Vergaben von Wohnungen / Sozialwohnungen: soziale Dringlichkeikt

der Wohnungsbau ist eine landes- und kommunale Aufgabe, die in Ihre Zuständigkeit fällt:
https://www.stmb.bayern.de/wohnen/foerderung/

Die Zahl der Wohnungslosen in Bayern nimmt seit Jahren zu, die tatsächliche Zahl unbekannt:
https://www.br.de/nachrichten/bayern/zahl-der-wohnungslosen-in-bayern-steigt,RKh8XNY
https://www.br.de/nachrichten/bayern/wie-viele-menschen-in-bayern-sind-wohnungslos,RHOAyo1

Die Vergabe erfolgt nach Art. 5 BayWoBindG:
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayWoBindG-5?AspxAutoDetectCookieSupport=1
ei der Benennung sind ungeachtet des Satzes 7 insbesondere schwangere Frauen, Familien und andere Haushalte mit Kindern, allein stehende Elternteile mit Kindern, ältere Menschen und schwerbehinderte Menschen vorrangig zu berücksichtigen; sind schwangere Frauen wohnberechtigte Wohnungssuchende, haben sie Vorrang vor den anderen Personengruppen.

Lt. Statistischem Bundesamt besteht ein "Babyboom der bildungsfernen Migrantinnen":
https://www.welt.de/wirtschaft/plus204340688/Geburtenstatistik-Babyboom-der-bildungsfernen-Migrantinnen.html
https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Haushalte-Familien/Publikationen/Downloads-Haushalte/geburtentrends-tabellenband-5122203189014.pdf?__blob=publicationFile

Teilweise Wohnanlagen ausschließlich für Asylbewerber:
https://www.merkur.de/lokales/dachau/dachau-freistaat-bayern-baut-in-dachau-wohnanlage-fuer-anerkannte-fluechtlinge-10708988.html

Ergebnis:

Aufgrund des Babybooms von bildungsfernen Haushalten mit Migration und des geringen Wohnungsangebotes an bezahlbaren Wohnraum muss unterstellt werden, dass sämtliche Wohnungen gemäß Art 5 BayWoBindG an diese Haushalte vergeben werden. Beobachtungen von Neubauten vor Ort und Presse bestätigen dies.

Sämtliche Antragsteller ohne "Schwangerschaft" haben aufgrund des Babybooms von bildungsfernen Migrantinnen und der langen Wartelisten keine Chance auf eine Wohnungsvergabe. Diese hoffen jahrelang vergebens:
https://www.br.de/mediathek/video/mehr-wert-prekaeres-wohnen-betroffene-geben-hoffnung-nicht-auf-av:5dfbad988670a6001a718ff2

Fragen zur Wohnungsvergaben seit 2014 (= letzten 5 Jahre):

1) Wie viele Wohnungen wurden aufgrund Schwangerschaft vergeben, davon mit Migration bzw. Migrationshintergrund / Mischhaushalte?
2) Wie viele Wohnungen wurden a) Familien, b) andere Haushalte mit Kindern, c) allein stehende Elternteile mit Kindern, d) ältere Menschen und e) schwerbehinderte Menschen vergeben?
3) Wie viele Wohnungen wurden an Personen ohne jeglichen Migrationshintergrund vergeben?
4) Spiegelt eine "Schwangerschaft" die "soziale Dringlichkeit" wieder?
5) Sind die Gesetze, Richtlinien und Weisungen anzupassen, insbesondere im Hinblick auf die anderen Personengruppen und einer Strukturkomponente, zB Integration aller unabhängig von der Nationalität?

