2020-06-30_vg-berlin_beschluss-nebst-schriftsatz-bundesministerium-fur-wirtschaft-und-energie_geschwaerzt

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verhandlungen mit Braunkohleindustrie

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Verwaltungsgericht Berlin - From: Verwaltungsgericht Berlin To: 9028009515 Page: 1/33 Date: 30.06.2020 15:23:54 Verwaltungsgericht Berlin 2. Kammer Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin Rechtsanwalt Gegen Empfangsbekenntnis Thorsten Deppner Grolmanstraße 39 10623 Berlin Aktenzeichen (Bitte stets angeben) VG 2L 99/20 - Per Fax: 28009515 Ihr Zeichen TD20-008 ClientEarth Durchwahl 030 9014-8020 Intern 914-8020 Datum 30. Juni 2020 Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, in der Verwaltungsstreitsache ClientEarth - Anwälte der Erde e.V. ./. Bundesrepublik Deutschland erhalten Sie hiermit eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses vom 30. Juni.2020. Anbei erhalten Sie eine Abschrift zur Kenntnisnahme. Mit freundlichen Grüßen Auf Anordnung Die Geschäftsstelle Gentsch Dieses Schreiben ist ohne Unterschrift gültig, weil es mit einer Datenverarbeitungsanlage erstelit wurde. Anschrift: Kirchstraße 7 10587 Berlin Sprechzeiten: Montag, Dienstag und Donnerstag: Mittwoch und Freitag: Fahrverbindungen: 08:30 bis 15:00 Uhr S-Bahn Bellevue 08:30 bis 13:00 Uhr U-Bahn Hansaplatz U-Bahn Turmstraße Hinweise zum Datenschutz unter www.berlin.de/gerichte/verwaltungsgericht/service/datenschutz oder auf Anforderung Telefon: Intern: Telefax! Internet: 030 9014-0 914-0 030 9014-8790 www.berlin.de/vg
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Verwaltungsgericht Berlin - From: Verwaltungsgericht Berlin To: 9028009515 Verwaltungsgericht Berlin VG 2 L 99/20 Date: 30.06.2020 15:23:54 Rechtsanwalt 2. Kammer Kirchstraße 7 10557 Berlin Aktenzeichen Page: 2/33 Thorsten Deppner Grolmanstraße 39 10623 Berlin Ihr Zeichen TD20-008 GlientEarth Empfangs bekenntnis Datum 30. Juni 2020 über die Zustellung ($ 58 Abs. 2 VwGO i,V.m. 8 174 Abs. 1 bzw. 2 ZPO) Abgesandt am 30. Juni 2020 durch Frau Gentsch ClientEarth - Anwälte der Erde e.V. . Bundesrepublik Deutschland Anlagen): 1 begl. Abschr. d. Beschlusses vom 30. Juni 2020 1 Abschr. d. Schriftsatzes vom 30. Juni 2020 Datum, Unterschrift und ggf. Stempel des Empfängers Dieses Empfangsbekenntnis wird sofort zurückerbeten und kann per Post oder per Fax zurückgesandt werden, Verwaltungsgericht Berlin Kirchstraße 7 10557 Berlin \ Fax: 030 8014-8790 Fax Intern: 914-8790
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Verwaltungsgericht Berlin - From: Verwaltungsgericht Berlin VG2L 99.20 To: 9028009515 Page: 3/33 Date: 30.06.2020 15:23:55 Beglaubigte Abschrift VERWALTUNGSGERICHT BERLIN BESCHLUSS In der Verwaltungsstreitsache des ClientEarth - Anwälte der Erde e.V, vertreten durch den Vorstand, Albrechtstraße 22, 10117 Berlin, Antragstellers, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Thorsten Deppner, Grolmanstraße 39, 10623 Berlin, gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Scharnhorststraße 34-37, 10115 Berlin, Antragsgegnerin, hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin durch den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Rind, die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Rackow und den Richter am Verwaltungsgericht Dr, Bews am 30. Juni 2020 beschlossen: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 5.000 Euro festgesetzt,
