Verfahrensgarantien nach Art. 83 Abs. 8 DSGVO / Rechtsvorschriften nach Art. 83 Abs. 9 DSGVO

Bitte teilen Sie mir die Verfahrensgarantien der Bundesrepublik Deutschland gem. Art. 83 Abs. 8 DSGVO mit und welche Verfahrensgarantien es nach Unionsrecht gibt sowie nach Abs. 9 die Rechtsvorschriften, die Deutschland der EU Kommission bis zum 25. Mai 2018 mitgeteilt hat nebst der Erwägungs- und Auslegungsgründe und aller späteren Änderungen und/oder Ergänzungen.
Für eine kurzfristige Zusendung wäre ich Ihnen sehr verbunden.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    20. Dezember 2020
  • Frist
    23. Januar 2021
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Karla Oh
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Bitte teilen Sie…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
Karla Oh
Betreff
Verfahrensgarantien nach Art. 83 Abs. 8 DSGVO / Rechtsvorschriften nach Art. 83 Abs. 9 DSGVO [#206934]
Datum
20. Dezember 2020 06:42
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bitte teilen Sie mir die Verfahrensgarantien der Bundesrepublik Deutschland gem. Art. 83 Abs. 8 DSGVO mit und welche Verfahrensgarantien es nach Unionsrecht gibt sowie nach Abs. 9 die Rechtsvorschriften, die Deutschland der EU Kommission bis zum 25. Mai 2018 mitgeteilt hat nebst der Erwägungs- und Auslegungsgründe und aller späteren Änderungen und/oder Ergänzungen. Für eine kurzfristige Zusendung wäre ich Ihnen sehr verbunden.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Karla Oh Anfragenr: 206934 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/206934/
Mit freundlichen Grüßen Karla Oh
Bundesministerium des Innern und für Heimat
ZII4-13002/4#2768 Sehr geehrte Antragstellerin, leider wurde Ihre Postanschrift nicht mit dem von Ihnen gestellte…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
Verfahrensgarantien nach Art. 83 Abs. 8 DSGVO / Rechtsvorschriften nach Art. 83 Abs. 9 DSGVO [#206934] - (2768)
Datum
21. Dezember 2020 08:46
Status
Warte auf Antwort
ZII4-13002/4#2768 Sehr geehrte Antragstellerin, leider wurde Ihre Postanschrift nicht mit dem von Ihnen gestellten IFG-Antrag an das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat weitergeleitet. Diese ist für die weitere Bearbeitung Ihrer Anfrage erforderlich. Bei der Beantwortung eines IFG-Antrages handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe setzt eine Rechtsbehelfsfrist in Gang. Die Bekanntgabe an Sie persönlich ist bei einer Übermittlung an die angegebene E-Mail Adresse der Internetseite nicht sichergestellt. Darüber hinaus ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe für die Behörde nicht erkennbar. Eine Beantwortung Ihres Informationsersuchens kann deshalb nur in Schriftform an Ihre Postanschrift erfolgen. Ich bitte um Verständnis, dass ich die Bearbeitung Ihrer Anfrage bis zum Eingang Ihrer Antwort aussetze. Mit freundlichen Grüßen
Karla Oh
Sehr geehrte<< Anrede >> Verständnis abgelehnt. Ihre Antwort ist unzutreffend, denn es handelt sich u…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
Karla Oh
Betreff
AW: Verfahrensgarantien nach Art. 83 Abs. 8 DSGVO / Rechtsvorschriften nach Art. 83 Abs. 9 DSGVO [#206934] - (2768) [#206934]
Datum
21. Dezember 2020 17:47
