Verfassungsbeschwerde Neutralitätsgesetz

- Unterlagen, die die Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27.8.2020, 8 AZR 62/19, einschätzen
- Unterlagen, die die Erfolgsaussichten einer Anhörungsrüge gegen das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27.8.2020, 8 AZR 62/19, einschätzen
- Entwürfe und ggf. die endgültige Fassung einer Verfassungsbeschwerden gegen das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27.8.2020, 8 AZR 62/19
- Entwürfe und ggf. die endgültige Fassung einer Anhörungsrüge gegen das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27.8.2020, 8 AZR 62/19
- Beschlussvorlagen betreffend die Erhebung der o. g. Anhörungsrüge und Verfassungsbeschwerde
- Schriftstücke aus denen hervorgeht, wann dem Land Berlin das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27.08.2020, 8 AZR 62/19, zugestellt worden ist

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    20. Februar 2021
  • Frist
    24. März 2021
  • Kosten dieser Information:
    10,00 Euro
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes …
An Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Verfassungsbeschwerde Neutralitätsgesetz [#213295]
Datum
20. Februar 2021 20:29
An
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Unterlagen, die die Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27.8.2020, 8 AZR 62/19, einschätzen - Unterlagen, die die Erfolgsaussichten einer Anhörungsrüge gegen das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27.8.2020, 8 AZR 62/19, einschätzen - Entwürfe und ggf. die endgültige Fassung einer Verfassungsbeschwerden gegen das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27.8.2020, 8 AZR 62/19 - Entwürfe und ggf. die endgültige Fassung einer Anhörungsrüge gegen das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27.8.2020, 8 AZR 62/19 - Beschlussvorlagen betreffend die Erhebung der o. g. Anhörungsrüge und Verfassungsbeschwerde - Schriftstücke aus denen hervorgeht, wann dem Land Berlin das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27.08.2020, 8 AZR 62/19, zugestellt worden ist
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 213295 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/213295/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Sehr Antragsteller…
Von
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Via
Briefpost
Betreff
Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
3. März 2021
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in auf ihren Antrag nach dem IFG per Mail vom 20.02.2021 ergeht folgender Bescheid 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Gebühren werden nicht erhoben. Ihnen ggf. entstandene Kosten werden nicht erstattet. Begründung: Sie beantragen im Zusammenhang mit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 27.08.2020 - 8 AZR 62/19 - die Zusendung von Unterlagen, - die die Erfolgsaussichten einer Anhörungsrüge/einer Verfassungsbeschwerde einschätzen, - die Entwürfe und die endgültige Fassung einer Anhörungsrüge/ einer Verfassungsbeschwerde - Beschlussvorlagen betreffend die Erhebung der o.g. Anhörungsrüge/Verfassungsbeschwerde und - Schriftstücke, aus denen hervorgeht, wann dem Land Berlin das Urteil des BAG zugestellt wurde. Alle diese Unterlagen sind Bestandteil einer Akte über ein gerichtliches Verfahren, das noch nicht abgeschlossen ist. Für Gerichte gilt das IFG nur, soweit diese Verwaltungsaufgaben erledigen (§ 2 Abs. 1 S. 2 IFG). Die rechtsprechende Gewalt ist somit dem IFG von vornherein nicht unterworfen. Der Informationszugang zu konkreten Rechtsstreitigkeiten steht ausschließlich den Parteien des Rechtsstreits zu. Die hier geführte Prozesshandakte entspricht ganz wesentlich der Prozessakte des Gerichts. Insofern kann für diesen Akteninhalt nichts anderes gelten. Unabhängig davon besteht nach § 10 Abs. 4 IFG kein Recht auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft, wenn sich der Inhalt der Akten auf den Prozess der willensbildug innerhalb und zwischen Behörden bezieht. Rechtsbehelfsbelehrung [...] Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Bescheid vom 03.03.2021 — IFG Anfrage Verfassungsbeschwerde Sehr Antragsteller/in ich nehme Bezug auf ihren ableh…
An Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Bescheid vom 03.03.2021 — IFG Anfrage Verfassungsbeschwerde
Datum
10. März 2021
An
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Status
