Vergütbare Stunden - Bereitschaftssdienststunden

vergütbare Stunden - Bereitschaftsdienststunden.

An vielen Schulen gibt es Bereitschaftsdienststunden, die nur vergütet werden, wenn man tatsächlich in Vertretung eingetzt wird. In wieweit ist es rechtlich vertretbar?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    5. Oktober 2020
  • Frist
    7. November 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vergütbare Stunden - Bereitschaftssdienststunden [#199534]
Datum
5. Oktober 2020 19:13
An
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
vergütbare Stunden - Bereitschaftsdienststunden. An vielen Schulen gibt es Bereitschaftsdienststunden, die nur vergütet werden, wenn man tatsächlich in Vertretung eingetzt wird. In wieweit ist es rechtlich vertretbar?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 199534 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/199534/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Empfangsbestätigung Sehr geehrteAntragsteller/in wir bestätigen den Eingang Ihrer E-Mail. Gleichzeitig bitten wir…
Von
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Empfangsbestätigung
Datum
5. Oktober 2020 19:14
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in wir bestätigen den Eingang Ihrer E-Mail. Gleichzeitig bitten wir um Verständnis dafür, dass eine inhaltliche Antwort darauf nicht - wie das wohl häufig erwartet wird - in jedem Fall kurzfristig erfolgen kann. Die Erklärung liegt einfach darin, dass hier täglich sehr viele Briefe und E-Mails von Bürgerinnen und Bürgern eingehen, die sich mit ihren Anliegen an Frau Ministerin Yvonne Gebauer oder das Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen wenden. Wir versuchen natürlich, diese Schreiben grundsätzlich in der chronologischen Reihenfolge ihres Eingangs und nach ihrer Dringlichkeit so rasch wie eben möglich zu beantworten. Das gelingt allerdings nicht immer so zügig, wie das wünschenswert wäre. Wir möchten Sie daher bitten, sich mit einer inhaltlichen Antwort auf Ihr Anliegen noch ein wenig zu gedulden. Mit Blick auf die Fülle des Schriftverkehrs bitten wir auch um Nachsicht, dass wir bei unaufgefordert übersandten Firmen- oder Produktinformationen nicht in jedem Fall antworten können. Wir sind dennoch bemüht, Ihrem Anliegen angemessen Rechnung zu tragen. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrteAntragsteller/in die Bemessung der Lehrerarbeitszeit erfolgt in Nordrhein-Westfalen nach geltender Re…
Von
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
WG: Vergütbare Stunden - Bereitschaftssdienststunden [#199534]
Datum
14. Oktober 2020 14:24
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in die Bemessung der Lehrerarbeitszeit erfolgt in Nordrhein-Westfalen nach geltender Rechtslage in Form von Pflichtstunden. Damit wird dem besonderen Umstand Rechnung getragen, dass die Arbeitszeit der Lehrerinnen und Lehrer nur zu einem Teil, nämlich hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden, exakt messbar ist, während die zeitliche Inanspruchnahme durch außerunterrichtliche und allgemeine schulische Aufgaben nur pauschalierend geschätzt werden kann. Dies bedeutet aber nicht, dass die Pflichtstunde nur die reine Unterrichtszeit abbilden würde. Vielmehr wird zu jeder Pflichtstunde - gewissermaßen als Annex - ein Zeitanteil für die Wahrnehmung außerunterrichtlicher und allgemeiner schulischer Aufgaben hinzugedacht. Letztlich ist die Pflichtstundenregelung in die allgemeine beamtenrechtliche Arbeitszeitregelung eingebettet, die im Jahresdurchschnitt bei 41 Stunden liegt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass aufgrund der Besonderheiten der Lehrertätigkeit, insbesondere mit Blick auf die den Urlaubsanspruch der Lehrkräfte übersteigenden unterrichtsfreien Zeiten durch Ferien, nicht nur auf die übliche wöchentliche Arbeitszeit der 41 Stundenwoche für Beamten abzustellen, sondern die jährliche Gesamtarbeitszeit in den Blick zu nehmen ist. "Bereitschaftsdienststunden" - wie Sie erwähnen - existieren nicht, sondern es wird nur zwischen "Unterrichtsstunden" - dazu gehören auch erteilte Vertretungsstunden - , die als solche auf das Deputat angerechnet oder als Mehrarbeit angeordnet werden können und sonstige außerunterrichtliche Arbeitszeit differenziert. Der nicht durch die Pflichtstunden „gebundene“ Teil der Arbeitszeit - die sonstiger außerunterrichtlicher Arbeitszeit - steht für die Erledigung von allen anderen dienstlichen Aufgaben zur Verfügung.