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> Verständnis abgelehnt. Ihre Antwort ist unzutreffend, denn es handelt sich um keinen Verwaltungsakt, sondern um allgemeingültige Informationen, zu denen Sie verpflichtet sind und wofür Sie in keinem Fall personenbezogene Daten von mir brauchen, denn bei meiner Anfrage handelt es sich um ein Jedermannsrecht. Ihre Antwort ist entsprechend unsubstantiiert und eines integren und verlässlichen Staates nicht würdig. Teilen Sie mir bitte konkret die Person mit mit Namen und Position, in deren Auftrag Sie die Antwort verfasst haben - im Auftrag des Bundesinnenministers, der Leitung des Referats Z II 4 - Justiziariat. Zudem sehe ich den von mir angefragten Informationen kurzfristig entgegen. Beachten Sie bitte, dass Ihre Antworten resp. deren Verweigerung Bestandteil eines laufenden EU-Beschwerdeverfahrens ist zwecks Erwirkung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Bundesrepublik, notfalls via Untätigkeitsklage beim Gerichtshof. Mit freundlichen Grüßen Karla Oh Anfragenr: 206934 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/206934/
Bundesministerium des Innern und für Heimat
ZII4-13002/4#2768 Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller, Sie haben mit Ihrer E-Mail vom 20.…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
AW: AW: Verfahrensgarantien nach Art. 83 Abs. 8 DSGVO / Rechtsvorschriften nach Art. 83 Abs. 9 DSGVO [#206934] - (2768)
Datum
22. Dezember 2020 08:46
Status
Warte auf Antwort
ZII4-13002/4#2768 Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller, Sie haben mit Ihrer E-Mail vom 20. Dezember 2020 einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz gestellt. Bei dem IFG-Verfahren handelt es sich um ein Verwaltungsverfahren, für das die Maßstäbe des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) gelten. Der Zugang nach IFG setzt einen Antrag voraus. Mit diesem Antrag tritt der Antragsteller in Rechtsbeziehung zu der Behörde, wodurch zwischen ihm und der Behörde ein Verfahrensrechtsverhältnis begründet wird. Mit der Tätigkeit der Behörde (aufgrund des Antrags) beginnt das Verwaltungsverfahren (vgl. § 22 Satz 2 Nr. 1 VwVfG). Abgesehen davon, dass durch ein Verwaltungsverfahren für die Verfahrensbeteiligten Rechte und Pflichten begründet werden (vgl. §§ 29, 30 VwVfG), kann ein (Verfahrens-) Rechtsverhältnis nur zwischen konkreten, individualisierbaren und beteiligungsfähigen Rechtssubjekten entstehen. Anträge, die offensichtlich unter Pseudonym gestellt sind, werden daher nicht bearbeitet, weitere E-Mails Ihrerseits ohne Nennung Ihres Namens und Ihrer Postanschrift nicht mehr beantwortet. Mit freundlichen Grüßen
Karla Oh
Sehr geehrte<< Anrede >> ich weise darauf hin, dass die Anforderung einer postalischen Erreichbarkeit…
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Von
Karla Oh
Betreff
Qualifizierte Verstöße gegen meinen Datenschutz nach DSGVO - AW: AW: Verfahrensgarantien nach Art. 83 Abs. 8 DSGVO / Rechtsvorschriften nach Art. 83 Abs. 9 DSGVO [#206934] - (2768) [#206934]
Datum
3. Januar 2021 15:15
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> ich weise darauf hin, dass die Anforderung einer postalischen Erreichbarkeit nicht grundsätzlich zur Bearbeitung einer IFG-Anfrage zulässig ist und in dieser Sache die Erzwingung von personenbezogenen Daten sogar als qualifizierte Verstöße gegen meine Datenschutzrechte nach DSGVO zu werten sind, wie u.a. gegen Art. 15 DSGVO nach EWG 64 DSGVO "Ein Verantwortlicher sollte personenbezogene Daten nicht allein zu dem Zweck speichern, auf mögliche Auskunftsersuchen reagieren zu können.", EWG 57 DSGVO "Kann der Verantwortliche anhand der von ihm verarbeiteten personenbezogenen Daten eine natürliche Person nicht identifizieren, so sollte er nicht verpflichtet sein, zur bloßen Einhaltung einer Vorschrift dieser Verordnung zusätzliche Daten einzuholen, um die betroffene Person zu identifizieren." Für den Erhalt personenbezogener