RUV12/0647/0027
Ihr Antrag auf Informationszugang nach § 80 HDSIG vom 3. November 2020
Sehr
geehrteAntragsteller/in
nach § 80 Abs. 1 HDSIG, auf den Sie Ihren Antrag stützen, haben Sie Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Darunter versteht das Gesetz "amtlichen Zwecken dienende
Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung", nicht jedoch allgemeine Auskünfte oder gar rechtliche Einschätzungen. Der Antrag soll die begehrten Informationen möglichst genau beschreiben (§ 85 Abs. 2 Satz 1 HDSIG).
Nach diesen Maßgaben ist bereits unklar, auf welches "für verfassungswidrig erklärte Beherbergungsverbot in Ihrem Bundesland" Sie sich beziehen. Sollten Sie Ihr Anliegen hinsichtlich der Nr. 1 - 3 weiterverfolgen wollen, darf ich Sie insofern um eine Präzisierung Ihres Antrags bitten.
Möglicherweise finden Sie die Informationen, um die es Ihnen zu tun ist, aber schon unabhängig davon auf den Webseiten des Landes Hessen.
Unter dem Link
https://www.hessen.de/fuer-buerger/aktu…
informiert die Hessische Landesregierung fortwährend über die aktuellen Entwicklungen zur Corona-Pandemie. Dort können Sie auch die geltenden sowie frühere Verordnungen recherchieren, die die Landesregierung zur Bekämpfung des Corona-Virus erlassen hat. Nachfolgend einige Links, die Ihnen vielleicht von Nutzen sind:
Was die aktuellen Vorgaben für Übernachtungen in Hessen anbelangt, können Sie sich hier kundig machen:
https://www.hessen.de/fuer-buerger/coro… und Übernachten
Den Wortlaut der entsprechenden Regelung finden Sie unter dem nachstehenden Link bei § 4 Abs. 3:
https://wirtschaft.hessen.de/sites/defa…
Eine Pressemitteilung vom 26. Juni 2020, die Beherbergungsverbote zum Gegenstand hatte, können Sie hier abrufen:
https://www.hessen.de/presse/pressemitt…
Eine weitere Pressemitteilung vom 19. Oktober 2020 zur Aufhebung von Beherbergungsverboten finden Sie hier:
https://www.hessen.de/presse/pressemitt…
Eine Auskunft zu Nr. 4 Ihres Antrages scheidet nach § 80 Abs. 1 HDSIG aus. Ob Ihnen aufgrund von Beherbergungsverboten Schäden entstanden sind und auf welcher Grundlage und von wem Sie hierfür Ersatz verlangen können, müssten Sie gegebenenfalls durch einen Rechtsanwalt prüfen lassen.
Mit freundlichen Grüßen