Verfolgte Ordnungswidrigkeits-Fremdanzeigen der Stadt Köln

Wie viele der Verkehrsordnungswidrigskeitsanzeigen wurden von Bürgern über das Online-Formular der Stadt Köln gestellt zwischen dem 01.01.2019 und dem 31.03.2019.
Wie viele sind hiervon auch verfolgt worden und in wie vielen Fällen war die Verfolgung erfolgreich.
Ich bitte die absoluten Zahlen nach Stadtbezirken und Stadtteilen (Ort der Ordnungswidrigkeit) aufschlüsseln.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    8. April 2019
  • Frist
    10. Mai 2019
  • 3 Follower:innen
Carlo Schmitt
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln Details
Von
Carlo Schmitt
Betreff
Verfolgte Ordnungswidrigkeits-Fremdanzeigen der Stadt Köln [#129093]
Datum
8. April 2019 18:53
An
Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie viele der Verkehrsordnungswidrigskeitsanzeigen wurden von Bürgern über das Online-Formular der Stadt Köln gestellt zwischen dem 01.01.2019 und dem 31.03.2019. Wie viele sind hiervon auch verfolgt worden und in wie vielen Fällen war die Verfolgung erfolgreich. Ich bitte die absoluten Zahlen nach Stadtbezirken und Stadtteilen (Ort der Ordnungswidrigkeit) aufschlüsseln.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Carlo Schmitt <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Carlo Schmitt
Carlo Schmitt
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Verfolgte Ordnungswidrigkeits-Fremdanzei…
An Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln Details
Von
Carlo Schmitt
Betreff
AW: Verfolgte Ordnungswidrigkeits-Fremdanzeigen der Stadt Köln [#129093]
Datum
13. Mai 2019 22:24
An
Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Verfolgte Ordnungswidrigkeits-Fremdanzeigen der Stadt Köln“ vom 08.04.2019 (#129093) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 4 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Carlo Schmitt Anfragenr: 129093 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Carlo Schmitt
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Verfolgte Ordnungswidrigkeits-Fremdanzei…
An Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln Details
Von
Carlo Schmitt
Betreff
AW: Verfolgte Ordnungswidrigkeits-Fremdanzeigen der Stadt Köln [#129093]
Datum
10. Juni 2019 17:14
An
Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Verfolgte Ordnungswidrigkeits-Fremdanzeigen der Stadt Köln“ vom 08.04.2019 (#129093) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 32 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Carlo Schmitt Anfragenr: 129093 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
Verfolgte Ordnungswidrigkeiten-Fremdanzeigen der Stadt Köln Sehr geehrter Herr Schmitt, leider kann ich mich erst …
Von
Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
Betreff
Verfolgte Ordnungswidrigkeiten-Fremdanzeigen der Stadt Köln
Datum
25. Juni 2019 07:37
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Schmitt, leider kann ich mich erst jetzt auf Ihre mehrmaligen Anfragen äußern, da durch Umzugsvorbereitung und Umzug der Dienststelle, sowie die Bearbeitung tatsächlich vorliegender Verwaltungsvorgänge meinerseits die zügige Beantwortung unmöglich war. Ich bitte dieses zu entschuldigen. Nunmehr möchte ich die mir mögliche Beantwortung des Antrages nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW vornehmen. Aufgrund Ihre E-Mail kann zu der Anzahl an eingegangenen Meldungen zu Verkehrsordnungswidrigkeiten vom 01.01. bis 31.03.2019 folgendes mitgeteilt werden. Eine Sichtung des hiesigen Bearbeitungsprogramms zu der Anzahl der Anzeigen über das Online-Formular hat ergeben, das in dieser Zeit 5286 Fälle eingegangen sind. Ca. 70 % beträgt die Quote, in denen ein Verfahren erlassen werden konnte und die dann auch unmittelbar bezahlt bzw. in denen ein Bußgeldbescheid erlassen wurde. Eine Auflistung nach Bezirken kann nicht erstellt werden, da die Anzeigen nicht danach erfasst werden. Grundsätzlich erfolgt die Anzeigenbearbeitung unter Beachtung entsprechender Gesetze und der rechtsstaatlichen Grundsätze. Dies beinhaltet insbesondere bei sogenannten "Fremdanzeigen" die Verpflichtung der Behörde zu prüfen, ob ein ordnungswidriges Verhalten eines Dritten auch tatsächlich vorliegt und on eine Verfolgung und Ahndung geboten ist. Das bedeutet, dass nach ordnungsgemäßer Sachbearbeitung zwingend erforderlich sein muss, dass eine zweifelsfrei nachvollziehbare und gerichtsverwertbare Dokumentation der Ordnungswidrigkeit zwingend erforderlich ist. Ich hoffe, Ihnen ausreichend Informationen übermittelt zu haben. Mit freundlichen Grüßen