Daten bedarf es in dieser Sache somit meiner Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 Uabs. 1 lit. a DSGVO, diese hat gem EWG 32 und EWG 43 zwanglos zu sein, in EWG 43 heisst es: "Um sicherzustellen, dass die Einwilligung freiwillig erfolgt ist, sollte diese in besonderen Fällen, wenn zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen ein klares Ungleichgewicht besteht, insbesondere wenn es sich bei dem Verantwortlichen um eine Behörde handelt, und es deshalb in Anbetracht aller Umstände in dem speziellen Fall unwahrscheinlich ist, dass die Einwilligung freiwillig gegeben wurde, keine gültige Rechtsgrundlage liefern." Sie sind eine Behörde, das Ungleichgewicht nutzen sie offen und sichtlich zu meinem Nachteil. Bitte unterlassen Sie das. Eine Einwilligung erteile ich nicht. Die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich nach Art. 6 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Nach dem einzig hier in Betracht kommenden Art. 6 Abs. 1 Buchst. c) der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten dann zulässig, wenn dies zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung notwendig ist. Eine die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtfertigende rechtliche Verpflichtung seitens der Behörde ist indes für den Fall eines positiv zu bescheidenden Antrags nach dem IFG nicht ersichtlich: Die Behörde ist dann zur positiven Bescheidung des Antrags mittels Bekanntgabe an denjenigen verpflichtet, für den der Verwaltungsakte bestimmt ist (§ 41 Abs. 1 VwVfG). Die individuell-persönliche Konkretisierung (Bestimmbarkeit des Adressaten) ist durch die Adressierung über die von der Plattform „fragdenstaat.de“ für jede einzelne Nutzeranfrage generierte individuelle E-Mailadresse möglich. Die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes erfolgt auch auf diesem Weg unmissverständlich an die Person, die den Antrag gestellt hat und für die folglich auch der Verwaltungsakt bestimmt ist. Andere rechtliche Verpflichtungen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchst. c), derentwegen eine Anforderung personenbezogener Daten im Falle eine zu erwartenden positiver Bescheidung rechtmäßig sein könnte, sind nicht ersichtlich. Etwas Anderes kann sich nur dann ergeben, dass die Prognose ergibt, dass Gebühren zu erheben sind, dann nämlich setzt die Bekanntgabe des (teilweise den Antragsteller beschwerenden) Verwaltungsakts Rechtsbehelfsfristen in Gang und die Behörde ist verpflichtet, den Zeitpunkt der Bekanntgabe - im Zweifelsfall gerichtsfest - nachzuweisen. Da dieser Nachweis bei einer Übermittlung an die Plattform „fragdenstaat.de“ nicht in vergleichbarer Weise wie bei einer Versendung per Post oder behördenpostfach möglich sein könnte, dürfte in diesen Fällen ggfs. eine postalische Erreichbarkeit gefordert werden. Das ist hier aber nicht der Fall, die qualifizierte und vollständige Antwort hat gebührenfrei zu erfolgen, und zwar an mich über fragdenstaat.de, denn fragdenstaat.de ist von mir beauftragte Dienstleisterin, ihre Antwort an mich hat qualifiziert über die von mir gewählte Dienstleistung zu erfolgen. Ebenso wie ich die Anfrage auch über jedwede eMail-Adresse stellen könnte, ebenfalls ohne Angabe weiterer personenbezogener Daten wie Postadresse oder Tel-Nr, und Sie sodann die eMail qualifiziert beantworten müssten an meine eMail, bei der ich auch nur Nutzerin einer Dienstleistung bin. Ihre Email enthält keine dem genügende Erklärung, Ihre Anforderungen und Erläuterungen sind unzutreffend und unterliegen wie ausgeführt diversen qualifizierten Verstößen nach DSGVO. Die