Vergabe eines Gutachtens zur Evaluierung des Landesbetriebs Forst Brandenburg
Gegenwärtig erfolgt eine Ausschreibung des MLUK zur:
„Evaluierung des Landesbetriebs Forst Brandenburg und Ergebnisdarstellung in Form eines Gutachtens“
http://www.icc-hofmann.de/cgi-bin/docorder?FM_ND=2020040609111371918
Frage 1: Warum benötigt das MLUK ein externes Gutachten zur Festlegung der Struktur des Landesbetriebes Forst Brandenburg (LFB), das MLUK hat doch eigenen Sach- und Fachverstand?
Hinweis: Das MLUK hatte bereits eigene Expertenteams gebildet, die verschiedene Themen bearbeiten und einen Gesetzentwurf zur Neuorganisation vorbereiten.
https://mluk.brandenburg.de/media_fast/4055/FAQ.pdf
Frage 2: Auf welcher Grundlage hat das MLUK den Wert und die Laufzeit des ausgeschrieben Gutachtens hergeleitet?
Hinweis: Der finanzielle Rahmen für die Auftragsvergabe wird vom MLUK auf 505.000 € geschätzt. Die Laufzeit wird mit 6 Monaten beziffert.
Frage 3: Warum soll das Gutachten vertieft Dienstleistungen für Dritte (§ 28 LWaldG Satz 3), Fördermittelverwaltung und Waldpädagogik betrachten?
Hinweis: Dienstleistungen für Dritte (§ 28 LWaldG Satz 3) sind vom Bundesgesetzgeber erst kürzlich geregelt worden. Der LFB hat nach BWaldG Dienstleistungen für Dritte (§ 28 LWaldG Satz 3) ausschließlich diskriminierungsfrei und nicht unter Gestehungskosten anzubieten.
Die Fördermittelverwaltung muß zwingend eine außerhalb des LFB befindliche z.B. landwirtschaftliche Fördermittelvergabestelle sein, da der LFB wirtschaftliche Eigeninteressen hat.
Frage 4: Warum soll das Gutachten eine Wiedereinführung einer Beamtenlaufbahn im LFB prüfen?
Hinweis: Bei der Anstellung von Angestellten leisten diese Beiträge an die gesetzliche Sozialversicherung und erhöhen damit vorübergehend in der gesetzlichen Rentenversicherung und bei der Bundesanstalt für Arbeit deren Beitragseinnahmen. Diesen Einnahmen stehen in der gesetzlichen Rentenversicherung erst später im Rentenfall, bei den Beiträgen an die Bundesanstalt für Arbeit keinerlei Belastungen gegenüber. Damit wird der Bund als Garant für diese sozialen Sicherungssysteme entlastet.
Frage 5: Warum muss der sich bewerbende Gutachter folgendes nachweisen? „Nachweis ausreichender Erfahrungen des Bewerbers bei der Evaluierung von staatlichen Forstbetrieben; es ist mindestens 1 (ein) aussagekräftiges Referenzprojekt vorzulegen; Nachweis, dass das Bewerberunternehmen in den letzten 3 abgeschlossenen
Geschäftsjahren einen Mindestjahresumsatz von 1 200 000 EUR (netto) erwirtschaftet hat; Nachweis, dass das Bewerberunternehmen in den letzten 3 abgeschlossen Geschäftsjahren im Bereich der Prüfung und Evaluierung von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft einen Mindestjahresumsatz von 300 000 EUR
(netto) erwirtschaftet hat."
Hinweis: Aufträge zur Evaluierungen staatlicher Forstbetriebe sind keine alltäglichen Aufträge. Die Wahrscheinlichkeit, dass es einen Brandenburger Bewerber mit diesen Erfahrungen gibt, geht vermutet gegen NULL.
Die Einschränkung durch so detailliert vorgegebene Mindestjahresumsätze (netto) ist vermutet unzulässig.
Frage 6: Was ist eigentlich, wenn den Angestellten des LFB das Ergebnis des Gutachtens nicht gefällt z.B. weil man ihre Interessen nicht ausreichend berücksichtigt? Wer haftet dann für das in den Sand gesetzte Geld für ein ungefälliges Gutachterergebnis?
Anfrage erfolgreich
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Datum6. Juni 2020
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10. Juli 2020
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