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Verwaltungsgericht Berlin - From: Verwaltungsgericht Berlin To: 9028009515 Page: 4/33 Date: 30.06.2020 15:23:55 Gründe Die im Zusammenhang mit dem Gesetzgebungsverfahren zu dem „Kohleausstieg" gestellten Anträge, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflich- ten, dem Antragsteller sämtliche Informationen, die dem Bundesministeri- um für Wirtschaft und’Energie zu den Verhandlungen zwischen der Braunkohleindustrie und/oder Landesregierungen der Braunkohleländer und/oder der Bundesregierung und ausführenden Ministerien im Nach- gang der Empfehlungen der Kommission „Wachstum, Strukturwandel, Be- schäftigung“, d. h. ab dem 26. Januar 2019, vorliegen, gegebenenfalls un- ter Schwärzung der in diesen Dokumenten enthaltenen schutzwürdigen personenbezogenen Daten zugänglich zu machen, hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über den Antrag des Antragstellers auf Informationszugang vom 4. März 2020 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts unverzüglich erneut zu entscheiden, haben keinen Erfolg. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund nicht gemäß & 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit $ 920 Abs. 2, 8 294 ZPO glaubhaft gemacht. 1. Ein Anordnungsanspruch besteht weder für den Haupt- noch den Hilfsantrag. Die von dem Antragsteller angestrebte Vorwegnahme der Hauptsache kommt nur in Be- tracht, wenn er im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben wird, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Mai 2013 -— OVG 12 8.23.13 — juris Rn. 2). Die danach erforderliche hohe Er- folgswahrscheinlichkeit in der Hauptsache ist nicht gegeben. Die von dem Antragsteller vertretene Ansicht, der Anwendungsbereich des 82 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 lit. a des Umweltinformationsgesetzes ende in zeitlicher Hinsicht mit dem Beschluss des Entwurfs eines Gesetzes zur Reduzierung und zur Beendi- gung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsge- setz) vom 24. Februar 2020 (BT-Drs, 19717342), steht im Widerspruch zu der hierzu ergangenen Rechtsprechung (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Februar 2012 — C-204/09 [Flachglas Torgau] — NVwZ 2012, 491 Rn. 52 ff., insbesondere Rn. 56; OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 13. November 2015 - OVG 12 B 8.14 - juris Rn. 36; Urteil der Kammer vom 22. Mai 2014 - VG 2 K 285.12 - juris Rn. 22). Klärungsbedürftig ist im Hauptsacheverfahren, ob und in welchem Umfang die bei der Antragsgegnerin
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Verwaltungsgericht Berlin - From: Verwaltungsgericht Berlin To: 9028009515 Page: 5/33 Date: 30.06.2020 15:23:55 -3- vorhandenen Informationen einen funktional-inhaltlichen Zusammenhang zu dem konkreten Gesetzgebungsverfahren aufweisen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. März 2019 - OVG 12 B 14.18 - juris Rn. 41) und ggf. ob die von den Betei- ligten erörterten Ablehnungsgründe vorliegen. 2. Auch ein Anordnungsgrund ist nicht glaubhaft gemacht. Die von dem Antragsteller begehrte Vorwegnahme der Hauptsache ist nur ausnahmsweise zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) zulässig, wenn sonst schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können (BVerfG, Beschluss vom 29. November 2007-1BVR 2496/07 - NVwZ 2008, 880, 881; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juli 2016 - OVG 12 S 42.16 - NVwZ-RR 2016, 943 Rn. 2). Solche Nachteile hat der An- tragsteller nicht dargelegt. Der Vortrag, für seine Rolle als Umweltverband.sei entscheidend, dass alle relevan- ten Informationen zur Beurteilung eines Gesetzesvorhabens vor der Entscheidungs- findung im Bundestag vorlägen, begründet keinen schweren und unzumutbaren Nachteil in diesem Sinne. Die Tätigkeit des Antragstellers. besteht nach seiner Dar- stellung in der Bereitstellung von juristischen Einschätzungen für andere Akteure wie politische Entscheidungsträger und Nichtregierungsorganisationen. Durch ‘die Aus- wertung der begehrten Informationen beabsichtigt er, auf das Entscheidungsverfah- ren Einfluss zu nehmen und Fehlentscheidungen zu korrigieren. Der Antragsteller hat aber nicht dargelegt, ob und in welcher Form eine weitere Einflussnahme noch vor der für den 3. Juli 2020 terminierten 2. und 3. Lesung des Gesetzentwurfs (vgl, TOP 22c der Tagesordnung für die 168.