DSGVO ist unmittelbar geltendes Unionsrecht. Vor diesem Hintergrund fordere ich Sie daher auf, von weiteren Kontrollzwängen größtmöglichen Abstand zu nehmen, meinen Antrag nun entsprechend zu bearbeiten und meine allgemeinen, aber spezifischen Fragen konkret und vollständig und vorzugsweise umgehend zu beantworten, denn die Antworten sind kein Hexenwerk #copypaste. Eine Verweigerung und gar eine Komplettverweigerung der Kommunikation wie angedroht wäre ein weiterer schwerwiegender Verstoß, sodann wären Art. 82 DSGVO gegen Ihre Behörde und § 42 Abs. 2 BDSG gegen den verantwortlichen Entscheider der Behörde gem. § 42 Abs. 3 BDSG von mir anwendbar. Dann, aber auch nur dann erfahren Sie die personenbezogenen Daten. Wie gesagt führe ich bereits ein EU Verfahren nach AEUV. Eine negative Entscheidung oder Komplettverweigerung (WV 14 Tage ab heute) kommt mit zum Verfahren, das bereits fortgeschritten ist. Mit freundlichen Grüßen Karla Oh. Anfragenr: 206934 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/206934/
Bundesministerium des Innern und für Heimat
ZII4-13002/4#2768 Sehr geehrte Frau Oh, für Ihre unten stehende E-Mail danke ich Ihnen. Zwischen dem Bundesbeauf…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
Qualifizierte Verstöße gegen meinen Datenschutz nach DSGVO - AW: AW: Verfahrensgarantien nach Art. 83 Abs. 8 DSGVO / Rechtsvorschriften nach Art. 83 Abs. 9 DSGVO [#206934] - (2768) [#206934]
Datum
4. Januar 2021 13:50
Status
ZII4-13002/4#2768 Sehr geehrte Frau Oh, für Ihre unten stehende E-Mail danke ich Ihnen. Zwischen dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) bestehen in der Frage nach der Zulässigkeit der Frage nach einer postalischen Anschrift im Rahmen der IFG-Antragstellung unterschiedliche Rechtsauffassungen. Nach Ansicht des BMI stellt die Frage nach einer postalischen Anschrift im Rahmen der IFG-Antragstellung und deren Speicherung eine zulässige Datenverarbeitung sowohl nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. e) DS-GVO als auch nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. c) DS-GVO dar. Zur Klärung dieser Rechtsfrage führt das BMI einen Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht Köln. Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über diese Frage hält das BMI an seiner Rechtsauffassung fest. Mit freundlichen Grüßen
Karla Oh
Sehr geehrte/r Frau/Herr Wallner, bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 04.01.2021 kann ich Ihnen mitteilen, dass Ih…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
Karla Oh
Betreff
FRIST 10.02.2021 - AW: Qualifizierte Verstöße gegen meinen Datenschutz nach DSGVO - AW: AW: Verfahrensgarantien nach Art. 83 Abs. 8 DSGVO / Rechtsvorschriften nach Art. 83 Abs. 9 DSGVO [#206934] - (2768) [#206934]
Datum
6. Februar 2021 11:26
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte/r Frau/Herr Wallner, bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 04.01.2021 kann ich Ihnen mitteilen, dass Ihre Auslegung unzutreffend ist und ich dem BMI aus berechtigten Gründen nicht zustimme, jedenfalls nicht, was meine Anfrage und den Grundsatz angeht, und dass daran weder das Verwaltungsgericht noch das Bundesverwaltungsgericht etwas ändern werden. Denn tatsächlich zutreffend ist folgendes: Jedwede Informationen, egal ob einfache oder komplexe, die von der Natur der Sache/des Inhalts her der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden können, könnten Sie jederzeit veröffentlichen, z.B. auf Ihrer Internetseite, in Sozialen Medien oder auf Flyer drucken oder sonstwie der Öffentlichkeit zugänglich machen; so, wie