Verhältnis von Kirche und Staat gemäß Grundgesetzes - Aufarbeitung sexualisierter Gewalt

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

a) Prüfungsergebnisse zur Verfassungslage bei der Aufarbeitung sexualisierter Gewalt gegen Minderjährige bei den Kirchen,
b) oder - falls es eine schriftliche Bewertung nicht gibt - Auskunft über die Prüfung der besonderen Verfassungslage, die Eingriffs- und Ermittlungsmöglichkeiten
und Befugnisse - Zugangsbefugnisse und auch Akteneinsichtsrechte - der staatlichen Gemeinschaft bei der Aufarbeitung des Missbrauchs bei den Kirchen verhindern und nur freiwillige Regelungen zulassen.

Der UBSKM Johannes-Wilhelm Rörig hat im Deutschlandfunk am 26.9.2018 in der Sendung "Busse ohne Strafe", 19:15 Uhr, ca. Min. 30 folgendes ausgeführt (und dies sinngemäß mehrfach öffentlich wiederholt):

"Ich habe mir einmal die Verfassungslage angeguckt. Die Kirchen haben halt durch das Grundgesetz, Art. 140 mit der Weimarer Reichsverfassung, eine sehr starke Position und solch wichtige Fragen werden halt zwischen Kirche und Staat im Wege von Abkommen oder öffentlich-rechtlichen Verträgen oder Kirchenstaatsverträgen geregelt. Wenn es hier um Eingriffs- und Ermittlungsmöglichkeiten und Befugnisse geht - Zugangsbefugnisse und auch Akteneinsichtsrechte - dann muss dass zwischen Staat und Kirche verhandelt werden."

