Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beim Tragen von Mund-Nasen-Schutz (§12a) in der CoronaSchVO

1. Protokolle, Schriftstücke oder ähnliche Informationen, aus denen hervorgeht, wie Sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (d.h. Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit) beim Erlass der Tragepflicht von Mund-Nasen-Bedeckungen (§12a), insbesondere in Verkaufsräumen nach §5, auf Wochenmärkten und Verkaufs- und Ausstellungsflächen von Dienstleistern, bei denen ohnehin Maßnahmen zur Hygiene und zur Zugangsbegrenzung umgesetzt werden, vor Inkrafttreten der CoronaSchVO am 27.4.2020 berücksichtigt haben. Legen Sie auch dar, welche milderen Alternativen verworfen wurden.

2. Protokolle, Schriftstücke oder ähnliche Belege, die die Überprüfungen der Verhältnismäßigkeit und deren Ergebnis seit Inkrafttreten belegen.

Bitte geben Sie auch die Informationen, Studien oder Daten heraus, auf denen die Verhältnismäßigkeitsprüfung basiert. Bei öffentlich zugänglichen Quellen reichen die Quellenangaben.

Ich danke für Ihre Kooperation.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    4. Mai 2020
  • Frist
    6. Juni 2020
  • 6 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beim Tragen von Mund-Nasen-Schutz (§12a) in der CoronaSchVO [#185967]
Datum
4. Mai 2020 14:14
An
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Protokolle, Schriftstücke oder ähnliche Informationen, aus denen hervorgeht, wie Sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (d.h. Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit) beim Erlass der Tragepflicht von Mund-Nasen-Bedeckungen (§12a), insbesondere in Verkaufsräumen nach §5, auf Wochenmärkten und Verkaufs- und Ausstellungsflächen von Dienstleistern, bei denen ohnehin Maßnahmen zur Hygiene und zur Zugangsbegrenzung umgesetzt werden, vor Inkrafttreten der CoronaSchVO am 27.4.2020 berücksichtigt haben. Legen Sie auch dar, welche milderen Alternativen verworfen wurden. 2. Protokolle, Schriftstücke oder ähnliche Belege, die die Überprüfungen der Verhältnismäßigkeit und deren Ergebnis seit Inkrafttreten belegen. Bitte geben Sie auch die Informationen, Studien oder Daten heraus, auf denen die Verhältnismäßigkeitsprüfung basiert. Bei öffentlich zugänglichen Quellen reichen die Quellenangaben. Ich danke für Ihre Kooperation.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 185967 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/185967 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Ihre Anfrage an das MAGS Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank, dass Sie sich mit Ihren Anliegen an uns gewend…
Von
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihre Anfrage an das MAGS
Datum
11. Mai 2020 11:10
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank, dass Sie sich mit Ihren Anliegen an uns gewendet haben! Leider ist es so, dass die Stabsstelle Corona im MAGS in den vergangenen Tagen viele tausend E-Mails mit Nachfragen zu den angekündigten Lockerungen erreicht haben. Wir haben daher keine Chance, Ihre Anfrage in annehmbarer Zeit detailliert und in der gewünschten Qualität zu beantworten. Es gibt jedoch zwei Internetauftritte der Landesregierung, die Ihnen weiterhelfen könnten: • Zum einen die Internetseite der Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen, dort gibt es sehr umfangreiche Frage-und-Antwort-Kataloge (FAQ) zum Thema „Bekämpfung des Coronavirus“. Die Adresse: https://www.land.nrw/de/wichtige-fragen-und-antworten-zum-corona-virus • Zum anderen die Internetseite des NRW-Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS), auf der Sie die komplette Sammlung der rechtlichen Regelungen finden. Dort werden alle aktuellen Verordnungen und Erlasse veröffentlicht, in denen die stufenweise Öffnung der Maßnahmen in der Corona-Pandemie geregelt wird. Die Adresse: www.mags.nrw/coronavirus Sollten Sie dort auch in den nächsten Tagen nicht fündig werden, so wenden Sie sich gerne wieder an uns. Bitte verwenden Sie dann in der Betreffzeile die Worte „ERNEUTE ANFRAGE“. Wir bemühen uns dann um möglichst schnelle Klärung Ihres Anliegens. Mit Dank für Ihr Verständnis und freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Protokolle, Schriftstücke oder ähnliche Infor…
An Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
ERNEUTE ANFRAGE: Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beim Tragen von Mund-Nasen-Schutz (§12a) in der CoronaSchVO [#185967]
Datum
11. Mai 2020 14:41
An
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Protokolle, Schriftstücke oder ähnliche Informationen, aus denen hervorgeht, wie Sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (d.h. Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit) beim Erlass der Tragepflicht von Mund-Nasen-Bedeckungen (§12a), insbesondere in Verkaufsräumen nach §5, auf Wochenmärkten und Verkaufs- und Ausstellungsflächen von Dienstleistern, bei denen ohnehin Maßnahmen zur Hygiene und zur Zugangsbegrenzung umgesetzt werden, vor Inkrafttreten der CoronaSchVO am 27.4.2020 berücksichtigt haben. Legen Sie auch dar, welche milderen Alternativen verworfen wurden. 2. Protokolle, Schriftstücke oder ähnliche Belege, die die Überprüfungen der Verhältnismäßigkeit und deren Ergebnis seit Inkrafttreten belegen. Bitte geben Sie auch die Informationen, Studien oder Daten heraus, auf denen die Verhältnismäßigkeitsprüfung basiert. Bei öffentlich zugänglichen Quellen reichen die Quellenangaben. Ich danke für Ihre Kooperation. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 185967 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/185967 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beim Tragen von Mu…
An Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: ERNEUTE ANFRAGE: Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beim Tragen von Mund-Nasen-Schutz (§12a) in der CoronaSchVO [#185967]
Datum
6. Juni 2020 23:34
An
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beim Tragen von Mund-Nasen-Schutz (§12a) in der CoronaSchVO“ vom 04.05.2020 (#185967) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 185967 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/185967 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beim Tragen von Mu…
An Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: ERNEUTE ANFRAGE: Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beim Tragen von Mund-Nasen-Schutz (§12a) in der CoronaSchVO [#185967]
Datum
15. Juni 2020 00:31
An
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beim Tragen von Mund-Nasen-Schutz (§12a) in der CoronaSchVO“ vom 04.05.2020 (#185967) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 10 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 185967 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/185967 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nord…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beim Tragen von Mund-Nasen-Schutz (§12a) in der CoronaSchVO“ [#185967] [#185967]
Datum
6. August 2020 17:58
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/185967/ Meine Anfrage wurde trotz Erinnerungen auch nach 3 Monaten noch nicht bearbeitet. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 185967.pdf Anfragenr: 185967 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/185967/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 06.08.2020 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informa…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beim Tragen von Mund-Nasen-Schutz (§12a) in der CoronaSchVO“ [#185967] [#185967]
Datum
7. August 2020 10:58
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Der Eingang Ihrer E-Mail vom 06.08.2020 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Art. 13, 14 Datenschutz-Grundverordnung: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf.
