Verkehr in Koblenz Rübenach

Antrag nach dem LIFG, LUIG, VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie haben im Juli 2015 in der Aachener Straße in Koblenz Rübenach den Verkehr gemessen.
Bitte senden Sie mir das Ergebnis zu.
Mit freundlichen Grüßen
Rüdiger Neitzel

Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) bzw. nach Landesumweltinformationsgesetz (LUIG), soweit Umweltinformationen nach § 2 LUIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Ich gehe davon aus, dass dies eine einfache Anfrage nach § 13 LIFG ist. Sollte dies nicht der Fall sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.

Mit Verweis auf § 5 Abs. 4 Satz 1 LIFG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Nr. 1 LUIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachzusuchen.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    24. September 2015
  • Frist
    27. Oktober 2015
  • Ein:e Follower:in
Rüdiger Neitzel
Antrag nach dem LIFG, LUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, Sie haben im Juli 2015 in der Aachener Straße in …
An Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz Details
Von
Rüdiger Neitzel
Betreff
Verkehr in Koblenz Rübenach [#11417]
Datum
24. September 2015 18:11
An
Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem LIFG, LUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, Sie haben im Juli 2015 in der Aachener Straße in Koblenz Rübenach den Verkehr gemessen. Bitte senden Sie mir das Ergebnis zu. Mit freundlichen Grüßen Rüdiger Neitzel Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) bzw. nach Landesumweltinformationsgesetz (LUIG), soweit Umweltinformationen nach § 2 LUIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich gehe davon aus, dass dies eine einfache Anfrage nach § 13 LIFG ist. Sollte dies nicht der Fall sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 5 Abs. 4 Satz 1 LIFG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Nr. 1 LUIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Rüdiger Neitzel <<E-Mail-Adresse>>
Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz
Sehr geehrter Herr Neitzel, vielen Dank für Ihr Interesse an der Verkehrszählung in der Aachener Straße in Koblen…
Von
Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz
Betreff
WG: Verkehr in Koblenz Rübenach [#11417]
Datum
25. September 2015 12:13
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Neitzel, vielen Dank für Ihr Interesse an der Verkehrszählung in der Aachener Straße in Koblenz-Rübenach. Dabei handelte es sich um eine Erhebung, die im Rahmen der Straßenverkehrszählungen (SVZ) auf den Bundesfernstraßen 2015 (SVZ) durchgeführt wurde. Zu den Ergebnissen können wir Ihnen allerdings noch keine Auskunft geben. Sämtliche Auswertungen dieser (bundesweiten) Zählungen werden durch ein von der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) beauftragtes Ingenieurbüro durchgeführt. Zwar werden bereits während der noch laufenden Zählungen Plausibilitätsprüfungen durchgeführt, die eigentliche Auswertung der Zählungen und die Hochrechnung auf die Jahresmittelwerte 2015 kann jedoch erst nach Vorliegen der vollständigen Daten aus den automatischen Dauerzählstellen erfolgen, da diese die wesentliche Hochrechnungsgrundlage bilden. Nach dem (groben) Zeitplan für die SVZ 2015 sollen die Hochrechnungsergebnisse im Sommer 2016 vorliegen. Die Ergebnisse werden nach der Prüfung durch die Länder zentral durch die BASt veröffentlicht und verteilt werden. Gleichzeitig erhalten die Länder die endgültigen Ergebnisse zur weiteren Verarbeitung in Form von Verkehrsstärkenkarten usw. Die Stadtverwaltung Koblenz hat darüber hinaus am 28. Juli 2015 im Rahmen der SVZ 2015 in Rübenach eine Ferienzählung von 15-18 Uhr durchgeführt. Auch dieses Ergebnis wird mit dem Gesamtergebnis erst im nächsten Jahr vorliegen. Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen zunächst weitergeholfen zu haben und verbleiben mit freundlichen Grüßen
Rüdiger Neitzel
Sehr geehrte Damen und Herren, Bundesfernstraßen Definition gem. Internet: "öffentliche Straßen, die ein zus…
An Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz Details
Von
Rüdiger Neitzel
Betreff
AW: WG: Verkehr in Koblenz Rübenach [#11417]
Datum
25. September 2015 18:03
An
Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, Bundesfernstraßen Definition gem. Internet: "öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden; in Deutschland gegliedert in Bundesautobahnen und Bundesstraßen mit Ortsdurchfahrten". Die Aachener Straße ist aber keine Bundesstraße (mehr). Also was erzählen Sie mir denn da ? Mit freundlichen Grüßen Rüdiger Neitzel Anfragenr: 11417 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz
Sehr geehrter Herr Neitzel, unter der Bezeichnung „Straßenverkehrszählungen im Jahre XXXX auf den Bundesfernstraß…
Von
Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz
Betreff
WG: WG: Verkehr in Koblenz Rübenach [#11417]
Datum
28. September 2015 09:29
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Neitzel, unter der Bezeichnung „Straßenverkehrszählungen im Jahre XXXX auf den Bundesfernstraßen“ werden regelmäßig alle fünf Jahre flächendeckende Verkehrszählungen durchgeführt. Dabei sind die Bundesfernstraßen obligatorisch zu erfassen. Den Ländern wird freigestellt, die Zählungen an Landesstraßen im Rahmen der SVZ mit durchzuführen und sie durch ein vom Bund beauftragtes Büro mit auswerten zu lassen. Das Land Rheinland-Pfalz zählt seit 2011 an den Landes- und Kreisstraßen mit elektronischen Zählgeräten flächendeckend. Da jedoch nicht alle Zählstellen für den Einsatz dieser Geräte geeignet sind, muss nach wie vor ein geringer Bestand an Zählstellen der Landesstraßen manuell gezählt werden. Das erfolgt sinnvollerweise wie bisher im Rahmen der regelmäßigen Straßenverkehrszählungen, nicht zuletzt wegen des Aufwandes und der Vergleichbarkeit mit früheren Zählungen. Die Durchführung der Zählungen erfolgte in diesem Fall durch die Stadt Koblenz, die Zählstellenverwaltung sowie die Eingabe der Zähldaten erfolgt durch den LBM RP. Da die Zählungen nur an ausgewählten Tagen und in begrenzten Zeiträumen nach den Vorgaben der Richtlinien für die Straßenverkehrszählungen erfolgt, sind zur Ermittlung der endgültigen Ergebnisse weitere Auswertungen notwendig, die bundesweit zentral durch ein von Bund beauftragtes Ingenieurbüro vorgenommen werden. Mit freundlichen Grüßen

