Sehr
<< Anrede >>
§ 9 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 5 Satz 2 IFG soll der Beschleunigung des Verfahrens dienen.
Hiermit weise ich Sie darauf hin, dass die von § 9 Abs. 1 IFG in Bezug genommenen Fristregel des § 7 Abs. 5 Satz 2 IFG zwar keine starre Fristbestimmung darstellt, gleichwohl Sie mir innerhalb dieser Frist mitteilen müssen ob oder bis wann ich mit einer Bearbeitung meiner Anfrage rechnen kann.
Ebenfalls innerhalb diese Frist bitte ich Sie mir mitzuteilen ob gegebenenfalls nach § 8 Abs. 1 Satz 1 IFG die Belange eines dritten durch meinen den Antrag auf Informationszugang berührt sind und sich somit die Bearbeitung meines Antrags über die Monatsfrist hinaus erstrecken wird.
Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass durch das Fehlen des Ablehnungs- und Widerspruchsbescheids sich das Abwarten von drei Monaten gemäss § 75 Satz 2 VwGO vor Einreichung einer Verpflichtungsklage (Untätigkeitsklage) als entbehrlich erweisen kann, wenn die Gesamtwürdigung des Verhaltens der Antragsgegnerin als dem Antrag gegenüber als ablehnend gewertet werden kann.
Durch eine verspätete Mitteilung einer benötigten Fristverlängerung kann das vorprozessuale Verhalten in seiner Gesamtwürdigung nur als ablehnend, also als sinnhafter Widerspruchsbescheid / Ablehnungsbescheid, gewertet werden.
Bei negativer Gesamtwürdigung wird das Widerspruchsverfahren regelmässig entbehrlich und würde sich als sinnlos erweisen. (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23.12 - BVerwGE 148, 217 Rn. 37).
Ebenso weise ich Sie darauf hin, dass ich über meinen Antrag hinaus dringend auf die Informationen angewiesen bin und mir bei weiterem Abwarten einer Entscheidung materielle Nachteile drohen könnten (vgl. zu diesen Kriterien: Rennert in Eyermann, a.a.O., § 75 Rn. 8). Ein Zuwarten ohne Mitteilung über die Monatsfrist hinaus wäre nicht zuzumuten. Nach den spezialgesetzlichen Fristen sind hier „besondere Umstände“ i.S.d. § 75 Satz 2 VwGO anzunehmen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 75 Rn. 12).
Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in
Anfragenr: 222946
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Antragsteller/in Antragsteller/in
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