Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei Kontaktverboten (§12) in der CoronaSchVO

1. Protokolle, Schriftstücke oder ähnliche Informationen, aus denen hervorgeht, wie Sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (d.h. Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit) beim Erlass der Kontaktsperren im öffentlichen Raum (§12) vor Inkrafttreten der CoronaSchVO am 23.3.2020 berücksichtigt haben. Legen Sie auch dar, welche milderen Alternativen verworfen wurden.

2. Protokolle, Schriftstücke oder ähnliche Belege, die die Überprüfungen der Verhältnismäßigkeit und deren Ergebnis seit Inkrafttreten belegen.

Bitte geben Sie auch die Informationen, Studien oder Daten heraus, auf denen die Verhältnismäßigkeitsprüfung basiert(e). Bei öffentlich zugänglichen Quellen reichen die Quellenangaben.

Ich danke für Ihre Kooperation.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    4. Mai 2020
  • Frist
    6. Juni 2020
  • 4 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei Kontaktverboten (§12) in der CoronaSchVO [#185966]
Datum
4. Mai 2020 14:07
An
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Protokolle, Schriftstücke oder ähnliche Informationen, aus denen hervorgeht, wie Sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (d.h. Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit) beim Erlass der Kontaktsperren im öffentlichen Raum (§12) vor Inkrafttreten der CoronaSchVO am 23.3.2020 berücksichtigt haben. Legen Sie auch dar, welche milderen Alternativen verworfen wurden. 2. Protokolle, Schriftstücke oder ähnliche Belege, die die Überprüfungen der Verhältnismäßigkeit und deren Ergebnis seit Inkrafttreten belegen. Bitte geben Sie auch die Informationen, Studien oder Daten heraus, auf denen die Verhältnismäßigkeitsprüfung basiert(e). Bei öffentlich zugänglichen Quellen reichen die Quellenangaben. Ich danke für Ihre Kooperation.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 185966 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/185966 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei Kontaktverbote…
An Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei Kontaktverboten (§12) in der CoronaSchVO [#185966]
Datum
6. Juni 2020 23:27
An
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei Kontaktverboten (§12) in der CoronaSchVO“ vom 04.05.2020 (#185966) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 185966 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/185966 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Ihre Anfrage an das MAGS Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank, dass Sie sich mit Ihrem Anliegen an uns gewend…
Von
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihre Anfrage an das MAGS
Datum
9. Juni 2020 11:20
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank, dass Sie sich mit Ihrem Anliegen an uns gewendet haben! Es gibt zwei Internetauftritte der Landesregierung, die Ihnen weiterhelfen könnten: Zum einen die Internetseite der Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen, dort gibt es sehr umfangreiche Frage-und-Antwort-Kataloge (FAQ) zum Thema "Bekämpfung des Coronavirus". Die Adresse: https://www.land.nrw/de/wichtige-fragen-und-antworten-zum-corona-virus Zum anderen die Internetseite des NRW-Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS), auf der Sie die komplette Sammlung der rechtlichen Regelungen finden. Dort werden alle aktuellen Verordnungen und Erlasse veröffentlicht, in denen die stufenweise Öffnung der Maßnahmen in der Corona-Pandemie geregelt wird. Die Adresse: www.mags.nrw/coronavirus Sollten Sie dort auch in den nächsten Tagen nicht fündig werden, so wenden Sie sich gerne wieder an uns. Wir bemühen uns dann um möglichst schnelle Klärung Ihres Anliegens.   Grundsätzlich gilt: Die durch das Land NRW erlassene Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Corona Virus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung - CoronaSchVO) ist für einen eng eingegrenzten Zeitraum zum Schutz der Bevölkerung vor Neuinfizierungen gültig. Dies ist eine verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz der Bevölkerung. Die Verordnung wurde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl I S. 1045) erlassen. Hierbei handelt es sich um ein verfassungsgemäß erlassenes Bundesgesetz, das die zuständigen Landesbehörden zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt. Insbesondere bildet § 32 IfSG eine hinreichende gesetzliche Grundlage. Hiernach werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Keines