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    22. Dezember 2019
  • Frist
    25. Januar 2020
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: der Wohnungsbau i…
An Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vergaben von Wohnungen / Sozialwohnungen: soziale Dringlichkeikt [#172623]
Datum
22. Dezember 2019 14:39
An
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
der Wohnungsbau ist eine landes- und kommunale Aufgabe, die in Ihre Zuständigkeit fällt: https://www.stmb.bayern.de/wohnen/foerderung/ Die Zahl der Wohnungslosen in Bayern nimmt seit Jahren zu, die tatsächliche Zahl unbekannt: https://www.br.de/nachrichten/bayern/zahl-der-wohnungslosen-in-bayern-steigt,RKh8XNY https://www.br.de/nachrichten/bayern/wie-viele-menschen-in-bayern-sind-wohnungslos,RHOAyo1 Die Vergabe erfolgt nach Art. 5 BayWoBindG: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayWoBindG-5?AspxAutoDetectCookieSupport=1 ei der Benennung sind ungeachtet des Satzes 7 insbesondere schwangere Frauen, Familien und andere Haushalte mit Kindern, allein stehende Elternteile mit Kindern, ältere Menschen und schwerbehinderte Menschen vorrangig zu berücksichtigen; sind schwangere Frauen wohnberechtigte Wohnungssuchende, haben sie Vorrang vor den anderen Personengruppen. Lt. Statistischem Bundesamt besteht ein "Babyboom der bildungsfernen Migrantinnen": https://www.welt.de/wirtschaft/plus204340688/Geburtenstatistik-Babyboom-der-bildungsfernen-Migrantinnen.html https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Haushalte-Familien/Publikationen/Downloads-Haushalte/geburtentrends-tabellenband-5122203189014.pdf?__blob=publicationFile Teilweise Wohnanlagen ausschließlich für Asylbewerber: https://www.merkur.de/lokales/dachau/dachau-freistaat-bayern-baut-in-dachau-wohnanlage-fuer-anerkannte-fluechtlinge-10708988.html Ergebnis: Aufgrund des Babybooms von bildungsfernen Haushalten mit Migration und des geringen Wohnungsangebotes an bezahlbaren Wohnraum muss unterstellt werden, dass sämtliche Wohnungen gemäß Art 5 BayWoBindG an diese Haushalte vergeben werden. Beobachtungen von Neubauten vor Ort und Presse bestätigen dies. Sämtliche Antragsteller ohne "Schwangerschaft" haben aufgrund des Babybooms von bildungsfernen Migrantinnen und der langen Wartelisten keine Chance auf eine Wohnungsvergabe. Diese hoffen jahrelang vergebens: https://www.br.de/mediathek/video/mehr-wert-prekaeres-wohnen-betroffene-geben-hoffnung-nicht-auf-av:5dfbad988670a6001a718ff2 Fragen zur Wohnungsvergaben seit 2014 (= letzten 5 Jahre): 1) Wie viele Wohnungen wurden aufgrund Schwangerschaft vergeben, davon mit Migration bzw. Migrationshintergrund / Mischhaushalte? 2) Wie viele Wohnungen wurden a) Familien, b) andere Haushalte mit Kindern, c) allein stehende Elternteile mit Kindern, d) ältere Menschen und e) schwerbehinderte Menschen vergeben? 3) Wie viele Wohnungen wurden an Personen ohne jeglichen Migrationshintergrund vergeben? 4) Spiegelt eine "Schwangerschaft" die "soziale Dringlichkeit" wieder? 5) Sind die Gesetze, Richtlinien und Weisungen anzupassen, insbesondere im Hinblick auf die anderen Personengruppen und einer Strukturkomponente, zB Integration aller unabhängig von der Nationalität?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 172623 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/172623 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 22.12.2019. Aufgrund der bevorstehenden Feiertage a…
Von
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
Betreff
AW: Vergaben von Wohnungen / Sozialwohnungen: soziale Dringlichkeikt [#172623]
Datum
23. Dezember 2019 10:53
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 22.12.2019. Aufgrund der bevorstehenden Feiertage an Weihnachten und zum Jahreswechsel bitten wir Sie um etwas Geduld, bis Sie von uns eine Antwort erhalten. Mit freundlichen Grüßen