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Ihre E-Mail vom 07.08.2020 Von: Antragsteller/in An: <<E-Mail-Adresse>> Bearbeitung:…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihre E-Mail vom 07.08.2020
Datum
17. August 2020 10:32
Status
Warte auf Antwort
Von: Antragsteller/in An: <<E-Mail-Adresse>> Bearbeitung: Frau Schulte-Zurhausen, Tel. 0211/38424-65 Aktenzeichen: 209.2.3.1.16-7207/20 Betreff: Ihre E-Mail vom 07.08.2020 1. Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, ich bestätige den Eingang Ihrer E-Mail. Der Vorgang wird hier im Referat 2 unter dem oben aufgeführten Aktenzeichen bearbeitet. Ich bitte Sie, bei zukünftigen Schreiben an mich das oben genannte Aktenzeichen mit anzugeben. Dies erleichtert hier eine Zuordnung und hilft, unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Sie erhalten sobald wie möglich weitere Nachricht. Ich weise allerdings darauf hin, dass wegen der hohen Zahl von Eingängen eventuell mit Verzögerungen in der Bearbeitung gerechnet werden muss. Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf Diese Nachricht wurde maschinell erstellt und deshalb nicht unterschrieben. ------------------------------------------------------------------------------------------------ Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Kavalleriestraße 2 - 4, 40213 Düsseldorf Tel.: 0211-38424-0 Fax: 0211-38424-10 E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Öffentlicher Schlüssel: www.ldi.nrw.de/metanavi_Kontakt/key_ldi.asc<file:///C:/Dokumente%20und%20Einstellungen/ricke.PIN1_LDI/Desktop/www.ldi.nrw.de/metanavi_Kontakt/key_ldi.asc> www: www.ldi.nrw.de<file:///C:/Dokumente%20und%20Einstellungen/ricke.PIN1_LDI/Desktop/www.ldi.nrw.de>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Mein Aktenzeichen: 209.2.3.1.16-7207/20 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom …
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
209.2.3.1.16-7207/20 Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beim Tragen von Mund-Nasen-Schutz (§12a) in der CoronaSchVO #185967
Datum
31. August 2020 10:26
Status
Warte auf Antwort
Mein Aktenzeichen: 209.2.3.1.16-7207/20 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 04.05.2020 auf Zugang zu Unterlagen zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beim Tragen von Mund-Nasen-Schutz (§12a) in der CoronaSchVO Ihre E-Mail vom 06.08. Sehr geehrteAntragsteller/in ich habe Ihr Begehren gegenüber der öffentlichen mit Schreiben vom heutigen Tage aufgegriffen. Über den weiteren Fortgang werde ich Sie unaufgefordert unterrichten. Bis dahin bitte ich um Geduld. Mit freundlichen Grüßen

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Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Mein Aktenzeichen: 209.2.3.1.16-7207/20 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom …
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
209.2.3.1.16-7207/20 IFG-Antrag vom 04.05. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beim Tragen von Mund-Nasen-Schutz (§12a) in der CoronaSchVO#185967
Datum
1. September 2020 12:49
Status
Anfrage abgeschlossen
Mein Aktenzeichen: 209.2.3.1.16-7207/20 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 04.05.2020 auf Zugang zu Unterlagen zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beim Tragen von Mund-Nasen-Schutz (§12a) in der CoronaSchVO Ihre E-Mail vom 06.08. Sehr geehrteAntragsteller/in anbei erhalten Sie die Stellungnahme des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW (MAGS NRW) zu meinem Auskunftsersuchen vom gestrigen Tag. Hierzu teile ich Ihnen mit, dass gem. § 4 Abs. 1 IFG NRW der Zugangsanspruch auf vorhandene Informationen beschränkt ist. Durch diese Einschränkung wird klargestellt, dass eine öffentliche Stelle nicht verpflichtet ist, ihr nicht vorliegende Informationen zu beschaffen oder in irgendeiner Weise hervorzubringen, um so das Informationsbegehren erfüllen zu können. Das Informationszugangsrecht nach § 4 Abs. 1 IFG NRW gewährt einen Anspruch auf Offenlegung vorliegender Informationen, nicht aber auch ein Recht darauf, dass eine öffentliche Stelle rechtliche oder tatsächliche Bewertungen, Erläuterungen o.