-171. Sitzungen des Deutschen Bundestags) erfolgen soll. Darüber hinaus und dessen ungeachtet können die durch die Ablehnung der begehr- ten Anordnung erlittenen Nachteile durch die Entscheidung in der Hauptsache wie- der gut gemacht werden. Der Antragsteller hat auch nach einer Verabschiedung des Kohleausstiegsgesetzes noch die Möglichkeit, auf etwaige aus den begehrten Unter- lagen ersichtliche Missstände aufmerksam zu machen und auf eine Änderung des (dann ggf.) bestehenden Gesetzes hinzuwirken (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Be- schluss vom 20. Dezember 2019 - OVG 12 853.19 - EA S. 3). Das gilt auch und insbesondere im Hinblick auf den von dem Antragsteller erwarteten Vertragsschluss der Bundesregierung mit den Betreibern von Braunkohleanlagen. Gemäß 842 Abs. 1 des als Art. 1 des Kohleausstiegsgesetzes zu erlassenden Gesetzes zur Re- duzierung und zur Beendigung der. Kohleverstromung, Kohleverstromungsbeendi-
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To: 9028009515 Verwaltungsgericht Berlin - From: Verwaltungsgericht Berlin Page: 6/33 Date: 30.06.2020 15:23:55 -4- gungsgesetz - KVBG - wird die Bundesregierung zur Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung ermächtigt, mit den Betreibern oder einem Betreiber von Braunkohleanlagen und weiteren, von der Reduzierung und Beendigung der Braun- kohleverstromung unmittelbar betroffenen Braunkohletagebauunternehmen einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit Zustimmung des Bundestags zu schließen. Ein Entwurf dieses öffentlich-rechtlichen Vertrags liegt nunmehr vor (https://www. bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/M-O/geffentlich-rechtlicher-vertrag- zur-reduzierung-und-beendigung-der-braunkohleverstromung- entwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=4, zuletzt abgerufen am 30, Juni 2020). Die nach $ 42 Abs. 1 KVBG erforderliche Zustimmung des Deutschen Bundestags zu dem Vertragsschluss (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage, der Abgeordneten Oliver Krischer, Annalena Baerbock u.a., BT-Drs. 19/18987, S. 5) steht noch aus. Ein Termin hierfür ist weder dargetan noch ersichtlich. Die Erwartung des Antragstellers, dass die Zustimmung erteilt wird, ist ebenfalls nicht substantiiert vorgetragen. Selbst wenn die Zustimmung des Bundestagserteilt und der Vertrag geschlossen würde, wären die damit einhergehenden Rechtswirkungen aber reversi- bel, Denn durch die vorhandenen Rechtsschutzmöglichkeiten sowie eine nachträgli- che Änderung oder Aufhebung des Vertrags ($ 28 Abs.6 des Vertragsentwurfs) kön- nen diese Rechtswirkungen nachträglich beseitigt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf $ 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Verfahrensgegenstands folgt aus 8 52 Abs. 2, 853 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei die Kammer im Hinblick auf die von demAntragsteller erstrebte Vorwegnahme der Hauptsache den vollen Auffangstreitwert angesetzt hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Sachentscheidung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, schriftlich oder in elektronischer Form gemäß $ 553 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzulegen. Die Frist für die Einlegung der Beschwerde endet zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schrift- lich. oder in elektronischer Form zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt wordenist, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entschei-
