Verfassungswidrig "Fraktionsdisziplin"

Anfrage an: Deutscher Bundestag

In den letzten Bundestagssitzungen habe ich immer wieder Abgeordnete gehört, die Aussagen über den Abstimmungswillen ihrer Fraktion treffen. So wurde oft behauptet, das die Eigene Fraktion geschlossen für oder gegen einen Antrag stimmen wird. Sind solche Aussagen nicht Verfassungswidrig, weil sie gegen das Prinzip des freien Mandats verstößt?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    18. März 2022
  • Frist
    20. April 2022
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Sebastian Knaack
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: In den letzten Bu…
An Deutscher Bundestag Details
Von
Sebastian Knaack
Betreff
Verfassungswidrig "Fraktionsdisziplin" [#243755]
Datum
18. März 2022 12:57
An
Deutscher Bundestag
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In den letzten Bundestagssitzungen habe ich immer wieder Abgeordnete gehört, die Aussagen über den Abstimmungswillen ihrer Fraktion treffen. So wurde oft behauptet, das die Eigene Fraktion geschlossen für oder gegen einen Antrag stimmen wird. Sind solche Aussagen nicht Verfassungswidrig, weil sie gegen das Prinzip des freien Mandats verstößt?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Sebastian Knaack Anfragenr: 243755 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/243755/
Mit freundlichen Grüßen Sebastian Knaack

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Deutscher Bundestag
Ihre E-Mail vom 18. März 2022 Sehr geehrter Herr Knaack, mit E-Mail vom 18. März 2022 haben Sie sich über die Plat…
Von
Deutscher Bundestag
Betreff
Ihre E-Mail vom 18. März 2022
Datum
21. März 2022 18:22
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Knaack, mit E-Mail vom 18. März 2022 haben Sie sich über die Plattform "FragDenStaat" an den Deutschen Bundestag gewandt und sich erkundigt, ob Aussagen, nach denen eine Fraktion für oder gegen eine bestimmte Vorlage stimmen werde, nicht gegen das Prinzip des freien Mandats verstoßen würden. Ihre Anfrage ist mir zur Beantwortung zugeleitet worden. Unabhängig von der Frage, ob insoweit ein Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsrecht besteht, kann ich Ihnen zu Ihrer Frage Folgendes mitteilen: Nach Art. 38 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes gilt der Grundsatz des freien Mandats. Danach sind die Abgeordneten des Deutschen Bundestages "Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen". Der Grundsatz des freien Mandats verbietet rechtliche, psychische oder physische Maßnahmen, mit denen Abgeordnete zu einer bestimmten Entscheidung gezwungen werden sollen. Solche Zwangsmaßnahmen der Fraktionen (Fraktionszwang) wären verfassungsrechtlich unzulässig. Zulässig ist aber die sog. Fraktionsdisziplin bzw. Fraktionsloyalität. Darunter versteht man die freiwillige Entscheidung der Abgeordneten, sich dem Mehrheitswillen der Fraktion unterzuordnen. Auch wenn die Abgeordneten in ihren Entscheidungen stets frei sind, besteht eine durchaus berechtigte Erwartung der Fraktionen und auch der Wähler an die Abgeordneten, dass sie die politischen Zielsetzungen der politischen Parteien, für die sie bei den Wahlen angetreten sind, im Bundestag effektiv durchsetzen. Die effektive Durchsetzung der politischen Zielsetzungen wiederum setzt ein möglichst geschlossenes Auftreten der Fraktionen im Parlament voraus. Üblicherweise stimmen die Mitglieder einer Fraktion daher in einem internen Prozess ihre Positionen zu einzelnen Entscheidungen ab. In der Regel richten sich die Abgeordneten dann bei der Abstimmung im Plenum nach der Mehrheitsentscheidung ihrer Fraktion. In der Praxis kommt es aber auch vor, dass die Fraktionen bei moralisch besonders schwierigen Entscheidungen, wie z.B. bei den Regelungen zur Sterbehilfe, auf die vorherige Abstimmung einer einheitlichen Fraktionsposition verzichten und damit keine bestimmte Entscheidung der Abgeordneten erwarten. Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen. Sollten Sie über diese Auskunft hinaus einen rechtsmittelfähigen Bescheid nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) wünschen, bitte ich um entsprechende Nachricht bis zum 8. April 2022. Mit freundlichen Grüßen