der Gerichte bis einschließlich des Bundesverfassungsgerichts, die bislang bundesweit in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit den zur Eindämmung des Coronavirus in den einzelnen Bundesländern erlassenen Rechtsverordnungen und die darauf gestützten konkreten Maßnahmen befasst waren, hat die grundsätzliche Zulässigkeit bzw. Verfassungsmäßigkeit der erlassenen Rechtsverordnungen in Zweifel gezogen. Die ergriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie verkürzen zwar die im Grundgesetz als Grundrechte besonders geschützten Freiheiten. Allerdings unterliegen auch diese Rechte verfassungsrechtlichen Schranken. Angesichts der aktuellen Lage und der Risikoeinschätzung des Robert-Koch-Instituts erscheinen die Regelungen betreffend die Kontaktbeschränkungen angemessen. Es erscheint daher nicht unzumutbar, die schwerwiegenden Interessen der Bürgerinnen und Bürger, deren Grundrechte beeinträchtigt sind, aber auch die wirtschaftlichen Interessen der Unternehmen, einstweilen zurückzustellen, um einen möglichst weitgehenden Gesundheits- und Lebensschutz zu ermöglichen, zu dem der Staat aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Art. 2 Abs. 2 GG ebenfalls verpflichtet ist. Hierbei ist auch die von vornherein begrenzten Geltungsdauer der Verordnung zu berücksichtigen (so z. B. aktuell BVerfG, Beschluss vom 9. April 2020, Az. 1 BvR 802/20; BayVerfGH, Beschluss vom 26. März 2020, Az. 6-VII-20). Vor diesem Hintergrund ist die einstweilige Einschränkung des Rechts der allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG und des Grundrechts auf Freiheit der Person gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG (inkl. Bewegungsfreiheit) gerechtfertigt. Mit Dank für Ihr Verständnis und freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
ERNEUTE ANFRAGE: AW: Ihre Anfrage an das MAGS [#185966] Sehr geehrteAntragsteller/in danke für Ihre Stellungnahme…
An Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
ERNEUTE ANFRAGE: AW: Ihre Anfrage an das MAGS [#185966]
Datum
10. Juni 2020 12:41
An
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in danke für Ihre Stellungnahme vom 9. Juni 11:20. Ich hab Sie allerdings nicht nach Ihrer rechtlichen Würdigung der Rechtsverordnungen gefragt, sondern um Herausgabe der Unterlagen gebeten, die Ihre Abwägungen zur Verhältnismäßigkeit der erlassenen Kontaktsperren dokumentieren. Insofern fordere ich Sie hiermit nochmals auf, meine Informationsfreiheitsanfrage „Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei Kontaktverboten (§12) in der CoronaSchVO“ vom 04.05.2020 (#185966) zu beantworten und mir die Dokumente zur Verfügung zu stellen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 185966 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/185966 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
AW: ERNEUTE ANFRAGE: AW: Ihre Anfrage an das MAGS [#185966] Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreihe…
An Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: ERNEUTE ANFRAGE: AW: Ihre Anfrage an das MAGS [#185966]
Datum
10. Juni 2020 12:42
An
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei Kontaktverboten (§12) in der CoronaSchVO“ vom 04.05.2020 (#185966) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 5 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 185966 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/185966 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
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Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nor…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei Kontaktverboten (§12) in der CoronaSchVO“ [#185966] [#185966]
Datum
6. August 2020 17:59
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/185966/ Meine Anfrage wurde trotz Erinnerungen auch nach 3 Monaten noch nicht bearbeitet. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 185966.pdf Anfragenr: 185966 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/185966/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 06.08.2020 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informa…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei Kontaktverboten (§12) in der CoronaSchVO“ [#185966] [#185966]
Datum
7. August 2020 11:00
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Der Eingang Ihrer E-Mail vom 06.08.2020 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Art. 13, 14 Datenschutz-Grundverordnung: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf.
