Verfassungsrechtliche Überprüfung der Verlängerung der Maskenpflicht in Thüringen
Antrag nach dem ThürTG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Protokolle, Aktenvermerke, Begründungen und sonstige Dokumente und amtlichen Informationen in Bezug auf die jüngste Verlängerung der Maskenpflicht in geschlossenen Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs und in allgemein zugänglichen geschlossenen Räumen von Obdachlosenunterkünften nach § 5 der Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung -ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-).
Es ist im Rahmen einer verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu untersuchen, welchen Zweck diese Maskenpflicht verfolgt, ob die Maskenpflicht zur Erreichung dieses Zwecks geeignet und erforderlich ist und ob die Maskenpflicht in den genannten Bereichen angemessen ist oder ob sie unverhältnismäßig ist und damit die Normadressaten in ihrem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit verletzt.
Dem Verordnungsgeber kommt im Rahmen der Gefahrenabwehr bei der Auswahl von Maßnahmen ein Einschätzungsspielraum zu. Dieser ist einer verfassungsrechtlichen Überprüfung zugänglich.
"Prognosen enthalten stets ein Wahrscheinlichkeitsurteil, dessen Grundlagen ausgewiesen werden können und müssen; diese sind einer Beurteilung nicht entzogen. Im einzelnen hängt die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers von Faktoren verschiedener Art ab, im besonderen von der Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der Bedeutung der auf dem Spiele stehenden Rechtsgüter." (BVerfG, Urteil vom 1. März 1979 – 1 BvR 532/77 –, BVerfGE 50, 290-381, Rn. 110)
Der Verordnungsgeber hat eine fortwährende Beobachtungs- und Überprüfungspflicht, d. h. er hat laufend zu kontrollieren, ob eine Verschärfung der Maßnahmen geboten ist oder ob bestehende Einschränkungen in Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ganz oder teilweise zurückgenommen werden müssen (OVG Thüringen, Beschlüsse vom 10. April 2020 – 3 EN 248/20, juris, vom 9. April 2020 – 3 EN 238/20 – juris; so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. April 2020 – 13 B 398/20.NE – juris).
Dass in Thüringen die Maskenpflicht im öffentlichen Personenverkehr und in Obdachlosenunterkünften, und zwar nur dort, über den 23.12.2022 erneut verlängert worden ist, mutet willkürlich und frei von jeder wissenschaftlichen Evidenz an. Deshalb ist zu prüfen, ob dem tatsächlich so ist und ob hier ein Verfassungsverstoß vorliegt. Zum Zwecke einer juristischen Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Verlängerung der Maskenpflicht benötige ich die hier angeforderten Unterlagen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 9 Abs. 1 des Thüringer Transparenzgesetzes (ThürTG).
Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.
Ich verweise auf § 10 Abs. 3 ThürTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Ergebnis der Anfrage
Wissenschaftliche Belege für die Wirksamkeit des Maskentragens zum Infektionsschutz werden nur behauptet, nicht aber benannt. Eine Auseinandersetzung mit den Gesundheitsgefährdungen, die mit dem Maskentragen einhergehen, hat überhaupt nicht stattgefunden. Mithin ist eine Überprüfung der Ausübung des Einschätzungsspielraums durch den Verordnunggeber nicht möglich.
Information nicht vorhanden
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Datum31. Dezember 2022
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4. Februar 2023
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