmals per Telefax (Nr.: 0721/8191-590) oder Briefpost.   Sonstige Anfragen und Anschreiben per E-Mail koennen nur unter Angabe einer postalischen Adresse beantwortet werden.   Bitte beachten Sie, dass elektronische Posteingaenge nur montags bis donnerstags von 7.30 bis 16.40 Uhr und freitags von 7.30 bis 14.35 Uhr bearbeitet werden koennen. Weiterhin bitten wir Sie zu beachten, dass dieses E-Mail-Konto nur für das Absenden dieser Rückantwort verwendet wird. E-Mails an diese Adresse werden automatisch gelöscht.   ########################################################### Dies ist eine automatisch erstellte Rueckantwort auf Ihre E-Mail an <<E-Mail-Adresse>> ###########################################################