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Verwaltungsgericht Berlin - From: Verwaltungsgericht Berlin To: 9028009515 Page: 7/33 Date: 30.06.2020 15:23:55 -5- dung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevoll- mächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Als Be- vollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staat- lich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung. zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus kön- nen auch die in 867 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen auftreten. Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter kann sich selbst vertreten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zu- sammenschlüsse können sich durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; das Beschäftigungsverhältnis kann auch zu einer anderen Behörde, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem: der genannten Zusammen- schlüsse bestehen. Richter dürfen nicht vor dem Gericht, ehrenamtliche Richter nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburgzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, schriftlich oder in elektronischer Form oder zu Protokoll der Ge- schäftsstelle einzulegen. Sie ist innerhalb von sechs Monaten einzulegen, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht. Dr. Rind Dr. Rackow Dr. Bews Beglaubigt . Justizbesc “als Urkundsbeamte dey Geschäftsstelle
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verwaltungsgericht Berlin - From: Verwaltungsgericht Berlin To: 9028009515 Verwaltungsgericht Berlin - From: / 90030186155528 1 AR Binkemnlikteim Page: 1/26 _ Page: 8/33 Date: 30.06.2020 15:23:55 Date: 30.06.2020 11:58:04 Briefannahme | Verwaltungsgericht Berlir Verwaltungsgerisht Berlin| für Wirtschaft s Eing: 30.012020 © | und Energie mi, N , ! LLLILDoppel.Akten____\EBj In Yollm. ____. Anl. ____ Tach | Bundesminisierium for Yirlschaft und Energie « 11914 Gertin TEL-ZENTRALE +49 30 188150 Verwaltungsgericht Berlin 2. Kammer Kirchstraße 7 10557 Berlin FaX 49:30 18615 7010 INTERNET Ww,bimwi.de FESEEEGEIR Er FAX Vorab fristwahrend per Telefax: " EMAIL AR 030 3014 8780 varum ° 30.06.2020 serGlientEarth - Anwälte der Erde e, V. ./. Bundesrepublik Deutschland -VG 2 L 99120 - mer Stellungnahme zu dem Antrag gem. 8 123 Abs. 1 VwGO ses Schreiben des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. Juni 2020 In der verwaltungsgerichtlichen Eilrechtssache GiientEarth — Anwälte der Erde e. V. /. Bundesrepublik Deutschland. - VG 2L 99/20 — wegen Zugang zu Umweltinformationen übersendet die Antragsgegnerin anbei die den streitgegenständlichen Antrag auf Zu- gang zu Informationen betreffenden durchnummerierten Verwaltungsvorgänge im Ori- ginal (Auszug aus der elektronischen Akte). Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag des Antragstellers abzulehnen. KAUSANSCHRIFT Schamhorststraße 4 - 47 10118 Berlin VERKEHRSANBINDUNG 1B Naturkundemuseum S-Bahn Berlin Hauptbahnhof Tram Invalldenpark
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Verwaltungsgericht Berlin - From: Verwaltungsgericht Berlin Verwaltungsgericht Berlin - From: / 90030188135528 To: 9028009515 Page: 2/28 Page: 9/33 Date: 30.06.2020 15:23:55 Date: 30.06.2020 11:58:04 Saite dvon 26 Die Ausführungen des Antragstellers in seinem Antrag vam 26, Juni 2020 („Schriftsatz“) vermögen diesen nicht zu begründen. Der zugrunde gelegte Sachverhalt wird einseitig. dargestellt und badarf der Korrektur. Die rechtlichen Erwägungen überzeugen nicht. Zusammenfassend! « Ein Änordnungsanspruch scheitert am fehlenden Anspruch auf Zugang zu Umwel- informationen nach 5 3 Abs.1 iVm. 8 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) UIG. Das Bundes- ministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) ist keine informationspflichtige