verkehrsberuhigter Bereich in der Van-Recum-Strasse Bad Kreuznach
es geht um den verkehrsberuhigten Bereich in der Van-Recum-Strasse Bad Kreuznach.
Bitte legen Sie dar, warum dort ein verkehrsberuhigter Bereich etabliert wurde.
Bitte legen Sie dar, wieviele Fahrzeuge die Strasse frequentieren.
Bitte legen Sie dar, wo die Strasse ueber eine Aufenthaltsfunktion verfuegt.
Bitte legen Sie dar, inwiefern diese Strasse durch eine besondere Gestaltung den Eindruck vermittelt, dass die Aufenthaltsfunktion ueberwiegt und der Fahrzeugverkehr eine untergeordnete Bedeutung hat.
Bitte legen Sie dar, ob die Strasse den erforderlichen niveaugleicher Ausbau für die ganze Straßenbreite besitzt.
Bitte legen Sie dar, welche weiteren Verkehrszeichen dort angeordnet sind.
Bitte legen Sie dar, wo die zum Parken bestimmten Flaechen durch eine Markierung oder Pflasterwechsel sich befinden.
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Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)
Vom 26. Januar 2001
In der Fassung vom 22. Mai 2017 (BAnz AT 29.05.2017 B8)
Zu den Zeichen 325.1 und 325.2 Verkehrsberuhigter Bereich
1
I.
Ein verkehrsberuhigter Bereich kann für einzelne Straßen oder Bereiche in Betracht kommen. Die Straßen oder Bereiche dürfen nur von sehr geringem Verkehr frequentiert werden und sie müssen über eine überwiegende Aufenthaltsfunktion verfügen. Solche Straßen oder Bereiche können auch in Tempo 30-Zonen integriert werden.
2
II.
Die mit Zeichen 325.1 gekennzeichneten Straßen oder Bereiche müssen durch ihre besondere Gestaltung den Eindruck vermitteln, dass die Aufenthaltsfunktion überwiegt und der Fahrzeugverkehr eine untergeordnete Bedeutung hat. In der Regel wird ein niveaugleicher Ausbau für die ganze Straßenbreite erforderlich sein.
3
III.
Zeichen 325.1 darf nur angeordnet werden, wenn Vorsorge für den ruhenden Verkehr getroffen ist.
4
IV.
Zeichen 325.1 ist so aufzustellen, dass es aus ausreichender Entfernung wahrgenommen werden kann; erforderlichenfalls ist es von der Einmündung in die Hauptverkehrsstraße abzurücken oder beidseitig aufzustellen.
5
V.
Mit Ausnahme von Parkflächenmarkierungen sollen in verkehrsberuhigten Bereichen keine weiteren Verkehrszeichen angeordnet werden. Die zum Parken bestimmten Flächen sollen nicht durch Zeichen 314 gekennzeichnet werden, sondern durch Markierung, die auch durch Pflasterwechsel erzielt werden kann.
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In Deutschland sind die Gemeinden und kreisfreien Städte Straßenbaulastträger der Gemeindestraßen. Zu den Aufgaben der Stadt Bad Kreuznach gehört damit die Verkehrssicherungspflicht zur Abwehr von Gefahren auf den Straßen, Wegen und Plätzen im Stadtgebiet. Wesentliche Arbeiten sind das Anbringen von Beschilderungen, die Ausbesserung defekter Fahrbahnbeläge, die Durchführung von Mäharbeiten sowie die Beseitigung von Ölspuren und Vandalismusschäden.
Anfrage eingeschlafen
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Datum5. Januar 2018
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6. Februar 2018
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