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Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
Ihre Anfrage vom 22.12.2019 betreffend die Vergabe von geförderten Wohnungen und Fragen der sozialen Dringlichkeit…
Von
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
Betreff
Ihre Anfrage vom 22.12.2019 betreffend die Vergabe von geförderten Wohnungen und Fragen der sozialen Dringlichkeit
Datum
17. Januar 2020 10:32
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in betreffend Ihre Anfrage vom 22.12.2019 teilen wir Ihnen Folgendes mit: Der Bayerischen Staatsregierung ist die Verbesserung der Wohnungssituation der Bürgerinnen und Bürger ein wichtiges Anliegen. Sie hat deshalb im Mai 2018 mit der Wohnungsbauoffensive ein ganzes Maßnahmenpaket für mehr bezahlbaren Wohnraum beschlossen. Unter anderem wurden die Mittel für den geförderten Wohnungsbau in Bayern aufgestockt. Vorbehaltlich der Zustimmung des Bayerischen Landtags werden im Jahr 2020 für die Programme der Wohnraumförderung 843 Millionen Euro zur Verfügung stehen. Darüber hinaus soll die neu gegründete staatliche Wohnungsbaugesellschaft BayernHeim bis zum Jahr 2025 10.000 Wohnungen auf den Weg bringen. Aktuell entwickelt die BayernHeim GmbH bereits 2.700 Wohnungen. So leistet die Staatsregierung einen wichtigen Beitrag dazu, dass weiterer bezahlbarer, insbesondere geförderter Wohnraum geschaffen wird. Bei der Vergabe von gefördertem Wohnraum findet keine Bevorzugung oder Benachteiligung aufgrund von Herkunft oder Staatsangehörigkeit statt. Für geförderten Wohnraum können sich Wohnungssuchende bewerben, die sich nicht nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten und rechtlich und tatsächlich in der Lage sind, für ihren Haushalt auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen und die eine bestimmte Einkommensgrenze einhalten. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen erteilt die zuständige Stelle, dies ist regelmäßig das Landratsamt, oder bei kreisfreien Städten, die Stadt selbst, einen Allgemeinen Wohnberechtigungsschein. Die Vorlage des Allgemeinen Wohnberechtigungsscheins ist grundsätzlich Voraussetzung für den Bezug von gefördertem Wohnraum. Die letztendliche Entscheidung, ob der Wohnungssuchende eine bestimmte Wohnung erhält, trifft jeweils der Vermieter. In sog. Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf - welche dies sind, entnehmen Sie bitte der Auflistung unter: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayDVWoR-ANL_1 - kommt das Benennungsverfahren zur Anwendung. Dieses ist darauf gerichtet, dass einkommensschwächere Personen oder Personen mit besonderen persönlichen Umständen wie etwa Schwangere - Schwangerschaft ist demnach ein Merkmal der sozialen Dringlichkeit - eine Wohnung vermittelt bekommen. Danach darf der Vermieter die Wohnung nur einem von der zuständigen Stelle benannten Wohnungssuchenden überlassen. Die zuständige Stelle hat die Wohnungssuchenden, neben Prüfung der o.g. Voraussetzungen, unter Berücksichtigung des sozialen Gewichts des Wohnungsbedarfs und der Bewohnerstrukturen sowie ergänzend nach der bisherigen Dauer des gewöhnlichen Aufenthalts zu benennen. Die zuständige Stelle trifft somit eine Vorauswahl. Die letztendliche Entscheidung, wer neuer Mieter wird, trifft auch hier der Vermieter. In beiden Fällen entscheidet letztlich jeweils der Vermieter über die Vergabe der geförderten Wohnung. Eine Nacherhebung, nach Personengruppen oder ob Menschen mit oder ohne Migrationshintergrund die Wohnung erhalten haben, findet nicht statt. Die von Ihnen erfragten Daten liegen uns nicht vor. Auch ist die von Ihnen genannte Wohnanlage in Dachau kein im Rahmen der Wohnraumförderung unterstütztes Vorhaben, auf das Art. 5 BayWoBindG bzw. das genannte Benennungsverfahren anzuwenden wäre. Die bestehenden Verfahren haben sich bewährt. Um dem nach Art. 8 Nr. 3 Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz (BayWoFG) wichtigen Fördergrundsatz der Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen zu verwirklichen, wurde im Rahmen des am 01. Januar 2017 in Kraft getretenen Bayerischen Integrationsgesetzes das Kriterium der sozial stabilen Bewohnerstrukturen bei der Belegungssteuerung von gefördertem Wohnraum aufgewertet. Weitere Anpassungen sind nicht veranlasst. Mit freundlichen Grüßen