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Ihre E-Mail vom 07.08.2020 Von: Antragsteller/in An: <<E-Mail-Adresse>> Bearbeitung:…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihre E-Mail vom 07.08.2020
Datum
17. August 2020 10:25
Status
Warte auf Antwort
Von: Antragsteller/in An: <<E-Mail-Adresse>> Bearbeitung: Frau Schulte-Zurhausen, Tel. 0211/38424-65 Aktenzeichen: 209.2.3.1.16-7208/20 Betreff: Ihre E-Mail vom 07.08.2020 1. Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, ich bestätige den Eingang Ihrer E-Mail. Der Vorgang wird hier im Referat 2 unter dem oben aufgeführten Aktenzeichen bearbeitet. Ich bitte Sie, bei zukünftigen Schreiben an mich das oben genannte Aktenzeichen mit anzugeben. Dies erleichtert hier eine Zuordnung und hilft, unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Sie erhalten sobald wie möglich weitere Nachricht. Ich weise allerdings darauf hin, dass wegen der hohen Zahl von Eingängen eventuell mit Verzögerungen in der Bearbeitung gerechnet werden muss. Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf Diese Nachricht wurde maschinell erstellt und deshalb nicht unterschrieben. ------------------------------------------------------------------------------------------------ Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Kavalleriestraße 2 - 4, 40213 Düsseldorf Tel.: 0211-38424-0 Fax: 0211-38424-10 E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Öffentlicher Schlüssel: www.ldi.nrw.de/metanavi_Kontakt/key_ldi.asc<file:///C:/Dokumente%20und%20Einstellungen/ricke.PIN1_LDI/Desktop/www.ldi.nrw.de/metanavi_Kontakt/key_ldi.asc> www: www.ldi.nrw.de<file:///C:/Dokumente%20und%20Einstellungen/ricke.PIN1_LDI/Desktop/www.ldi.nrw.de>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Mein Aktenzeichen: 209.2.3.1.16-7208/20 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom …
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
209.2.3.1.16-7208/20 Unterlagen zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei Kontaktverboten (§12) in der CoronaSchVO #185966
Datum
31. August 2020 10:27
Status
Warte auf Antwort
Mein Aktenzeichen: 209.2.3.1.16-7208/20 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 04.05.2020 auf Zugang zu Unterlagen zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei Kontaktverboten (§12) in der CoronaSchVO Ihre E-Mail vom 06.08.2020 Sehr geehrteAntragsteller/in ich habe Ihr Begehren gegenüber der öffentlichen Stelle mit Schreiben vom heutigen Tage aufgegriffen. Über den weiteren Fortgang werde ich Sie unaufgefordert unterrichten. Bis dahin bitte ich um Geduld. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei Kontaktverbote…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: 209.2.3.1.16-7208/20 Unterlagen zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei Kontaktverboten (§12) in der CoronaSchVO #185966 [#185966]
Datum
10. September 2020 15:29
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei Kontaktverboten (§12) in der CoronaSchVO“ vom 04.05.2020 (#185966) wurde von Ihnen vor ca. 2 Wochen unter dem Aktenzeichen 209.2.3.1.16-7208/20 aufgegriffen. Gibt es mittlerweile eine Antwort des MAGS zu meiner Anfrage? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 185966 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/185966/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Mein Aktenzeichen: 209.2.3.1.16-7208/20 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom …
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
209.2.3.1.16-7208/20 Unterlagen zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei Kontaktverboten (§12) in der CoronaSchVO #185966 [#185966]
Datum
10. September 2020 15:52
Status
Warte auf Antwort
Mein Aktenzeichen: 209.2.3.1.16-7208/20 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 04.05.2020 auf Zugang zu Unterlagen zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei Kontaktverboten (§12) in der CoronaSchVO Ihre E-Mail vom heutigen Tag Sehr [geschwärzt], ich schrieb Ihnen: "Über den weiteren Fortgang werde ich Sie unaufgefordert unterrichten. Bis dahin bitte ich um Geduld". Sollte die öffentliche Stelle nicht abtworten, werde ich diese erinnern. [geschwärzt], [geschwärzt] Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt]
<< Anfragesteller:in >>
