Sehr
geehrteAntragsteller/in
die Staatskanzlei und Ministerium für Kultur des Landes Sachsen-Anhalt hat mir Ihre Anfrage zur Beantwortung übersandt.
Zu Ihren Fragen nehme ich wie folgt Stellung:
1.In welchem Zeitraum bestand das für verfassungswidrig erklärte Beherbergungsverbot?
Soweit ich Ihrem Antrag entnehmen kann, bezieht sich Ihre Anfrage auf das durch das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt außer Vollzug gesetzte Beherbergungsverbot aus § 5 der 8. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung. Diese trat am 15.09.2020 in Kraft und wurde am 27.10.2020 außer Vollzug gesetzt.
2.Welche Voraussetzungen mussten vorliegen, damit das Beherbergungsverbot greift?
Die Voraussetzungen für das Beherbergungsverbot waren in § 5 Absatz 1 der 8. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung wie folgt geregelt:
(1) Die Beherbergung von Personen zu touristischen Zwecken ist zulässig, wenn
1.die Hygienevorschriften nach § 1 Abs. 1 beachtet werden und
2.die Unterkunft vor einer Weitervermietung vom Vermieter gründlich gereinigt wurde; Art und Umfang der Reinigung ist in einem Reinigungsprotokoll zu dokumentieren und vier Wochen aufzubewahren.
Für den Betrieb, Zutritt und die Nutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen wie z. B. Duschen oder Gemeinschaftsküchen gilt Satz 1 Nr. 1 entsprechend. Der Zutritt zu WC-Anlagen, insbesondere die Möglichkeit zum Waschen der Hände, muss ermöglicht werden. § 4 Abs. 3 Nm. 21 und 22 bleibt unberührt. Abweichend von Satz 1 ist die Beherbergung von Personen verboten, die ihren ersten Wohnsitz in einer Region (Landkreis oder kreisfreien Stadt) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, in der innerhalb eines Zeitraums von 7 Tagen vor dem Tag der Anreise die Rate der Neuinfektionen mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 laut der Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts unter
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/N… Coronavirus/nCoV.html kumulativ höher als 50 von 100 000 Einwohnern ist. Von Satz 5 nicht erfasst sind Personen, die über ein ärztliches Zeugnis in deutscher oder in englischer Sprache verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind, und dieses dem Betreiber des Beherbergungsbetriebs unverzüglich zur Kenntnis bringen. Das ärztliche Zeugnis muss sich auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 stützen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Staat durchgeführt und höchstens 48 Stunden vor Anreise vorgenommen worden ist. Das ärztliche Zeugnis ist durch die einreisende Person für mindestens 14 Tage nach der Anreise aufzubewahren.”
3.Welche Regionen innerhalb Deutschlands haben die Voraussetzungen wann erfüllt?
In welchen Regionen Deutschlands innerhalb eines Zeitraums von 7 Tagen vor dem Tag der Anreise die Rate der Neuinfektionen mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 höher als 50 von 100.000 Einwohnern war, entnehmen Sie bitte dem Internetauftritt des RKI. Weitere Informationen liegen im Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration nicht vor.
4.An welche Stelle sende ich meine Schadenersatzansprüche?
Sofern sich Ihre Frage auf Schadensersatzansprüche bezieht, deren Grundlage die §§ 32, 56 des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit der LSA ZustV0 IfSG darstellen, sind diese beim Landesverwaltungsamt, Ernst-Kamieth-Straße 2,06112 Halle (Saale) geltend zu machen. Eine darüber hinausgehende Darlegung der Rechtslage oder Einschätzung von Erfolgsaussichten eines solchen Vorhabens kann nicht erfolgen, da es sich hierbei nicht um amtliche Informationen im Sinne des § 2 Nr. 1 IZG LSA handelt.
Diese Auskunft ergeht kostenfrei.
Mit freundlichen Grüßen