Verhältnis von Kirche und Staat gemäß Grundgesetzes - Aufarbeitung sexualisierter Gewalt
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
a) Prüfungsergebnisse zur Verfassungslage bei der Aufarbeitung sexualisierter Gewalt gegen Minderjährige bei den Kirchen,
b) oder - falls es eine schriftliche Bewertung nicht gibt - Auskunft über die Prüfung der besonderen Verfassungslage, die Eingriffs- und Ermittlungsmöglichkeiten
und Befugnisse - Zugangsbefugnisse und auch Akteneinsichtsrechte - der staatlichen Gemeinschaft bei der Aufarbeitung des Missbrauchs bei den Kirchen verhindern und nur freiwillige Regelungen zulassen.
Der UBSKM Johannes-Wilhelm Rörig hat im Deutschlandfunk am 26.9.2018 in der Sendung "Busse ohne Strafe", 19:15 Uhr, ca. Min. 30 folgendes ausgeführt (und dies sinngemäß mehrfach öffentlich wiederholt):
"Ich habe mir einmal die Verfassungslage angeguckt. Die Kirchen haben halt durch das Grundgesetz, Art. 140 mit der Weimarer Reichsverfassung, eine sehr starke Position und solch wichtige Fragen werden halt zwischen Kirche und Staat im Wege von Abkommen oder öffentlich-rechtlichen Verträgen oder Kirchenstaatsverträgen geregelt. Wenn es hier um Eingriffs- und Ermittlungsmöglichkeiten und Befugnisse geht - Zugangsbefugnisse und auch Akteneinsichtsrechte - dann muss dass zwischen Staat und Kirche verhandelt werden."
In der Konsequenz bedeutet dies nach dem Prüfungsergebnis des UBSKM, dass Grundrechte von Minderjährigen und Schutzpflichten der staatlichen Gemeinschaft, das Wächteramt nach Art. 6 Abs. 2 des Grundgesetzes, im Bereich der Kirchen nicht gelten und es dem Staat verwehrt ist, gesetzliche Grundlagen zu schaffen, die Eingriffs- und Ermittlungsmöglichkeiten bei den Kirchen zulassen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.
Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage teilweise erfolgreich
-
Datum1. Februar 2020
-
5. März 2020
-
0 Follower:innen
Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen
FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!
1. Der UBSKM korrigiert seine Auffassung, der Staat könne seine Schutzaufgaben nur auf freiwillige Vereinbarungen stützen, ohne dies ausdrücklich zu formulieren. Er verschleiert, dass es dem Staat möglich ist, Schutzrechte und Eingriffsbefugnisse gesetzlich zu regeln und hier verfassungsrechtlich keine Einschränkungen bestehen.
2. Der UBSKM beschränkt die Geltung des staatlichen Wächteramtes nach Art. 6 Abs. 2 GG auf die Tätigkeit von Kirchen und ihren Organisationen im Bereich der Jugendhilfe. In allen anderen Tätigkeitsfeldern der Kirchen - z. B. Ministranten der kath. Kirche - gilt das Grundgesetz lt. UBSKM offenbar nicht. Damit beschreibt der UBSKM eine Schutzlücke, die er mit freiwilligen Vereinbarungen schließen will, nicht aber mit gesetzlichen Regelungen. Schwächer lässt sich der Kinderschutz im Bereich der Kirchen nicht regeln!