verfassungswidriges Beherbergungsverbot

Bitte erteilen Sie Auskunft über folgende Daten:

1. In welchem Zeitraum bestand das für verfassungswidrig erklärte Beherbergungsverbot.
2. Welche Voraussetzungen mussten vorliegen, damit das Beherbergungsverbot greift.
3. Welche Regionen innerhalb Deutschlands haben die Voraussetzungen wann erfüllt.
4. An welche Stelle sende ich meine Schadenersatzansprüche.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    4. November 2020
  • Frist
    8. Dezember 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IZG LSA/UIG LSA/VIG AG LSA Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Bitt…
An Staatskanzlei und Ministerium für Kultur Sachsen-Anhalt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
verfassungswidriges Beherbergungsverbot [#202856]
Datum
4. November 2020 08:48
An
Staatskanzlei und Ministerium für Kultur Sachsen-Anhalt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG LSA/UIG LSA/VIG AG LSA Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bitte erteilen Sie Auskunft über folgende Daten: 1. In welchem Zeitraum bestand das für verfassungswidrig erklärte Beherbergungsverbot. 2. Welche Voraussetzungen mussten vorliegen, damit das Beherbergungsverbot greift. 3. Welche Regionen innerhalb Deutschlands haben die Voraussetzungen wann erfüllt. 4. An welche Stelle sende ich meine Schadenersatzansprüche.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA) sowie hilfsweise dem Umweltinformationsgesetz des Landes (UIG LSA), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind bzw. nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der voraussichtlichen Kosten anzugeben. Nach § 7 Abs. 5 IZG LSA bzw. § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG oder § 5 Abs. 2 VIG möchte ich Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Zusendung. Ich bitte Sie um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 202856 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/202856/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Staatskanzlei und Ministerium für Kultur Sachsen-Anhalt
Sehr geehrteAntragsteller/in die Staatskanzlei und Ministerium für Kultur des Landes Sachsen-Anhalt hat mir Ihre…
Von
Staatskanzlei und Ministerium für Kultur Sachsen-Anhalt
Betreff
WG: [EXTERN] verfassungswidriges Beherbergungsverbot-Anfrage nach Informationszugangsgesetz
Datum
13. November 2020 08:40
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in die Staatskanzlei und Ministerium für Kultur des Landes Sachsen-Anhalt hat mir Ihre Anfrage zur Beantwortung übersandt. Zu Ihren Fragen nehme ich wie folgt Stellung: 1.In welchem Zeitraum bestand das für verfassungswidrig erklärte Beherbergungsverbot? Soweit ich Ihrem Antrag entnehmen kann, bezieht sich Ihre Anfrage auf das durch das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt außer Vollzug gesetzte Beherbergungsverbot aus § 5 der 8. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung. Diese trat am 15.09.2020 in Kraft und wurde am 27.10.2020 außer Vollzug gesetzt. 2.Welche Voraussetzungen mussten vorliegen, damit das Beherbergungsverbot greift? Die Voraussetzungen für das Beherbergungsverbot waren in § 5 Absatz 1 der 8. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung wie folgt geregelt: (1) Die Beherbergung von Personen zu touristischen Zwecken ist zulässig, wenn 1.die Hygienevorschriften nach § 1 Abs. 1 beachtet werden und 2.die Unterkunft vor einer Weitervermietung vom Vermieter gründlich gereinigt wurde; Art und Umfang der Reinigung ist in einem Reinigungsprotokoll zu dokumentieren und vier Wochen aufzubewahren. Für den Betrieb, Zutritt und die Nutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen wie z. B. Duschen oder Gemeinschaftsküchen gilt Satz 1 Nr. 1 entsprechend. Der Zutritt zu WC-Anlagen, insbesondere die Möglichkeit zum Waschen der Hände, muss ermöglicht werden. § 4 Abs. 3 Nm. 21 und 22 bleibt unberührt. Abweichend von Satz 1 ist die Beherbergung von Personen verboten, die ihren ersten Wohnsitz in einer Region (Landkreis oder kreisfreien Stadt) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, in der innerhalb eines Zeitraums von 7 Tagen vor dem Tag der Anreise die Rate der Neuinfektionen mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 laut der Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/N… Coronavirus/nCoV.html kumulativ höher als 50 von 100 000 Einwohnern ist. Von Satz 5 nicht erfasst sind Personen, die über ein ärztliches Zeugnis in deutscher oder in englischer Sprache verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind, und dieses dem Betreiber des Beherbergungsbetriebs unverzüglich zur Kenntnis bringen. Das ärztliche Zeugnis muss sich auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 stützen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Staat durchgeführt und höchstens 48 Stunden vor Anreise vorgenommen worden ist. Das ärztliche Zeugnis ist durch die einreisende Person für mindestens 14 Tage nach der Anreise aufzubewahren.” 3.Welche Regionen innerhalb Deutschlands haben die Voraussetzungen wann erfüllt? In welchen Regionen Deutschlands innerhalb eines Zeitraums von 7 Tagen vor dem Tag der Anreise die Rate der Neuinfektionen mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 höher als 50 von 100.000 Einwohnern war, entnehmen Sie bitte dem Internetauftritt des RKI. Weitere Informationen liegen im Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration nicht vor. 4.An welche Stelle sende ich meine Schadenersatzansprüche? Sofern sich Ihre Frage auf Schadensersatzansprüche bezieht, deren Grundlage die §§ 32, 56 des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit der LSA ZustV0 IfSG darstellen, sind diese beim Landesverwaltungsamt, Ernst-Kamieth-Straße 2,06112 Halle (Saale) geltend zu machen. Eine darüber hinausgehende Darlegung der Rechtslage oder Einschätzung von Erfolgsaussichten eines solchen Vorhabens kann nicht erfolgen, da es sich hierbei nicht um amtliche Informationen im Sinne des § 2 Nr. 1 IZG LSA handelt. Diese Auskunft ergeht kostenfrei. Mit freundlichen Grüßen