Verfügung zur Ruhendstellung des Büros des Bundeskanzlers a.D.

Anfrage an: Bundeskanzleramt

Die Verfügung des Bundeskanzleramtes zur Ruhendstellung des Büros des Bundeskanzlers a.D., Gerhard Schröder, die ihm vermutlich am 10. Juni 2022 bekannt gemacht worden ist. Sie müsste adressiert sein an den „Leiter Büro Bundeskanzler a.D. Gerhard Schröder – Herr Albrecht Funk“.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    14. Oktober 2022
  • Frist
    16. November 2022
  • 4 Follower:innen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Verfügung des…
An Bundeskanzleramt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Verfügung zur Ruhendstellung des Büros des Bundeskanzlers a.D. [#260853]
Datum
14. Oktober 2022 14:15
An
Bundeskanzleramt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Verfügung des Bundeskanzleramtes zur Ruhendstellung des Büros des Bundeskanzlers a.D., Gerhard Schröder, die ihm vermutlich am 10. Juni 2022 bekannt gemacht worden ist. Sie müsste adressiert sein an den „Leiter Büro Bundeskanzler a.D. Gerhard Schröder – Herr Albrecht Funk“.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 260853 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/260853/ Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Bundeskanzleramt
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Sehr geehrter Herr Semsrott, ich habe Ihre E-Mail vom 14. Okto…
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
26. Oktober 2022
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
827,4 KB
Sehr geehrter Herr Semsrott, ich habe Ihre E-Mail vom 14. Oktober 2022 erhalten. Sie beantragen u.a. auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG): "Bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Verfügung des Bundeskanzleramtes zur Ruhendstellung des Büros des Bundeskanzlers a.D., Gerhard Schröder, die ihm vermutlich am 10. Juni 2022 bekannt gemacht worden ist. Sie müsste adressiert sein an den "Leiter Büro Bundeskanzler a.D. Gerhard Schröder — Herr Albrecht Funk"." Das Bundeskanzleramt bemüht sich, Ihre Anfrage schnellstmöglich zu beantworten. Grundsätzlich erfolgt dies entsprechend den gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats. Vereinzelt kann die Bearbeitung länger dauern, insbesondere wenn sehr umfangreiches Material gesichtet und geprüft werden muss, sowie Dritte zu beteiligen sind, zu denen sich persönliche Daten in den Unterlagen befinden. Zudem weise ich darauf hin, dass je nach Arbeitsaufwand für die Bearbeitung Ihrer IFG-Anfrage Kosten entstehen können. Einzelheiten regelt hier die Informationsgebührenverordnung (IFGGebV), die Sie im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/index.html einsehen können und nach der die Übersendung von Dokumenten keine gebührenfreie einfache Auskunft darstellt. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) [#260853] Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „V…
An Bundeskanzleramt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) [#260853]
Datum
24. Januar 2023 18:03
An
Bundeskanzleramt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Verfügung zur Ruhendstellung des Büros des Bundeskanzlers a.D.“ vom 14.10.2022 (#260853) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 70 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott
Bundeskanzleramt
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Sehr geehrter Herr Semsrott, mit E-Mail vom 14. Oktober 2022 beantra…
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz
Datum
31. Januar 2023
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
560,6 KB
Sehr geehrter Herr Semsrott, mit E-Mail vom 14. Oktober 2022 beantragten Sie u.a. auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG): „Bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Verfügung des Bundeskanzleramtes zur Ruhendstellung des Büros des Bundeskanzlers a.D., GerhardSchröder, die ihm vermutlich am 10. Juni 2022 bekannt gemacht worden ist. Sie müsste adressiert sein an den „Leiter Büro Bundeskanzle a.D. Gerhard Schröder - Herr Albrecht Funk“.“ Auf Ihren Antrag ergehen folgende Entscheidungen: 1. Ihr Antrag wird abgelehnt. 2. Der Bescheid ergeht kostenfrei. Gründe: I. § 1 Abs. 1IFG eröffnet jedermann gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, wenn und soweit keine Ausschlussgründe der §§ 3 ff. IFG oder ungeschriebenen Versagungsgründe entgegenstehen. Dies ist hier der Fall. Dem von Ihnen begehrten Informationszugang steht der Schutz laufender Gerichtsverfahren (§ 3 Nr. 1 lit. gIFG) entgegen. Gemäß § 3 Nr. 1lit.g IFG besteht kein Anspruch auf Informationszugang, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens haben kann. Neben der Unabhängigkeit der Gerichte soll hierdurch auch der ordnungsgemäße Ablauf des gerichtlichen Verfahrens vor Nachteilen durch die Veröffentlichung einer amtlichen Information geschützt werden (vgl. Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 8. Mai 2014, Aktenzeichen: 12 B 4.12, Rn. 19 mwN). Der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1lit. g IFG dient damit dem Schutz der Rechtspflege gegen Beeinträchtigungen durch das Bekanntwerden verfahrensrelevanter Informationen und zugleich der Gewährleistung eines fairen Verfahrens. Zwischen dem Bundeskanzler a.D. Schröder und der Bundesrepublik Deutschland ist ein gerichtliches Verfahren anhängig, in dem es ihm um die Frage der Ruhendstellung des Büros geht. Sowohl der Vorgang selbst als auch das Verfahren sind Gegenstand der Presseberichterstattung gewesen. Ihr Antrag ist auf Zugänglichmachung eines Dokuments gerichtet, das in dem Verfahren von Bedeutung sein kann. Die Herausgabe eines solchen Dokuments vor Abschluss des Verfahrens kann dazu geeignet sein, sich auf die öffentliche Meinung auszuwirken, was wiederum zu einer Vorverurteilung bzw. Vorfestlegung durch Dritte führen könnte. Die sachliche Auseinandersetzung mit dem Prozessstoff soll im Rahmen des Verfahrens und nicht außerhalb erfolgen. Eine Bekanntgabe der von Ihnen begehrten Informationen durch das Bundeskanzleramt zum gegenwärtigen Zeitpunkt könnte also dazu führen, das das laufende Gerichtsverfahren nicht unter Einhaltung der jeweils einschlägigen Prozessordnungen und unter Wahrung der verfassungsmäßigen Verfahrensrechte der beteiligten Parteien geführt werden kann. Dies soll aber gerade durch §3 Nr. 1 lit. g IFG sichergestellt werden. Gemäß § 10 Abs. 1 und Abs. 3 IFG in Verbindung mit der Informationsgebührenverordnung fallen keine Kosten an. Mit freundlichen Grüßen

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Bundeskanzleramt
Verfügung
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Verfügung
Datum
7. Februar 2023
Status
Anfrage abgeschlossen

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