VORE.O1018-49/22
Sehr geehrter Herr Globisch,
hiermit bestätige ich den Eingang Ihres über das Portal "
fragdenstaat.de" nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG), dem Umweltinformationsgesetz des Bundes (UIG) sowie dem Verbraucher-Informationsgesetz (VIG) gestellten Antrages auf Herausgabe eines zwischen der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) und der Stiftung Umwelt und Naturschutz Mecklenburg-Vorpommern (StUN MV) in Bezug auf den Campingplatz "Regenbogencamp" in Prerow geschlossenen Kaufvertrages.
Bei dem Sie interessierenden Vertrag handelt es sich um eine auf Grundlage von § 2 Abs. 1 Satz 6 i.V.m. § 7 Abs. 4 Satz 2 Vermögenszuordnungsgesetz (VZOG) protokollierte einvernehmliche Einigung zwischen der BImA und der StUN MV über die entgeltliche Übertragung des Eigentums an zwei ehemals volkseigenen Flurstücken auf die StUN. Auf dieser Grundlage erfolgt der Eigentumsübergang auf die StUN.
Da Sie die Herausgabe des gesamten Vertrages begehren, der größtenteils keine Umweltinformationen im Sinne des UIG und Im Übrigen keine Informationen beinhaltet, die unter das von Ihnen benannte VIG fallen, behandele ich Ihr Begehren als zulässigen Antrag nach dem (allgemeineren) IFG.
Für die Bearbeitung von Anträgen nach dem IFG (und dem UIG) ist innerhalb der BImA der Stabsbereich Recht zuständig. Ihr Antrag wird von mir unter dem oben genannten Geschäftszeichen bearbeitet.
Vor der weiteren Bearbeitung Ihres Antrags weise ich auf Folgendes hin:
Für den Fall, dass Ihrem Antrag zumindest teilweise stattgegeben würde, wären bei Ihnen Kosten zu erheben. Für die Übermittlung von Informationen sind nach § 10 Abs. 1 IFG Gebühren (hierzu nachstehend (1)) und (hierzu nachstehend (2)) Auslagen zu erheben.
(1) Die Festsetzung von Gebühren richten sich nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage der auf Grundlage von § 10 Abs. 3 IFG erlassenen Informationsgebührenverordnung (IFGGebV).
Der von Ihnen beantragte Informationszugang wäre entgegen Ihrer Annahme nicht gebührenfrei. Nur für eine einfache Auskunft sind nach § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG keine Gebühren und Auslegen zu berechnen. Darüber hinaus sind nach Teil A Nr. 1.1 IFG-GebV nur mündliche und einfache schriftliche Auskünfte, auch bei Herausgabe von wenigen Abschriften, gebührenfrei.
Die von Ihnen beantragte Herausgabe des Grundstückskaufvertrages stellte keine „einfache Auskunft“ im Sinne der vorgenannten Vorschriften dar. Eine solche ist nur dann anzunehmen, „wenn deren Vorbereitung der Verwaltung keinen oder einen nur sehr geringen Aufwand abverlangt“ (Schoch, Kommentar zum IFG, 2. Aufl. 2016, § 10, Rdnr. 53 mit Hinweis auf die Gesetzesbegründung BT-Drs. 15/4493, S. 16 sowie weiteren Nachweisen). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der Sie interessierende Vertrag bzw. eine Kopie dieses Vertrages kann von der BImA bereits aus folgendem Grunde nicht mit geringem Verwaltungsaufwand an Sie herausgegeben werden:
Vorliegend sind Belange des Vertragspartners der BImA, der StUN MV, berührt. Nach § 8 Abs. 1 IFG ist einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann. Vorliegend könnten möglicherweise im Falle einer Herausgabe des Vertrages schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der StUN MV im Sinne des § 6 Satz 2 IFG verletzt werden. Bereits die Möglichkeit der Rechtsbetroffenheit löst nach § 8 IFG die Pflicht der BImA aus, die StUN MV am vorliegenden IFG-Verfahren zu beteiligen (vgl. entsprechend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 01.10.2008 - 6 B 1133/08 -, juris-Rdnr. 22; Schoch, Kommentar zum IFG, 2. Aufl., § 8, Rdnr. 28). Auch bei Zweifeln an der Existenz drittschützender Ablehnungsgründe ist das Drittbeteiligungsverfahren durchzuführen, da nur hierdurch sichergestellt werden kann, dass mögliche Rechte des Dritten, hier der StUN MV, nicht verletzt werden. Die StUN MV wäre daher vor einer Entscheidung über Ihren Antrag an dem vorliegenden IFG-Verfahren zu beteiligen. Die BImA müsste daher im Falle der weiteren Durchführung des IFG-Verfahrens die StUN MV über Ihren Antrag unterrichten und ihr als Drittbetroffene Gelegenheit geben, sich binnen eines Monats zu Ihrem Antrag zu äußern. Der hierdurch entstehende, nicht mehr als "gering" zu qualifizierende Verwaltungsaufwand wäre bei der Gebührenfestsetzung zu berücksichtigen.
Der erforderliche Verwaltungsaufwand zur Informationsverschaffung würde im hier vorliegenden Fall aufgrund des durchzuführenden Verfahrens mit Drittbeteiligung über eine gebührenfreie einfache Auskunft hinausgehen. Einschlägig wäre daher vorliegend entweder der Gebührentatbestand (Tarifstelle) des Teils A Nr. 2.1. des Gebührenverzeichnisses (Herausgabe von Abschriften ) mit einer Gebührenspanne von mindestens 15 € bis höchstens (Kappungsgrenze) 125 € oder möglicherweise auch die Tarifstelle des Teils A Nr. 2.2. des Gebührenverzeichnisses (Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen) mit einer Gebührenspanne von mindestens 30 € bis höchstens (Kappungsgrenze) 500 €.
