VORE.O1018-3/15
Sehr
geehrtAntragsteller/in
ich komme zurück auf Ihren über den Webservice
https://fragdenstaat.de an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) gestellten Antrag vom 6.2.2015 , Ihnen "die gesamten Verkaufsunterlagen (Kaufvertrag, Liegenschaftsplan, Kaufpreis, Aktennotizen, Vereinbarungen usw.) des Munitions- und Gerätedepots in 49847 Itterbeck" zu übersenden.
Ich werte Ihren Antrag als zulässigen Antrag auf Informationszugang nach dem IFG Bund (nachfolgend: IFG).
Nach § 1 IFG hat grundsätzlich jeder gegenüber den Behörden des Bundes - hierunter fällt auch die BImA - einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Amtliche Informationen im Sinne des IFG sind auch solche, die den von Ihnen genannten Verkaufsvorgang betreffen.
Ein Informationszugang ist jedoch (u.a.) dann ausgeschlossen, wenn hierdurch in schützenswerte Rechte Dritter eingegriffen würde (§ 5 f. IFG) oder fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr beeinträchtigt werden können (§ 3 Nr. 6 IFG). Beide gesetzlichen Ausschlusstatbestände kommen, da sich Ihr Informationsersuchen auf ein Kaufvertragsverhältnis der BImA mit Dritten bezieht, vorliegend in Betracht.
Betrifft der IFG-Antrag Daten Dritter im Sinne von § 5 f. IFG, was hier - wie vorstehend aufgezeigt wegen des kaufvertraglichen Bezuges - der Fall ist, muss er vom IFG-Antragsteller zunächst begründet werden (§ 7 Abs. 1 Satz 3 IFG). Ich bitte Sie daher zunächst, Ihren Antrag zu begründen, also mitzuteilen zu welchen Zwecken Sie die von Ihnen gewünschten Informationen benötigen.
Nachdem dies geschehen sein wird, kann das nach § 8 IFG vorgesehene Verfahren bei Beteiligung Dritter durchgeführt werden. § 8 IFG hat folgenden Wortlaut:
§ 8 IFG Verfahren bei Beteiligung Dritter
(1) Die Behörde gibt einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann.
(2) Die Entscheidung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ergeht schriftlich und ist auch dem Dritten bekannt zu geben. Der Informationszugang darf erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem Dritten gegenüber bestandskräftig ist oder die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist und seit der Bekanntgabe der Anordnung an den Dritten zwei Wochen verstrichen sind. § 9 Abs. 4 gilt entsprechend.
Ihrer Rückäußerung zur Begründung Ihres Antrages sehe ich entgegen.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir für Ihre spätere Bescheidung auch Ihre Postanschrift mitteilen würden.
Mit freundlichen Grüßen