verfassungswidriges Beherbergungsverbot

Bitte erteilen Sie Auskunft über folgende Daten:

1. In welchem Zeitraum bestand das für verfassungswidrig erklärte Beherbergungsverbot.
2. Welche Voraussetzungen mussten vorliegen, damit das Beherbergungsverbot greift.
3. Welche Regionen innerhalb Deutschlands haben die Voraussetzungen wann erfüllt.
4. An welche Stelle sende ich meine Schadenersatzansprüche.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    3. November 2020
  • Frist
    5. Dezember 2020
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem SächsUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Bitte erteilen Sie…
An Sächsische Staatskanzlei Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
verfassungswidriges Beherbergungsverbot [#202787]
Datum
3. November 2020 11:41
An
Sächsische Staatskanzlei
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem SächsUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bitte erteilen Sie Auskunft über folgende Daten: 1. In welchem Zeitraum bestand das für verfassungswidrig erklärte Beherbergungsverbot. 2. Welche Voraussetzungen mussten vorliegen, damit das Beherbergungsverbot greift. 3. Welche Regionen innerhalb Deutschlands haben die Voraussetzungen wann erfüllt. 4. An welche Stelle sende ich meine Schadenersatzansprüche.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 4 Abs. 1 des Sächsischen Umweltinformationsgesetz (SächsUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 1 SächsUIG/ § 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 202787 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/202787/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Sächsische Staatskanzlei
Ihre E-Mail vom 3. November 2020 Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 3. November 2020. …
Von
Sächsische Staatskanzlei
Betreff
Ihre E-Mail vom 3. November 2020
Datum
20. November 2020 09:48
Status
Anfrage abgeschlossen
image002.png
8,3 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 3. November 2020. Sie bitten in Ihrer E-Mail um Auskunft zu verschiedenen Fragen hinsichtlich des Beherbergungsverbotes. Innerhalb der Sächsischen Staatsregierung ist für den Bereich der Allgemeinverfügungen und Verordnungen zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt die fachliche Ansprechstelle. Ihre E-Mail habe ich daher dorthin weitergeleitet. Bitte erwarten Sie von dort weitere Nachricht. Aufgrund der zahlreichen Schreiben und Anfragen zum Thema Corona-Pandemie hat sich die Eingangsbestätigung auf Ihr Schreiben leider verzögert. Wir bitten dies zu entschuldigen. Mit freundlichen Grüßen

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Sächsische Staatskanzlei
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail. Ich möchte Sie zunächst darauf hinweisen, dass ich Ihn…
Von
Sächsische Staatskanzlei
Betreff
WG: verfassungswidriges Beherbergungsverbot [#202787]
Datum
24. November 2020 10:41
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail. Ich möchte Sie zunächst darauf hinweisen, dass ich Ihnen nur für den Freistaat Sachsen antworten kann, da jedes Bundesland eine eigene Corona-Schutz-Verordnung erlässt. Alle bisher geltenden Sächsischen Corona-Schutzverordnungen sowie die Aktuelle Corona-Schutz-Verordnung finden Sie auf unserer Homepage unter www.coronavirus.sachsen.de - Amtliche Bekanntmachungen. Die Ermächtigung zum Erlass dieser Verordnungen ist im Infektionsschutzgesetz zu finden. Welche Region als Gebiet mit erhöhtem Infektionsrisiko zu welchem Zeitpunkt betroffen war, basierte auf den täglichen Veröffentlichungen des Robert-Koch-Institutes. Ab einer Infektionsrate von 50 Neuinfektionen pro 100.000 in einem Zeitraum von 7 Tagen erfolgte die Einstufung von als Gebiet mit erhöhtem Infektionsrisiko. Ab diesem Zeitpunkt galt das Beherbergungsverbot für Menschen, die aus einem Gebiet mit erhöhtem Infektionsrisiko gekommen sind. Ab dem 17.10.2020 wurde in Sachsen das Beherbergungsverbot aufgehoben. Gegenwärtig gilt das Beherbergungsverbot für touristisch Reisende. Mit freundlichen Grüßen