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Rüdiger Neitzel
Sehr geehrte Damen und Herren, ich finde es immer schade, wenn man auf eine Anfrage Antworten erhält, die zuminde…
An Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz Details
Von
Rüdiger Neitzel
Betreff
AW: WG: WG: Verkehr in Koblenz Rübenach [#11417]
Datum
28. September 2015 10:41
An
Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich finde es immer schade, wenn man auf eine Anfrage Antworten erhält, die zumindest auf Anhieb nicht nachvollziehbar sind. Man hat das Gefühl man wird einfach abgewimmelt. So auch in diesem Fall.... Was Sie mit nachfolgenden Absatz eigentlich sagen wollen ist mir z.B. völlig unklar, denn Sie haben ja in der Aachener Straße gar nicht manuell gezählt: "Das Land Rheinland-Pfalz zählt seit 2011 an den Landes- und Kreisstraßen mit elektronischen Zählgeräten flächendeckend. Da jedoch nicht alle Zählstellen für den Einsatz dieser Geräte geeignet sind, muss nach wie vor ein geringer Bestand an Zählstellen der Landesstraßen manuell gezählt werden. Das erfolgt sinnvollerweise wie bisher im Rahmen der regelmäßigen Straßenverkehrszählungen, nicht zuletzt wegen des Aufwandes und der Vergleichbarkeit mit früheren Zählungen." Sie schreiben weiter: "die Eingabe der Zähldaten erfolgt durch den LBM RP"..... Na, dann haben Sie die Zahlen doch ...und warum kann ich die nicht haben? . Mit freundlichen Grüßen Rüdiger Neitzel Anfragenr: 11417 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Rüdiger Neitzel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>