In der Konsequenz bedeutet dies nach dem Prüfungsergebnis des UBSKM, dass Grundrechte von Minderjährigen und Schutzpflichten der staatlichen Gemeinschaft, das Wächteramt nach Art. 6 Abs. 2 des Grundgesetzes, im Bereich der Kirchen nicht gelten und es dem Staat verwehrt ist, gesetzliche Grundlagen zu schaffen, die Eingriffs- und Ermittlungsmöglichkeiten bei den Kirchen zulassen.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    1. Februar 2020
  • Frist
    5. März 2020
  • 0 Follower:innen
Alfons Kleine-Möllhoff
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: a) Prüfungs…
An Beauftragte zur Aufarbeitung des sexuellen Kindesmissbrauchs Details
Von
Alfons Kleine-Möllhoff
Betreff
Verhältnis von Kirche und Staat gemäß Grundgesetzes - Aufarbeitung sexualisierter Gewalt [#178882]
Datum
1. Februar 2020 19:50
An
Beauftragte zur Aufarbeitung des sexuellen Kindesmissbrauchs
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: a) Prüfungsergebnisse zur Verfassungslage bei der Aufarbeitung sexualisierter Gewalt gegen Minderjährige bei den Kirchen, b) oder - falls es eine schriftliche Bewertung nicht gibt - Auskunft über die Prüfung der besonderen Verfassungslage, die Eingriffs- und Ermittlungsmöglichkeiten und Befugnisse - Zugangsbefugnisse und auch Akteneinsichtsrechte - der staatlichen Gemeinschaft bei der Aufarbeitung des Missbrauchs bei den Kirchen verhindern und nur freiwillige Regelungen zulassen. Der UBSKM Johannes-Wilhelm Rörig hat im Deutschlandfunk am 26.9.2018 in der Sendung "Busse ohne Strafe", 19:15 Uhr, ca. Min. 30 folgendes ausgeführt (und dies sinngemäß mehrfach öffentlich wiederholt): "Ich habe mir einmal die Verfassungslage angeguckt. Die Kirchen haben halt durch das Grundgesetz, Art. 140 mit der Weimarer Reichsverfassung, eine sehr starke Position und solch wichtige Fragen werden halt zwischen Kirche und Staat im Wege von Abkommen oder öffentlich-rechtlichen Verträgen oder Kirchenstaatsverträgen geregelt. Wenn es hier um Eingriffs- und Ermittlungsmöglichkeiten und Befugnisse geht - Zugangsbefugnisse und auch Akteneinsichtsrechte - dann muss dass zwischen Staat und Kirche verhandelt werden." In der Konsequenz bedeutet dies nach dem Prüfungsergebnis des UBSKM, dass Grundrechte von Minderjährigen und Schutzpflichten der staatlichen Gemeinschaft, das Wächteramt nach Art. 6 Abs. 2 des Grundgesetzes, im Bereich der Kirchen nicht gelten und es dem Staat verwehrt ist, gesetzliche Grundlagen zu schaffen, die Eingriffs- und Ermittlungsmöglichkeiten bei den Kirchen zulassen. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Alfons Kleine-Möllhoff Anfragenr: 178882 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/178882 Postanschrift Alfons Kleine-Möllhoff << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Beauftragte zur Aufarbeitung des sexuellen Kindesmissbrauchs
Sehr geehrter Herr Kleine-Möllhoff, mit Ihrer E-Mail vom 01. Februar 2020 beantragen Sie auf Grundlage des Inform…
Von
Beauftragte zur Aufarbeitung des sexuellen Kindesmissbrauchs
Betreff
Verhältnis von Kirche und Staat gemäß Grundgesetzes - Aufarbeitung sexualisierter Gewalt [#178882]
Datum
27. Februar 2020 15:32
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Kleine-Möllhoff, mit Ihrer E-Mail vom 01. Februar 2020 beantragen Sie auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) beim Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs (UBSKM) Informationen zur beiliegenden Anfrage. Aufgrund der organisatorischen Anbindung des UBSKM an das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) antworte ich Ihnen zuständigkeitshalber. Mit dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) erhält jede/r grundsätzlich einen voraussetzungslosen - wenn auch nicht ausnahmslosen - Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber Behörden des Bundes. Gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG besteht ein Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Eine amtliche Information ist jede amtliche Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung (§ 2 Nr. 1 IFG). Danach gewährt das IFG insbesondere kein Recht auf Beantwortung von allgemeinen Fragen und Zusammenstellungen von Auskünften, die über die Einsichtnahme in amtliche Informationen hinausgehen. Mit Ihren Fragen begehren Sie jedoch nicht Zugang zu amtlichen Informationen, die aufgezeichnet oder in sonstiger Form verkörpert sind (vgl. § 1 Abs.1 i.V.m. § 2 Nr. 1 IFG), sondern erheben Fragestellungen, die einer Bewertung durch den fachlich zuständigen UBSKM bedürfen. Eine amtliche Information gemäß § 2 Nr. 1 IFG zur Verfassungslage bei der Aufarbeitung sexualisierter Gewalt gegen Minderjährige bei den Kirchen liegt nicht vor. Daher handelt es sich bei Ihrer Anfrage nicht um einen IFG-Antrag, sondern vielmehr um eine problembezogene Sachanfrage. Ihr somit als Bürgeranfrage gewertetes Anliegen wurde vom UBSKM geprüft. Nachfolgend habe ich Ihnen die zusammengefasste Antwort des UBSKM beigefügt. Die von Herrn Rörig im Deutschlandfunk am 26.09.2018 in Bezug auf in Aussicht genommene Aufarbeitungsvorhaben angesprochenen Akteneinsichtsrechte und sonstigen Eingriffsbefugnisse bestehen gegenüber den Kirchen innerhalb des geltenden Rechts. Dabei ist maßgeblich, dass Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV den Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften zwar die Befugnis garantiert, ihre eigenen Angelegenheiten selbst und ohne Einmischung des Staates zu entscheiden. Dies gilt aber nur innerhalb der Schranken des für alle, d.h. für jedermann, geltenden Gesetzes (vgl. Maunz/Dürig/Badura, 88. EL August 2019, GG Art. 6 Rn. 139). In diesem Rahmen sind auch die staatlichen Schutzpflichten und die Grundrechte zu beachten. Das staatliche Wächteramt nach Art. 6 Abs. 2 GG mit dem Ziel, über die Betätigung der in erster Linie den Eltern obliegenden Pflicht der Pflege und Erziehung zu wachen, gilt selbstverständlich auch im Bereich kirchlicher Einrichtungen, soweit diese als freie Träger Aufgaben für die öffentliche Jugendhilfe wahrnehmen. Hinsichtlich des zu gewährenden Datenschutzes ist zu berücksichtigen, dass auch die Kirchen selbst nach den Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung zum Datenschutz verpflichtet sind, wobei das Zusammenspiel zwischen bestehenden Datenschutzvorschriften der Kirchen und den staatlichen Datenschutzbestimmungen in Art. 91 Datenschutzgrundverordnung explizit geregelt ist. Kirchliche Datenschutzregelungen wurden inzwischen an die Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung angepasst. Mit freundlichen Grüßen