verfassungswidriges Beherbergungsverbot

Bitte erteilen Sie Auskunft über folgende Daten:

1. In welchem Zeitraum bestand das für verfassungswidrig erklärte Beherbergungsverbot.
2. Welche Voraussetzungen mussten vorliegen, damit das Beherbergungsverbot greift.
3. Welche Regionen innerhalb Deutschlands haben die Voraussetzungen wann erfüllt.
4. An welche Stelle sende ich meine Schadenersatzansprüche.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    4. November 2020
  • Frist
    8. Dezember 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Bitte erteilen Sie A…
An Der Ministerpräsident - Staatskanzlei Schleswig-Holstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
verfassungswidriges Beherbergungsverbot [#202855]
Datum
4. November 2020 08:46
An
Der Ministerpräsident - Staatskanzlei Schleswig-Holstein
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bitte erteilen Sie Auskunft über folgende Daten: 1. In welchem Zeitraum bestand das für verfassungswidrig erklärte Beherbergungsverbot. 2. Welche Voraussetzungen mussten vorliegen, damit das Beherbergungsverbot greift. 3. Welche Regionen innerhalb Deutschlands haben die Voraussetzungen wann erfüllt. 4. An welche Stelle sende ich meine Schadenersatzansprüche.
Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 202855 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/202855/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Der Ministerpräsident - Staatskanzlei Schleswig-Holstein
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Fragen beantworten wir wie folgt, die Antworten stehen direkt hinter den einzeln…
Von
Der Ministerpräsident - Staatskanzlei Schleswig-Holstein
Betreff
AW: 20201104 B. Antragsteller/in Antrag nach dem IZG-SH/VIG verfassungswidriges Beherbergungsverbot [#202855]
Datum
4. November 2020 14:18
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.png
14,5 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Fragen beantworten wir wie folgt, die Antworten stehen direkt hinter den einzelnen Fragen. 1. In welchem Zeitraum bestand das für verfassungswidrig erklärte Beherbergungsverbot. Das Beherbergungsverbot bestand vom 08.10. bis 23.10.2020. 2. Welche Voraussetzungen mussten vorliegen, damit das Beherbergungsverbot greift. Es war der Besitz eines aktuellen negativen Testergebnisses bei Herkunft aus einem inländischen Hochinzidenzgebiet bei einer Beherbergung zu touristischen Zwecken. 3. Welche Regionen innerhalb Deutschlands haben die Voraussetzungen wann erfüllt. Dies Informationen finden sie auf der Seite des RKI : https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4 4. An welche Stelle sende ich meine Schadenersatzansprüche. Ansprüche auf Schadensersatz gegen das Land Schleswig-Holstein, die im Zusammenhang mit Geboten oder Verboten zur Bekämpfung des neuartigen Coronavirus SARS CoV-2 bzw. der übertragbaren Krankheit COVID-19 stehen, die die schleswig-holsteinische Landesregierung in einer Rechtsverordnung auf der Grundlage des § 32 Infektionsschutzgesetz erlassen hat, sind gegen das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren, Adolf-Westphal-Straße 4, 24143 Kiel geltend zu machen. Ansprüche auf Ersatz materieller oder immaterieller Schäden, die ggf. aus der Umsetzung bzw. Befolgung des Beherbergungsverbotes resultieren, sind jedoch nach der Rechtsauffassung der Landesregierung nicht begründet und werden daher in aller Regel zurückgewiesen. Mit freundlichen Grüßen