Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung nach § 128a ZPO - Bundesministerium

- Auflistung der Gericht, die technisch ausgerüstet sind, eine Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung nach § 128a ZPO durchzuführen
- Auflistung der Gerichte, die hierfür technisch ausgerüstet sind, aber aus anderen Gründen keine solche Verhandlungsart nicht durchführen, sowie die Gründe hierfür,
- Auflistung der Gerichte, die hierfür technisch nicht ausgerüstet sind
- Beabsichtigtes Datum zu dem die restlichen Gerichte ausgerüstet werden
- Falls kein Datum angegeben kann: Mitteilung weswegen ein solches nicht angegeben werden kann

Information nicht vorhanden

  • Datum
    29. September 2020
  • Frist
    31. Oktober 2020
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Auflistung der Ge…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung nach § 128a ZPO - Bundesministerium [#198573]
Datum
29. September 2020 13:26
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Auflistung der Gericht, die technisch ausgerüstet sind, eine Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung nach § 128a ZPO durchzuführen - Auflistung der Gerichte, die hierfür technisch ausgerüstet sind, aber aus anderen Gründen keine solche Verhandlungsart nicht durchführen, sowie die Gründe hierfür, - Auflistung der Gerichte, die hierfür technisch nicht ausgerüstet sind - Beabsichtigtes Datum zu dem die restlichen Gerichte ausgerüstet werden - Falls kein Datum angegeben kann: Mitteilung weswegen ein solches nicht angegeben werden kann
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 198573 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/198573/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium der Justiz
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Z B 6 - zu: 1451/6II-Z3 576/2020 Sehr geehrteAntragstel…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Ihre E-Mail vom 29. September 2020 - Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung nach § 128a ZPO - Bundesministerium [#198573]
Datum
21. Oktober 2020 16:00
Status
Anfrage abgeschlossen
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3,7 KB


Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Z B 6 - zu: 1451/6II-Z3 576/2020 Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrer nachstehenden Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) liegen im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) keine amtlichen Informationen vor. Die Zuständigkeit für die Gerichte liegt bei den Justizverwaltungen der einzelnen Bundesländer. Ergänzend weise ich auf die öffentlich zugängliche "Länderliste der Standorte der Videokonferenzanlagen bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften" (Stand: 2. Juli 2020) hin, die Sie unter nachfolgendem Link abrufen können: https://justiz.de/service/verzeichnis... (vgl. § 9 Absatz 3 IFG). Mit freundlichen Grüßen