Verkauf des Munitions- und Geräteldepots Itterbeck

die gesamten Verkaufsunterlagen (Kaufvertrag, Liegenschaftsplan, Kaufpreis, Aktennotizen, Vereinbarungen usw.) des Munitions- und Gerätedepots in 49847 Itterbeck.

Sie können mir die Informationen direkt an meine Emailadresse <<E-Mail-Adresse>> senden oder über diese Emailadresse erfragen wie meine Postadresse lautet wenn die Unterlagen nur per Postweg versendet werden können.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    5. Februar 2015
  • Frist
    10. März 2015
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: die gesamten Ver…
An Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Details
Von
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Betreff
Verkauf des Munitions- und Geräteldepots Itterbeck [#8604]
Datum
5. Februar 2015 22:49
An
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die gesamten Verkaufsunterlagen (Kaufvertrag, Liegenschaftsplan, Kaufpreis, Aktennotizen, Vereinbarungen usw.) des Munitions- und Gerätedepots in 49847 Itterbeck. Sie können mir die Informationen direkt an meine Emailadresse <<E-Mail-Adresse>> senden oder über diese Emailadresse erfragen wie meine Postadresse lautet wenn die Unterlagen nur per Postweg versendet werden können.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Verkauf des Munitions- und Geräteldepots …
An Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Verkauf des Munitions- und Geräteldepots Itterbeck [#8604]
Datum
10. März 2015 05:53
An
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Verkauf des Munitions- und Geräteldepots Itterbeck" vom 05.02.2015 (#8604) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 8604 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

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Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
VORE.O1018-3/15 Sehr geehrtAntragsteller/in ich komme zurück auf Ihren über den Webservice https://fragdenstaat…
Von
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Via
Briefpost
Betreff
WG: Verkauf des Munitions- und Geräteldepots Itterbeck [#8604]
Datum
16. März 2015
Status
Anfrage abgeschlossen
VORE.O1018-3/15 Sehr geehrtAntragsteller/in ich komme zurück auf Ihren über den Webservice https://fragdenstaat.de an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) gestellten Antrag vom 6.2.2015 , Ihnen "die gesamten Verkaufsunterlagen (Kaufvertrag, Liegenschaftsplan, Kaufpreis, Aktennotizen, Vereinbarungen usw.) des Munitions- und Gerätedepots in 49847 Itterbeck" zu übersenden. Ich werte Ihren Antrag als zulässigen Antrag auf Informationszugang nach dem IFG Bund (nachfolgend: IFG). Nach § 1 IFG hat grundsätzlich jeder gegenüber den Behörden des Bundes - hierunter fällt auch die BImA - einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Amtliche Informationen im Sinne des IFG sind auch solche, die den von Ihnen genannten Verkaufsvorgang betreffen. Ein Informationszugang ist jedoch (u.a.) dann ausgeschlossen, wenn hierdurch in schützenswerte Rechte Dritter eingegriffen würde (§ 5 f. IFG) oder fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr beeinträchtigt werden können (§ 3 Nr. 6 IFG). Beide gesetzlichen Ausschlusstatbestände kommen, da sich Ihr Informationsersuchen auf ein Kaufvertragsverhältnis der BImA mit Dritten bezieht, vorliegend in Betracht. Betrifft der IFG-Antrag Daten Dritter im Sinne von § 5 f. IFG, was hier - wie vorstehend aufgezeigt wegen des kaufvertraglichen Bezuges - der Fall ist, muss er vom IFG-Antragsteller zunächst begründet werden (§ 7 Abs. 1 Satz 3 IFG). Ich bitte Sie daher zunächst, Ihren Antrag zu begründen, also mitzuteilen zu welchen Zwecken Sie die von Ihnen gewünschten Informationen benötigen. Nachdem dies geschehen sein wird, kann das nach § 8 IFG vorgesehene Verfahren bei Beteiligung Dritter durchgeführt werden. § 8 IFG hat folgenden Wortlaut: § 8 IFG Verfahren bei Beteiligung Dritter (1) Die Behörde gibt einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann. (2) Die Entscheidung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ergeht schriftlich und ist auch dem Dritten bekannt zu geben. Der Informationszugang darf erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem Dritten gegenüber bestandskräftig ist oder die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist und seit der Bekanntgabe der Anordnung an den Dritten zwei Wochen verstrichen sind. § 9 Abs. 4 gilt entsprechend. Ihrer Rückäußerung zur Begründung Ihres Antrages sehe ich entgegen. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir für Ihre spätere Bescheidung auch Ihre Postanschrift mitteilen würden. Mit freundlichen Grüßen