Sie das mit vielen Informationen bereits tun. DESHALB dürfen Sie keine personenbezogenen Daten von an solchen Informationen interessierten Personen erzwingen! Praktisch können Sie zwar kaum alle Informationen, die der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden können und müssten, auf Ihrer Internetseite oder sonstwie veröffentlichen, aber theoretisch schon. Nehmen Sie nur mal folgendes Prozedere, das gar nicht unüblich ist: Eine Person fragt bei Ihrem Ministerium eine öffentliche Information an und diese Anfrage veranlasst das Ministerium zu der Entscheidung, dass die Information wichtig ist, sie auf Ihrer Website zu veröffentlichen, wo sie dann eines Tages Einzug findet in Ihre Mediathek. Die von mir angefragten Informationen können solche Informationen sein, wichtig genug sind sie, aber glücklicherweise ist Ihre Pflicht nicht an eine Wichtigkeit gekoppelt, einzig wichtig ist die freie Zugänglichkeit. So, wie Sie in keinem Fall identifizieren/kontrollieren dürfen, welche Personen die veröffentlichten Informationen abrufen oder welche Flyer Personen mitnehmen, so dürfen Sie auch die erstfragende Person in keinem Fall identifizieren und kontrollieren! Wie auch sonst im Datenschutzrecht seit dem 25.5.18, gilt auch bei allen Informationen, die der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden müssten, nach DSGVO: Die Verantwortlichen sind zu kontrollieren, nicht die Betroffenen. Die Betroffenen kontrollieren die Verantwortlichen. Verstöße gegen diese Datenschutzregeln und die Entscheidungsbefugnisse Betroffener sind gem. dem unmittelbar geltenden Unionsrecht in jedem Fall und in jedem Einzelfall wirksam und abschreckend zu ahnden. Sind sie von Behörden begangen, sind die Verstöße schärfer und noch unmissverständlicher zu ahnden, das ist der einvernehmliche Wille des deutschen und des europäischen Gesetzgebers. Sie bräuchten also von mir eine Einwilligung, wenn Sie zu meiner Informationsanfrage personenbezogene Daten von mir haben wollen, die Zustimmung muss nach EWG 43 zwanglos sein, die Zwanglosigkeit muss unstrittig sein. Eine solche Einwilligung haben und bekommen Sie nicht. Wenn Sie nun diese datenschutzrechtlichen Anforderungen und Grundsätze, die ich Ihnen mit diesem Schreiben mitgeteilt habe, nicht in das Verfahren 13 K 1189/20 BfDI ./. BMI einbringen, sowohl schriftlich als auch mündlich wie insbesondere in der mündlichen Verhandung am 11.02.2021 nicht, dann ist Ihrer Behörde das Unterlassen als Unterschlagung und Mutwilligkeit anzulasten, denn Sie haben neutral zu sein und den Willen des Gesetzgebers zu befolgen, und sich nicht über selbigen zu erheben! Deutscher und europäischer Gesetzgeber fordern mit dem Datenschutzrecht besonders von Behörden unstrittige Integrität ein. Zu Recht. Behörden haben der Bevölkerung zu dienen, auch die Ihrige! Und die sogar ganz besonders integer. Kontrollzwänge sind kein Dienst an der Bevölkerung, sondern schaden- und strafbewehrt. Kontrollzwänge des Bundesinnenministeriums sind besonders verwerflich, denn es drängt sich zwingend die Frage auf: Wozu brauchen Sie meine personenbezogenen Daten, wenn ich öffentlich zugängliche Informationen abrufe?! Was machen Sie dann damit - mit einer Person wie mir, Frau/Herr Wallner? Was machen Sie mit dem Wissen, wenn Sie wissen, wofür ich mich interessiere? Art. 82 DSGVO (ich bevorzuge immaterielle Klagen) gilt für Ihre Behörde resp. den Bund und § 42 Abs. 3 BDSG gälte etwaig für Sie persönlich, Frau/Herr Wallner, ebenso wie Betroffene § 42 BDSG gegen Ihre jeweiligen verfahrensbeteiligten Behördenpersonen zu 13 K 1189/20 