Sehr [geschwärzt], danke für Ihre schnelle Rückmeldung. [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] Mit freundlich…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: 209.2.3.1.16-7208/20 Unterlagen zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei Kontaktverboten (§12) in der CoronaSchVO #185966 [#185966]
Datum
10. September 2020 17:19
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr [geschwärzt], danke für Ihre schnelle Rückmeldung. [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 185966 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Mein Schreiben vom 10.09.2020 Von: Antragsteller/in An: <<E-Mail-Adresse>> Aktenzeichen: 209.2.3.1.16-…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Mein Schreiben vom 10.09.2020
Datum
28. September 2020 15:20
Status
Warte auf Antwort
Von: Antragsteller/in An: <<E-Mail-Adresse>> Aktenzeichen: 209.2.3.1.16-7208/20 Betreff: Mein Schreiben vom 10.09.2020 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Erinnerung; Ihr Antrag vom 04.05.2020 auf Zugang zu Unterlagen zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei Kontaktverboten (§12) in der CoronaSchVO Meine E-Mail vom 10.09.2020 Sehr geehrteAntragsteller/in leider liegt mir zu meinem oben genannten Schreiben bislang noch keine Antwort vor. Ich habe daher heute an die Erledigung erinnert. Mit freundlichen Grüßen
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Mein Aktenzeichen: 209.2.3.1.16-7208/20 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom …
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
209.2.3.1.16-7208/20 Unterlagen zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei Kontaktverboten (§12) in der CoronaSchVO #185966
Datum
6. Oktober 2020 15:02
Status
Warte auf Antwort
Mein Aktenzeichen: 209.2.3.1.16-7208/20 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 04.05.2020 auf Zugang zu Unterlagen zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei Kontaktverboten (§12) in der CoronaSchVO Sehr geehrteAntragsteller/in leider liegt mir zu meinem Schreiben bislang noch keine Antwort vor. Ich habe daher heute an die Erledigung erinnert. Mit freundlichen Grüßen
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Meine Aktenzeichen: 209.2.3.1.16-7208/20 und 7209/20 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ih…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
209.2.3.1.16-7208/20 und 7209/20 Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei Kontaktverboten (§12) in der CoronaSchVO #185966
Datum
9. Oktober 2020 09:20
Status
Anfrage abgeschlossen
Meine Aktenzeichen: 209.2.3.1.16-7208/20 und 7209/20 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag auf Zugang zu Unterlagen zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei Kontaktverboten (§12) in der CoronaSchVO und auf Zugang zu Unterlagen zu den Schutzziel(e) der Corona Schutzverordnung (CoronaSchVO) in NRW Sehr geehrteAntragsteller/in anbei erhalten Sie die Stellungnahme des Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW zu meinen beiden Auskunftsersuchen vom 31.08.2020. Das MAGS teilt zur Ihrem Anträgen mit, dass die von Ihnen beantragten Informationen nicht vorhanden sind (siehe unten). Gem. § 4 Abs. 1 IFG NRW ist der Zugangsanspruch auf vorhandene Informationen beschränkt ist. Durch diese Einschränkung wird klargestellt, dass eine öffentliche Stelle nicht verpflichtet ist, ihr nicht vorliegende Informationen zu beschaffen oder in irgendeiner Weise hervorzubringen, um so das Informationsbegehren erfüllen zu können. Das Informationszugangsrecht nach § 4 Abs. 1 IFG NRW gewährt einen Anspruch auf Offenlegung vorliegender Informationen, nicht aber auch ein Recht darauf, dass eine öffentliche Stelle rechtliche oder tatsächliche Bewertungen, Erläuterungen o.ä. abgibt. Selbstverständlich ist es einer öffentlichen Stelle daneben unbenommen, im Rahmen ihres allgemeinen Verwaltungshandelns auch solche Fragen zu beantworten, die auf die Abgabe von Stellungnahmen oder auf inhaltliche Bewertungen abzielen. Sehr geehrte ...., vielen Dank für Ihre Nachricht. Hier war bisher nicht bekannt, dass es sich um drei Anträge handelt. Der ursprünglich am 04.05.2020 von der Poststelle des MAGS übermittelte Antrag lautete: "Von: Antragsteller/in Antragsteller/in [#185967] <<Name und E-Mail-Adresse>> Gesendet: Montag, 4. Mai 2020 14:14 An: Antragsteller/in Betreff: Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beim Tragen von Mund-Nasen-Schutz (§12a) in der CoronaSchVO [#185967] Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Protokolle, Schriftstücke oder ähnliche Informationen, aus denen hervorgeht, wie Sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (d.h. Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit) beim Erlass der Tragepflicht von Mund-Nasen-Bedeckungen (§12a), insbesondere in Verkaufsräumen nach §5, auf Wochenmärkten und Verkaufs- und Ausstellungsflächen von Dienstleistern, bei denen ohnehin Maßnahmen zur Hygiene und zur Zugangsbegrenzung umgesetzt werden, vor Inkrafttreten der CoronaSchVO am 27.4.2020 berücksichtigt haben. Legen Sie auch dar, welche milderen Alternativen verworfen wurden. 2. Protokolle, Schriftstücke oder ähnliche Belege, die die Überprüfungen der Verhältnismäßigkeit und deren Ergebnis seit Inkrafttreten belegen. Bitte geben Sie auch die Informationen, Studien oder Daten heraus, auf denen die Verhältnismäßigkeitsprüfung basiert. Bei öffentlich zugänglichen Quellen reichen die Quellenangaben. Ich danke für Ihre Kooperation. Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen - IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen

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Betreff
209.2.3.1.16-7208/20 und 7209/20 Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei Kontaktverboten (§12) in der CoronaSchVO #185966
Datum
9. Oktober 2020 09:20
Status
Meine Aktenzeichen: 209.2.3.1.16-7208/20 und 7209/20 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag auf Zugang zu Unterlagen zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei Kontaktverboten (§12) in der CoronaSchVO und auf Zugang zu Unterlagen zu den Schutzziel(e) der Corona Schutzverordnung (CoronaSchVO) in NRW Sehr geehrteAntragsteller/in anbei erhalten Sie die Stellungnahme des Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW zu meinen beiden Auskunftsersuchen vom 31.08.2020. Das MAGS teilt zur Ihrem Anträgen mit, dass die von Ihnen beantragten Informationen nicht vorhanden sind (siehe unten). Gem. § 4 Abs. 1 IFG NRW ist der Zugangsanspruch auf vorhandene Informationen beschränkt ist. Durch diese Einschränkung wird klargestellt, dass eine öffentliche Stelle nicht verpflichtet ist, ihr nicht vorliegende Informationen zu beschaffen oder in irgendeiner Weise hervorzubringen, um so das Informationsbegehren erfüllen zu können. Das Informationszugangsrecht nach § 4 Abs. 1 IFG NRW gewährt einen Anspruch auf Offenlegung vorliegender Informationen, nicht aber auch ein Recht darauf, dass eine öffentliche Stelle rechtliche oder tatsächliche Bewertungen, Erläuterungen o.ä. abgibt. Selbstverständlich ist es einer öffentlichen Stelle daneben unbenommen, im Rahmen ihres allgemeinen Verwaltungshandelns auch solche Fragen zu beantworten, die auf die Abgabe von Stellungnahmen oder auf inhaltliche Bewertungen abzielen. Sehr geehrte ...., vielen Dank für Ihre Nachricht. Hier war bisher nicht bekannt, dass es sich um drei Anträge handelt. Der ursprünglich am 04.05.2020 von der Poststelle des MAGS übermittelte Antrag lautete: "Von: Antragsteller/in Antragsteller/in [#185967] <<Name und E-Mail-Adresse>> Gesendet: Montag, 4. Mai 2020 14:14 An: Antragsteller/in Betreff: Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beim Tragen von Mund-Nasen-Schutz (§12a) in der CoronaSchVO [#185967] Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Protokolle, Schriftstücke oder ähnliche Informationen, aus denen hervorgeht, wie Sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (d.h. Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit) beim Erlass der Tragepflicht von Mund-Nasen-Bedeckungen (§12a), insbesondere in Verkaufsräumen nach §5, auf Wochenmärkten und Verkaufs- und Ausstellungsflächen von Dienstleistern, bei denen ohnehin Maßnahmen zur Hygiene und zur Zugangsbegrenzung umgesetzt werden, vor Inkrafttreten der CoronaSchVO am 27.4.2020 berücksichtigt haben. Legen Sie auch dar, welche milderen Alternativen verworfen wurden. 2. Protokolle, Schriftstücke oder ähnliche Belege, die die Überprüfungen der Verhältnismäßigkeit und deren Ergebnis seit Inkrafttreten belegen. Bitte geben Sie auch die Informationen, Studien oder Daten heraus, auf denen die Verhältnismäßigkeitsprüfung basiert. Bei öffentlich zugänglichen Quellen reichen die Quellenangaben. Ich danke für Ihre Kooperation. Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen - IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen