verfassungswidriges Beherbergungsverbot

Bitte erteilen Sie Auskunft über folgende Daten:

1. In welchem Zeitraum bestand das für verfassungswidrig erklärte Beherbergungsverbot in Ihrem Bundesland
2. Welche Voraussetzungen mussten vorliegen, damit das Beherbergungsverbot greift.
3. Welche Regionen innerhalb Deutschlands haben die Voraussetzungen wann erfüllt.
4. An welche Stelle sende ich meine Schadenersatzansprüche.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    3. November 2020
  • Frist
    5. Dezember 2020
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Bitte erteilen S…
An Hessische Staatskanzlei Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
verfassungswidriges Beherbergungsverbot [#202786]
Datum
3. November 2020 11:40
An
Hessische Staatskanzlei
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bitte erteilen Sie Auskunft über folgende Daten: 1. In welchem Zeitraum bestand das für verfassungswidrig erklärte Beherbergungsverbot in Ihrem Bundesland 2. Welche Voraussetzungen mussten vorliegen, damit das Beherbergungsverbot greift. 3. Welche Regionen innerhalb Deutschlands haben die Voraussetzungen wann erfüllt. 4. An welche Stelle sende ich meine Schadenersatzansprüche.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 202786 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/202786/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Hessische Staatskanzlei
RUV12/0647/0027 Ihr Antrag auf Informationszugang nach § 80 HDSIG vom 3. November 2020 Sehr geehrteAntragstelle…
Von
Hessische Staatskanzlei
Betreff
verfassungswidriges Beherbergungsverbot [#202786]
Datum
3. November 2020 16:45
Status
Anfrage abgeschlossen
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9,3 KB


RUV12/0647/0027 Ihr Antrag auf Informationszugang nach § 80 HDSIG vom 3. November 2020 Sehr geehrteAntragsteller/in nach § 80 Abs. 1 HDSIG, auf den Sie Ihren Antrag stützen, haben Sie Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Darunter versteht das Gesetz "amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung", nicht jedoch allgemeine Auskünfte oder gar rechtliche Einschätzungen. Der Antrag soll die begehrten Informationen möglichst genau beschreiben (§ 85 Abs. 2 Satz 1 HDSIG). Nach diesen Maßgaben ist bereits unklar, auf welches "für verfassungswidrig erklärte Beherbergungsverbot in Ihrem Bundesland" Sie sich beziehen. Sollten Sie Ihr Anliegen hinsichtlich der Nr. 1 - 3 weiterverfolgen wollen, darf ich Sie insofern um eine Präzisierung Ihres Antrags bitten. Möglicherweise finden Sie die Informationen, um die es Ihnen zu tun ist, aber schon unabhängig davon auf den Webseiten des Landes Hessen. Unter dem Link https://www.hessen.de/fuer-buerger/aktu… informiert die Hessische Landesregierung fortwährend über die aktuellen Entwicklungen zur Corona-Pandemie. Dort können Sie auch die geltenden sowie frühere Verordnungen recherchieren, die die Landesregierung zur Bekämpfung des Corona-Virus erlassen hat. Nachfolgend einige Links, die Ihnen vielleicht von Nutzen sind: Was die aktuellen Vorgaben für Übernachtungen in Hessen anbelangt, können Sie sich hier kundig machen: https://www.hessen.de/fuer-buerger/coro… und Übernachten Den Wortlaut der entsprechenden Regelung finden Sie unter dem nachstehenden Link bei § 4 Abs. 3: https://wirtschaft.hessen.de/sites/defa… Eine Pressemitteilung vom 26. Juni 2020, die Beherbergungsverbote zum Gegenstand hatte, können Sie hier abrufen: https://www.hessen.de/presse/pressemitt… Eine weitere Pressemitteilung vom 19. Oktober 2020 zur Aufhebung von Beherbergungsverboten finden Sie hier: https://www.hessen.de/presse/pressemitt… Eine Auskunft zu Nr. 4 Ihres Antrages scheidet nach § 80 Abs. 1 HDSIG aus. Ob Ihnen aufgrund von Beherbergungsverboten Schäden entstanden sind und auf welcher Grundlage und von wem Sie hierfür Ersatz verlangen können, müssten Sie gegebenenfalls durch einen Rechtsanwalt prüfen lassen. Mit freundlichen Grüßen