Verfassungsrang des Tierschutzes vs. länder-/kommunalpolitischer Zuständigkeiten?
Ich wüsste gerne, inwieweit sich die Änderung in §20a GG von 2002 (Tierschutz) auf seitdem offenbar unveränderte Entscheidungsprozesse/-grundlagen auf Länder- und Kommunalgesetzgebung hinsichtlich Naturschutzrichtlinien und die notwendigen Abwägungsgewichtungen zwischen Arten- und Tierschutz (Artenschutz in diesem Fall auf Vegetation bezogen) juristisch auswirken.
Konkreter Anlass der Anfrage ist die Entscheidung der Stadt Braunschweig aus 03/2021 im naturschutzrelevanten Managementplan FFH366*, etwa fünf Damtiere aus dem lokalen Ökosystem "zu entnehmen", um die Verjüngung des Waldgebietes nicht zu gefährden.
In diesem Beispiel ist m.E. spätestens seit der Verfassungsänderung eine andere Gewichtung der Argumente Artenschutz vs. Tierschutz vorzunehmen, zudem die Gefährdung der Waldverjüngung überwiegend durch die allgemeine Trockenheit der letzten drei Jahre verursacht worden ist.
Meine konkrete Frage an das BMEL ist nun, inwieweit der Verfassungsrang des Tierschutzes konkret (und auch kurzfristig) übersteuernden Charakter gegenüber den (in diesem Fall kommunalen) Richtlinen hat.
Und ob dadurch auf Bundes- (und/oder Landesebene) Rechtsmittel ermöglicht werden, um gegen solche Entscheidungen kommunaler Körperschaften vorzugehen?
Kurz gesagt: Ist es immer noch verhältnismäßig, konkret Leben (insbesondere von Säugetieren) auszulöschen, um bestimmte Pflanzenarten vor dem Aussterben zu bewahren?
Ich bitte um Nachsicht für den Umfang der Anfrage und hoffe, dass ich das Anliegen trotzdem verständlich vermitteln konnte.
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Mit freundlichen Grüßen
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Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum28. August 2021
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1. Oktober 2021
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