ä. abgibt. Selbstverständlich ist es einer öffentlichen Stelle daneben unbenommen, im Rahmen ihres allgemeinen Verwaltungshandelns auch solche Fragen zu beantworten, die auf die Abgabe von Stellungnahmen oder auf inhaltliche Bewertungen abzielen. Das MAGS teilt zur Ihrem Antrag mit, dass die von Ihnen beantragten Informationen nicht vorhanden sind, insbesondere verweist es darauf, dass es keine Protokolle, Schriftstücke etc. zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Tragepflicht von Mund-Nasen-Bedeckungen gibt. Damit liegen die von Ihnen beantragten Informationen nicht vor. Leider hatten Sie mir am 07.08.2020 nicht mitgeteilt, dass Sie beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 6 VwGO mit dem Ziel gestellt haben, u. a. die Regelung über die Tragepflicht von Mund-Nasen-Bedeckungen vorläufig außer Vollzug zu setzen, so dass ich den Vorrang gem. § 4 Abs. 2 IFG NRW gar nicht prüfen konnte. Antwort des MAGS NRW: Von: Antragsteller/in Gesendet: Dienstag, 1. September 2020 09:24 An: ZF LDI Referat-2 (LDI) <<Name und E-Mail-Adresse>> Betreff: WG: 209.2.3.1.16-7207/20 IFG-Antrag vom 04.05. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beim Tragen von Mund-Nasen-Schutz (§12a) in der CoronaSchVO#185967 Sehr geehrte -..----, Herr Antragsteller/in hat am 04.05.2020 über die Plattform www.fragdenstaat.de<http://www.fragd… die Erteilung folgender Informationen nach dem IFG beantragt: "1. Protokolle, Schriftstücke oder ähnliche Informationen, aus denen hervorgeht, wie Sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (d.h. Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit) beim Erlass der Tragepflicht von Mund-Nasen-Bedeckungen (§12a), insbesondere in Verkaufsräumen nach §5, auf Wochenmärkten und Verkaufs- und Ausstellungsflächen von Dienstleistern, bei denen ohnehin Maßnahmen zur Hygiene und zur Zugangsbegrenzung umgesetzt werden, vor Inkrafttreten der CoronaSchVO am 27.4.2020 berücksichtigt haben. Legen Sie auch dar, welche milderen Alternativen verworfen wurden. 2. Protokolle, Schriftstücke oder ähnliche Belege, die die Überprüfungen der Verhältnismäßigkeit und deren Ergebnis seit Inkrafttreten belegen." Aufgrund des extrem hohen Aufkommens an Nachfragen zu den Regelungen der verschiedenen Coronaverordnungen konnte die Anfrage nicht in der in § 5 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW vorgesehenen Frist von einem Monat beantwortet werden. Herr Antragsteller/in hat daher am 06.06.2020 noch einmal an die Anfrage erinnert. Am 08.06.2020 hat er dann vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 6 VwGO mit dem Ziel gestellt, u. a. die Regelung über die Tragepflicht von Mund-Nasen-Bedeckungen vorläufig außer Vollzug zu setzen. Während dieses Verfahrens wurde sein Antrag noch einmal geprüft, aber wegen der Regelung des § 4 Abs. 2 IFG NRW i. V. m. § 100 VwGO vorläufig nicht weiter bearbeitet, da nach hiesiger Einschätzung - unabhängig davon, dass hier keine Informationen in einer Verwaltungsakte vorliegen (vgl. Ausführungen unten) - im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Möglichkeit einer Akteneinsicht verfahrensrechtlich vorrangig ist. Nach telefonischer Rückfrage bei der Geschäftsstelle des OVG NRW haben Herr Antragsteller/in bzw. seine Prozessbevollmächtigten jedoch keine Akteneinsicht beantragt. Das Verfahren vor dem OVG NRW wurde durch Beschluss vom 18.08.2020 beendet. Die von Herrn Antragsteller/in beantragten Informationen liegen hier nicht vor. Es gibt hier keine Protokolle, Schriftstücke etc. zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Tragepflicht von Mund-Nasen-Bedeckungen. Die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit folgt vielmehr den wissenschaftlichen Erkenntnissen insbesondere des Robert-Koch-Institutes und der Weltgesundheitsorganisation (WHO); diese Informationen sind auf deren Homepages frei zugänglich. Im Verfahren vor dem OVG hat das Land in seiner Antragserwiderung vom 02.07.2020 zur Verhältnismäßigkeit der angegriffenen Regelungen der CoronaSchVO und zu dem veranlassenden Hintergrund und zu den Quellen ausführlich Stellung genommen. Insofern sind Herrn Antragsteller/in die begehrten Informationen in der Antragserwiderung des Landes zur Verfügung gestellt worden, so dass nach hiesiger Einschätzung davon ausgegangen wird, dass dem Informationsbegehren entsprochen wurde. Gegen die Überlassung meiner Stellungnahme an Herrn Antragsteller/in bestehen keine Bedenken. Mit freundlichen Grüßen