Sehr Antragsteller/in ich nehme Bezug auf ihren ablehnenden IFG-Bescheid vom 03.03.2021 betreffend meine Anfrage zur Verfassungsbeschwerde gegen das BAG-Urteil vom 27.08.2020. Gerne würde ich Ihnen die Gelegenheit geben, den Bescheid vor einem förmlichen Widerspruchsverfahren auf kurzem Dienstwege anzupassen. Falls es für Sie hilfreich ist, können wir uns auch gerne telefonisch über die Anfrage unterhalten und so versuchen zumindest einen teilweisen Informationszugang zu erreichen. Aus meiner Sicht greifen die von Ihnen angeführten Ablehnungsgründe nicht durch. Soweit Sie sich auf § 10 Abs. 4 IFG beziehen, können Sie damit weder die finalen Fassungen von Anhörungsrüge und Verfassungsbeschwerde zurückhalten, noch Auskunft über das Zustelldatum verweigern. Dabei handelt es sich nämlich zweifelsfrei nicht um einen Vorgang der Willensbildung. Auch ihr Argument, § 2 Abs. 1 S. 2 IFG verbiete Ihnen, Schriftstücke aus Gerichtsverfahren herauszugeben, kann nicht durchgreifen. § 2 IFG regelt nämlich, welche öffentlichen Stellen grundsätzlich Auskunftspflichtig sind — nicht aber, dass grundsätzlich auskunftspflichtige Stellen bestimmte Informationen zurückhalten dürfen, wenn diese zugleich bei einer nicht auskunftspflichtigen Stelle vorliegen. Die SenBJF ist eine normale Behörde. Als solche werden alle ihre Akten vom IFG umfasst und Auskunft kann nur aufgrund eines ausdrücklich normierten Auskunftsgrundes verweigert werden. Der Grund für die § 2 I 2 IFG ist, dass das Land Berlin überhaupt keine Kompetenz hat, Vorschriften zu erlassen, die die rechtsprechende Tätigkeit der Gerichte betrifft. Die Herausgabepflicht der Senatsverwaltung kann der Gesetzgeber aber problemlos regeln. Zudem ist anerkannt, dass selbst ganze Gerichtsakten unter den Informationsfreiheitsanspruch fallen, wenn sie auf der Pressestelle eines Gerichts liegen, da diese Verwaltungsaufgaben wahrnimmt (Brink/Polenz/Blatt, § 1 IFG Rn. 99). Es muss also erst recht für die Handakten bei den Behörden gelten. Eine andere Auffassung brächte auch erhebliches Missbrauchspotential mit sich, da so Aktenbestandteile abgeschirmt werden könnten, indem sie als Anlage in ein laufenden Gerichtsverfahren eingebracht werden. Abschließend ist anzumerken, dass die Prozessakten bei der Behörde keineswegs mit den Gerichtsakten identisch sind. So fehlt es in ihr an Verfügungen an die Geschäftsstelle, Voten und Entscheidungsentwürfen. Ich hoffe, diese Ausführungen konnten Sie überzeugen und somit weiteren Verwaltungsaufwand verhindern. Für eine zeitige Rückmeldung wäre ich dankbar. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Ber…
An Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Verfassungsbeschwerde Neutralitätsgesetz“ [#213295] [#213295]
Datum
14. März 2021 15:03
An
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/213295/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil die Behörde der Auffassung ist, aus dem Rechtsgedanken von § 2 I 2 IFG Bln folge, dass Schriftsätze in Gerichtsverfahren grundsätzlich vom Informationsanspruch ausgenommen seien. § 2 IFG regelt aber nur, welche öffentlichen Stellen grundsätzlich Auskunftspflichtig sind, was für die Senatsverwaltung zweifelsfrei der Fall ist. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 213295.pdf Anfragenr: 213295 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/213295/
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Bescheid vom 03.03.2021 — IFG Anfrage Verfassungsbeschwerde Sehr Antragsteller/in ich danke Ihnen für Ihre untens…
Von
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Via
Briefpost
Betreff
Bescheid vom 03.03.2021 — IFG Anfrage Verfassungsbeschwerde
Datum
24. März 2021
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in ich danke Ihnen für Ihre untenstehenden Hinweise. Ihre Argumentation – auch unter Berücksichtigung der von Ihnen angeführten Kommentarstelle – überzeugt jedoch nicht. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Widerspruch Sehr Antragsteller/in sehr geehrte Damen und Herren, gegen Ihren Bescheid vom 03.03.2021 mit dem Sie …
An Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruch
Datum
27. März 2021
An
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Status