Der erstgenannte Gebührentatbestand (Tarifstelle) des Teils A Nr. 2.1. des Gebührenverzeichnisses wäre voraussichtlich anzuwenden, wenn die StUN MV in den Informationszugang einwilligte oder wenn dem von Ihnen Informationszugang trotz einer fehlenden Einwilligung vollumfänglich entsprochen würde.
Der zweitgenannte Gebührentatbestand (Tarifstelle) des Teils A Nr. 2.2. des Gebührenverzeichnisses wäre voraussichtlich anzuwenden, wenn die StUN MV nicht in den Informationszugang einwilligte und wenn Passagen des Vertrages vor einer Herausgabe unkenntlich gemacht (geschwärzt), also ausgesondert werden müssten.
Die BImA orientiert sich bei der Bemessung von Gebühren an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.10.2020 – Az.: 10 C 23/19, juris. Danach erfolgt die Gebührenberechnung in IFG-Verfahren auf der Grundlage pauschalierter Stundensätze, wobei die in den jeweiligen Tarifstellen der Anlage zur IFGGebV genannten Höchstgebühren als Kappungsgrenze anzuwenden sind. Den jeweiligen Stundensätzen liegen Personalkostensätze der BImA zugrunde, die auf internen Kostenermittlungen basieren und um jegliche Sachkosten und sonstige kalkulatorische Kosten bereinigt sind. Die Personalkostensätze („Stundensätze für die Leistungen der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben“) werden jährlich neu festgestellt. Sie betragen derzeit für
Beamte/Beamtinnen des höheren Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte:61 €,
Beamte/Beamtinnen des gehobenen Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte:48 €,
Beamte/Beamtinnen des mittleren Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte:34 €,
Beamte/Beamtinnen des einfachen Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte:31 €
Soweit Sie gemäß § 2 IFGGebV eine Befreiung oder hilfweise eine Ermäßigung der Gebühren beantragen, müssten Sie hierfür eine Begründung vortragen, weshalb die Voraussetzungen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses in Ihrem Fall vorliegen. Aus Sicht der BImA bestehen keine Anhaltspunkte für ein Vorliegen dieser Voraussetzungen.
(2) Ggf. wären vorliegend (voraussichtlich in Höhe von unter 10 € auch Auslagen für die Verwaltungszustellung) zu erheben.
Zwar stellt § 10 Abs. 3 Satz 1 IFG, wohl aufgrund eines gesetzgeberischen Versehens, keine wirksame Ermächtigung dar, für Auslagen durch Rechtsverordnung Kostensätze festzulegen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mit dem von Ihnen angeführten Urteil vom 13.10.2020 (10 C 23/19, juris-Rdnr. 12) entschieden. Die Auslagen betreffenden Tarifstellen der Anlage zur IFGGebV sind daher nicht anwendbar.
Hieraus folgt aber entgegen Ihrer Auffassung nicht, dass vorliegend keine Auslagen festzusetzen wären. Da das IFG ansonsten keine konkrete Regelung zur Auslagenfestsetzung getroffen hat, wie sie für die Gebührenfestsetzung § 10 Abs. 2 IFG i.V. mit § 10 Abs. 3 Satz 1 IFG und der IFGGebVO enthält, ist vorliegend subsidiär auf die Regelungen des Bundesgebührengesetzes (BGebG) zurückzugreifen. Für die Erhebung von Auslagen gilt § 12 Abs. 1 Nrn. 1-5 BGebG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Satz 1 IFG (vgl. Schoch, Kommentar zum IFG, 2. Aufl., § 10, Rdnr. 35 f.).
Vor dem Hintergrund der im Falle der Weiterbearbeitung des Antrages Ihres Mandanten zu erwartenden, von mir derzeit nicht weiter aufschlüsselbaren Kosten bitte ich Sie daher zunächst um Mitteilung, ob von der BImA ein entsprechendes Drittbeteiligungsverfahren eingeleitet werden soll.
In diesem Zusammenhang mache ich darauf aufmerksam, dass wegen der Drittbetroffenheit der StUN MV nach § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG der vorliegende Antrag auf Informationszugang von Ihnen zu begründen ist. Sie haben in Ihrem Antrag mitgeteilt, als einer der betroffenen Dauercamper von der Betreiberin des Campingplatzes die Kündigung mit Hinweis auf die neuen vertraglichen Verpflichtungen der StUN erhalten zu haben. Gemäß dem Kaufvertrag der BImA mit der StUN und in Absprache mit der Betreiberin des Campingplatzes solle der Campingplatz um drei Areale reduziert werden. Daher bitten Sie um Zusendung des Kaufvertrage mit der StUN. Diesen Vortrag verstehe ich als Begründung Ihres Antrages.
Sobald Sie mir bestätigen, dass Sie Ihren Antrag auf Informationszugang weiterverfolgen, werde ich die StUN MV (wunschgemäß ohne Nennung Ihres Namens und Ihrer Adresse) über Ihren IFG-Antrag und die vorstehende Begründung Ihres Antrags unterrichten, um ihr Gelegenheit zu geben, sich zu Ihrem Antrag zu äußern.
Ihrer geschätzten Rückäußerung sehe ich entgegen.
Mit freundlichen Grüßen