Stelle 1.3.4.8 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst a) LIIG, solange und soweit das BMWiim Rahmen der Gesetzgebung zum Geselz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohlever- stromung und zur Änderung weiterer Geseize (‚Kohleausstiegsgesetz') tätig let. Der Antrag des Antragstellers vom 4. März 2020 betrifft - unabhängig von deren tat- sächlicher Existenz — allein Informationen, die im Zusammenhang mit der Gesetz- gebungstätigkeit des BMWi zur Umsetzung des „Kohleausstiegs“ stehen. Unabhängig von deren tatsächlicher Existenz hat der Antragsteller deshalb schon keinen Anspruch auf Zugang zu sämtlichen Informationen, die dem BMWi zu den Verhandlungen zwischen der Braunkohleindustrie und/oder Landesregierungen der Braunkohleländer und/oder der Bundesregierung und ausführenden Ministerien im Nachgang (d.h. ab dem 26, Januar 2019) der Empfehlungen der Kommission „Wachstum, Strukturwandel, Beschäfigung” (KWSB) vorliegen. Erhatinsbesondere auch keinen Anspruch auf Zugang zu Informatianen über: = Empirisch valldierte typisierte Annahmen für die folgenden Parameter: ent- gangene Strammarkterlöse — sowohl aus der Vermarktung am Terminmarkt als auch durch den optimierten Betrieb erzielbare Mehrerlöse gegenüberei- ner Baseload-Fahrweise, Erlöse aus der Bereitstellung von Regelenergie und Redispatch, Wärmeerlöse genauso wie die zur Erzielung dieserErlöse veruf- sachten kurzfristig variablen Betriebskosten für Brennstoffe, Logistik und wei- tere Roh-, Hilfs- und Betriehsstoffe und Kosten für Emissionsberechtigungen
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Verwaltungsgericht Berlin - From: Verwaltungsgericht Berlin To: 9028009515 Verwaltungsgericht Berlin - From: /90030186155528 Soto Jvn28 “ Page: 3/26 Page: 10/33 Date: 30.06.2020 15:23:55 Date: 30.06,2020 11:58:04 (Vorläufige) externe Gutachten oder mindestens vorläufige Ergebnisse einer . internen Untersuchung zur Höhe der vorgesehenen Entschädigungszahlun- gen an die LEAG " Die der EU-Kommission im Rahmen des beihilferechtlichen Verfahrens zum Kohleausstisgsgesetz übermittellen Dokumente Sowieso-Szenarien des wirtschaftlichen Betriebs der Braunkohleanlagen ins- besondere im Lausitzer und Mitteldeutschen Revier » Eins Studie zum Thema „Ermittlung von Folgekosten des Braunkohletags- baus bei einem gegenüber aktuellen Braunkohle- bzw. Revierplänen verän- derten Abbau und Bestinmung der entsprechenden Rückstellungen“ e. Ein Anordnungsgrund ist nicht erkennbar, insbesondere sind keine wesentlichen Nachteile oder ein drohender Verlust von Rechtspositionen des Antragstellers er- sichtlich, die eine besondere Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung im Wege des vorläufigen Rechtschutzes rechtfertigen könnten. « Der Antrag würde schließlich die Hauptrechtssache in unzulässiger Weise vorweg- nehmen. Der Antrag ist daher abzulehnen. Im Einzelnen: ı. Sachverhalt Zur Klarheit wird der dem Antrag zugrundeliegende Sachverhalt nachfolgend nochmals in seinen wesentlichen Teilen dargestellt und In entscheidenden Bereichen ergänzt. Der Antrag muss in den vielschichtigen Prozess rund um das Kohleausstiegsgesetz einge- ordnet werden, das sowohl politisch als auch rechtlich untrennbar mit dem Aushandeln und dem Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags zur Reduzierung und Beendi- gung der Braunkohleverstromung („öffentlich-rechtlicher Vertrag‘) verflochten ist. Die Unterscheidung des Antragstellers zwischen den Gesprächen und Verhandlungen mit den Unternehmen aus dem Bereich der Braunkohle und der Gesetzgebungstätigkeit des BMWi(bzw. der Bundesregierung) überzeugt schon in tatsächlicher Hinsicht nicht, Die einvernehmliche Lösung des „Braunkohleausstiegs" war von Anfang an Teil der
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