in Anspruch nehmen könnten. Und wenn Sie daran irgendwelche Zweifel haben, empfehle ich dem BMI in aller hier niedergeschriebenen Deutlichkeit keine Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht, sondern bringen Sie in das Verfahren 13 K 1189/20 ein, diese Frage von grundsätzlicher Bedeutung direkt dem Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorzulegen! Damit sind wir bei einem weiteren wesentlichen Punkt, den Behördenmitarbeiter (d/w/m) gerne unterschlagen: Behördenmitarbeiter genießen keinen Datenschutz, im Gegenteil. Bitte stellen Sie also unverzüglich sicher, dass aus allen Schreiben vom BMI zweifellos hervorgeht, wer genau die jeweils entscheidende Behördenperson ist, in Ihrem konkreten Fall: Wer genau hinter „Im Auftrag“ Ihrs Schreibens vom 04.1.21 steht. Ich fordere Sie dazu auf, dass Sie mir umgehend die Anwort darauf und die der Öffentlichkeit zustehenden Informationen zu den Verfahrensgarantien mitteilen, und zwar lückenlos und vollständig, präzise und transparent. Ich setze Ihnen eine Frist bis zum 10.2.2021. Verweigern Sie mir die Informationen, ist diese Verweigerung ein qualifizierter Verstoß, der gegen mehrere Vorschriften der DSGVO verstößt, die alle der Kategorie 5 (analog zu Art. 83 Abs. 5 DSGVO) unterliegen. Anders als bei Geldbußen, zählt schlussendlich nicht die Verletzung der schadensbewehrtesten Vorschrift, also nicht der teuerste Verstoß, sondern die Verletzung jeder einzelnen Vorschrift zählt gesondert und sodann kumuliert. Mit freundlichen Grüßen Karla Oh. Anfragenr: 206934 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/206934/
Karla Oh
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Verfahrensgarantien nach Art. 83 Abs. 8 DSGVO /…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
Karla Oh
Betreff
AW: FRIST 10.02.2021 - AW: Qualifizierte Verstöße gegen meinen Datenschutz nach DSGVO - AW: AW: Verfahrensgarantien nach Art. 83 Abs. 8 DSGVO / Rechtsvorschriften nach Art. 83 Abs. 9 DSGVO [#206934] - (2768) [#206934]
Datum
25. April 2021 10:09
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Verfahrensgarantien nach Art. 83 Abs. 8 DSGVO / Rechtsvorschriften nach Art. 83 Abs. 9 DSGVO“ vom 20.12.2020 (#206934) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 93 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage: Lassen Sie mir die vollständigen Verfahrensgarantien und sämtliche etwaigen Änderungen nun noch zukomme oder nicht? Und wenn nicht, weil sie angeblich meine Kontaktdaten brauchen, und ich Sie Ihnen dann erwzungenerweise mitteile (ich verweise auf EWG 43 DSGVO) - bis wann kann ich dann mit den vollständigen Informationen rechnen? Mit freundlichen Grüßen Karla Oh Anfragenr: 206934 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/206934/

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Karla Oh
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Verfahrensgarantien nach Art. 83 Abs. 8 DSGVO …
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
Karla Oh
Betreff
AW: Qualifizierte Verstöße gegen meinen Datenschutz nach DSGVO - AW: AW: Verfahrensgarantien nach Art. 83 Abs. 8 DSGVO / Rechtsvorschriften nach Art. 83 Abs. 9 DSGVO [#206934] - (2768) [#206934]
Datum
31. Oktober 2021 13:29
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Verfahrensgarantien nach Art. 83 Abs. 8 DSGVO / Rechtsvorschriften nach Art. 83 Abs. 9 DSGVO“ vom 20.12.2020 (#206934) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 282 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Karla Oh Anfragenr: 206934 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/206934/