Verhältnis positiver zu negativer Corona-Tests

Anfrage an: Robert Koch-Institut

Das Infektionsschutzgesetz sieht keine Übermittlung der Zahl negativer Tests vor. Damit lässt sich kein plausibles Verhältnis zu positiven Tests herstellen. Gibt es z.B. 1000 Neuinfizierte bei insgesamt 5000 Tests für einen Tag, ergibt sich ein dramatischerer Prozentsatz als bei 20000 Tests. Welche Aussagekraft hat dann die Zahl der positiven Testergebnisse auf den Faktor R?

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    7. Mai 2020
  • Frist
    10. Juni 2020
  • Ein:e Follower:in
Gunter Nürnberger
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Das Infekti…
An Robert Koch-Institut Details
Von
Gunter Nürnberger
Betreff
Verhältnis positiver zu negativer Corona-Tests [#186204]
Datum
7. Mai 2020 22:58
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Das Infektionsschutzgesetz sieht keine Übermittlung der Zahl negativer Tests vor. Damit lässt sich kein plausibles Verhältnis zu positiven Tests herstellen. Gibt es z.B. 1000 Neuinfizierte bei insgesamt 5000 Tests für einen Tag, ergibt sich ein dramatischerer Prozentsatz als bei 20000 Tests. Welche Aussagekraft hat dann die Zahl der positiven Testergebnisse auf den Faktor R?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Gunter Nürnberger Anfragenr: 186204 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/186204 Postanschrift Gunter Nürnberger << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Gunter Nürnberger
Robert Koch-Institut
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Betreff versteckt
Datum
7. Mai 2020 22:59
Status
Anfrage abgeschlossen

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Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage 07.05.2020 Sehr geehrte Dame/sehr geehrter Herr, zu Ihrem o. g. Antrag auf Informationszugang teilen…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage 07.05.2020
Datum
24. Juni 2020 17:05
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Dame/sehr geehrter Herr, zu Ihrem o. g. Antrag auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Seit dem 23.05.2020 ist bei Untersuchungen zum direkten oder indirekten Nachweis von SARS-CoV und SARS-CoV-2 das Untersuchungsergebnis nichtnamentlich zu melden, § 7 Abs. 4 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG); damit sind nun also sowohl positive als auch negative Testergebnisse zu melden. Wir gehen daher davon aus, dass sich Ihre Anfrage damit erledigt hat. Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnern und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, dass Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden konnte. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>>. Mit freundlichen Grüßen