Sehr Antragsteller/in sehr geehrte Damen und Herren, gegen Ihren Bescheid vom 03.03.2021 mit dem Sie meinen Antrag nach dem IFG vom 20.02.2021 ablehnen lege ich W i d e r s p r u c h ein und beantrage: Der Antragsteller erhält unter Abänderung des Bescheids vom 03.03.2021 Zugang zu den im Antrag vom 20.02.2021 angeforderten Informationen; Die Kosten des Antragstellers im Vorverfahren werden erstattet. Zudem rege ich an, das Vorverfahren auszusetzen, bis die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit meinem Vermittlungsgesuch vom 14.03.2021 (Anlage 1) entsprochen hat, so dass ihre Einschätzung der Rechtslage bei der Bescheidung berücksichtigt werden kann. Begründung: I. Ich habe einen Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen aus § 3 IFG Bln. Die Senatsverwaltung ist gem. § 2 I 1 IFG Bln auskunftspflichtig. Sie ist eine Behörde des Landes und als solche aus dem IFG grundsätzlich verpflichtet. Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind lediglich Gerichte und die Staatsanwaltschaft — die Senatsverwaltung ist weder Ersteres noch Letzteres. Dass sich der Inhalt der Handakten der Behörde teilweise mit dem Inhalt von Gerichtsakten deckt, führt nicht dazu, dass der Informationsanspruch ausgeschlossen ist. Es ergibt sich klar aus der Systematik des IFG, dass Informationspflichtige stellen Auskunft nur verweigern können, wenn sie sich auf eine Ausnahmevorschrift der §§ 5 ff. IFG berufen können. Die Argumentation im zweiten Absatz der Bescheid-Begründung kann sich auf keine dieser Ausnahmevorschriften stützen. Die Praxis anderer Behörden spricht ebenfalls dafür, dass ich einen Auskunftsanspruch habe. Das IFG des Bundes trifft in seinem § 1 I 2 eine Regelung, die dem in § 2 I 2 IFG Bln ähnelt. Demnach sind andere Bundesorgane als Behörden, insbesondere also Bundesgerichte, nur bei der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben an das IFG gebunden. Trotz dieser Vorschrift hat beispielsweise der Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit auf eine IFG Anfrage hin die Verfahrensakten zu einem laufenden Verfahren vor dem VG Köln veröffentlicht (vgl. fragdenstaat.de, Anfrage #213306, https://fragdenstaat.de/a/213306; Bescheid in Anlage 2). Im übrigen nehme ich Bezug auf meine Argumentation in der E-Mail vom 10.03.2021. Der Ausschlussgrund des § 10 IV IFG dürfte, wenn überhaupt, nur auf einen Teil der begehrten Informationen Anwendung finden, so dass gem. § 12 IFG dem Antrag zumindest teilweise stattgegeben werden müsste. In jedem Fall leidet der angegriffene Bescheid an einem Ermessensausfall soweit er sich auf § 10 IV IFG stützt. Es stimmt nämlich nicht, dass kein Informationsanspruch besteht, wenn der Inhalt von Akten sich auf einen behördlichen Willensbildungsprozess bezieht. Vielmehr ist in diesem Fall der Behörde ein intendiertes Ermessen eingeräumt („soll versagt werden“). Dies hat die Ausgangsbehörde nicht erkannt und somit einen ermessensfehlerhaften Bescheid erlassen. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass Beschlussvorlagen, die die Sach- und Rechtslage aufzeigen und verschiedene Handlungsoptionen nennt nicht unter § 10 IV IFG fallen. Diese Vorschrift schützt nämlich nur den eigentlichen Vorgang der Entscheidungsfindung, also das Überlegen, Beratschlagen und Besprechen. Die Entscheidungsgrundlage muss in jedem Fall offenbart werden. Es genügt auch nicht pauschal auf § 10 IV IFG Bezug zu nehmen, sondern es muss im Einzelfall konkret dargelegt werden, dass eine bestimmte Information zum Beratungsvorgang gehört. (Vgl. zu alledem: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.12.2017 - OVG 12 B 12.16, Rn. 50-54.; Schirmer, in: Gersdorf/Paal (Hrsg), BeckOK Informations- und Medienrecht, § 10 IFG Bln, Rn. 11 f.) Andere Ausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Meinem Antrag wäre wohl vollumfänglich stattzugeben. II. Da der Widerspruch begründet ist, sind mir die notwendigerweise entstandenen Kosten zu erstatten. Mit freundlichen Grüßen
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Ihre E-Mail vom 14. März 2021 Sehr Antragsteller/in die o. g. E-Mail liegt mir vor und ist hier unter dem Geschäf…
Von
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Ihre E-Mail vom 14. März 2021
Datum
30. März 2021 17:47
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in die o. g. E-Mail liegt mir vor und ist hier unter dem Geschäftszeichen 525.759 veraktet. Ich werde die Angelegenheit prüfen, bitte jedoch um Verständnis dafür, dass dies einige Zeit in Anspruch nehmen kann. Für die Prüfung benötige ich die vollständigen Schreiben der Senatsverwaltung von 3. und 24. März 2021 (also ohne Schwärzungen/Auslassungen). Ich bitte um Übersendung von Kopien. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre E-Mail vom 14. März 2021 (Gz.: 525.759) [#213295] Sehr << Anrede >> anbei erhalten Sie wie g…
An Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre E-Mail vom 14. März 2021 (Gz.: 525.759) [#213295]
Datum
30. März 2021 18:17
An
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Nicht-öffentliche Anhänge:
scan2021-03-30_180724.pdf
381,8 KB
Sehr << Anrede >> anbei erhalten Sie wie gewünscht den Bescheid vom 03.03.2021 und die E-Mail vom 24.03.2021. Zudem habe ich den Widerspruch beigefügt, den ich dieses Wochenende eingelegt habe, um zu verhindern, dass der Bescheid bestandskräftig wird. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - scan2021-03-30_180724.pdf Anfragenr: 213295 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/213295/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Widerspruchsbescheid 1. DerBescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie —ZSD— vom 03.03.2021 wird…
Von
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruchsbescheid
Datum
10. Mai 2021
Status
Anfrage abgeschlossen
1. DerBescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie —ZSD— vom 03.03.2021 wird aufgehoben, soweit er den Antrag vom 20.02.2021 in Ziffer 1 vollständig ablehnt. 2. Dem Widerspruchsführer wird auf seinen Antrag ein Schriftstück überlassen, das die Zustellung des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 27.08.2021 —8 AZR 62/19 —an das Land Berlin ausweist; im Übrigen wird der Widerspruch zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens tragt das Land Berlin zu einem Sechstel, der Widerspruchsführer zu 5/6. 4. Die Gebühren werden durch gesonderten Bescheid festgesetzt.
<< Anfragesteller:in >>
Geschäftszeichen 525.759 [#213295] Sehr << Anrede >> zu dem o.g. Geschäftszeichen teile ich mit, dass…
An Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Geschäftszeichen 525.759 [#213295]
Datum
29. Mai 2021 14:20
An
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> zu dem o.g. Geschäftszeichen teile ich mit, dass die Senatsverwaltung mittlerweile (und entgegen meiner Anregung, auf ihre Entscheidung zu warten) einen Widerspruchsbescheid erlassen hat. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 213295 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/213295/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Ihr Zeichen: ZS D [#213295] Sehr << Anrede >> ich nehme Bezug auf Ihren Widerspruchsbescheid vom 10.0…
An Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ihr Zeichen: ZS D [#213295]
Datum
29. Mai 2021 14:31
An
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich nehme Bezug auf Ihren Widerspruchsbescheid vom 10.05.2021 betreffend meines IFG-Antrags mit betreffend das Urteil des BAG vom 28.08.2020 (8 AZR 62/19). Soweit ersichtlich, weisen Sie meine Anträge mit den Spiegelstrichen 3 und 4, soweit diese die endgültige Fassung der Rechtsbehelfe betreffen, unter Rückgriff auf § 9 IFG zurück. Eine entsprechender Bescheid wäre gemäß § 9 Abs. 2 IFG bis zum Abschluss der entsprechenden Gerichtsverfahren zu befristen. Weil Ihre Ausführungen selbst darauf schließen lassen, dass ich nach Abschluss der Verfahren in etwa 1 1/2 Jahren Einsicht in die Unterlagen nehmen kann, gehe ich davon aus, dass eine entsprechende Tenorierung nur vergessen wurde. Wäre es Ihnen möglich, den Tenor zu korrigieren, so dass ich nicht befürchten muss, dass mir bei einem erneuten Antrag in 1 1/2 Jahren die Bestandskraft des Bescheids vom 10.05.2021 entgegengehalten wird? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 213295 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/213295/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Ihre E-Mail vom 29. Mai 2021 Sehr Antragsteller/in die Senatsverwaltung hat mich über den Widerspruchsbescheid an…
Von
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Ihre E-Mail vom 29. Mai 2021
Datum
3. Juni 2021 15:24
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in die Senatsverwaltung hat mich über den Widerspruchsbescheid an Sie informiert. Zuvor hatte ich ihr meine Auffassung zum Bescheid mitgeteilt, die teilweise im Widerspruchsbescheid berücksichtigt wurde. Meine Kommunikation finden Sie unten. Ihre Befürchtung in der E-Mail an die Senatsverwaltung vom 29. Mai 2021 teile ich übrigens nicht (wegen der Ausführungen im Widerspruchsbescheid zu § 15 Abs. 4 IFG). Mit freundlichen Grüßen