Verkehrsbezogener Lärm- und Emissionsschutz in Rommelsbach und dem Kreis Reutlingen

Alle verfügbaren Informationen zu den Strassenverkehr bezogenen Massnahmen (Messungen, Kontrollen, Planungen, etc) des Lärm- und Emissionsschutzes im Stadtteil Rommelsbach seit Einführung des flächendeckenden Tempolimits von 30km/h in 2021. Bitte übermitteln Sie mir auch die gleichen Informationen zum Landkreis Reutlingen zum Vergleich.

Hintergrund der Anfrage ist, dass die Massnahmen der Verkehrskontrollen in Rommelsbach ganz offensichtlich unzureichend sind und selbst die Fahrzeuge der reutlinger Betriebe das Tempolimit von 30 km/h auf der Kniebisstrasse missachten.

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    9. Juni 2021
  • Frist
    13. Juli 2021
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Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Alle verfügbaren Informa…
An Amt für öffentliche Ordnung Reutlingen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Verkehrsbezogener Lärm- und Emissionsschutz in Rommelsbach und dem Kreis Reutlingen [#222946]
Datum
9. Juni 2021 13:21
An
Amt für öffentliche Ordnung Reutlingen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Alle verfügbaren Informationen zu den Strassenverkehr bezogenen Massnahmen (Messungen, Kontrollen, Planungen, etc) des Lärm- und Emissionsschutzes im Stadtteil Rommelsbach seit Einführung des flächendeckenden Tempolimits von 30km/h in 2021. Bitte übermitteln Sie mir auch die gleichen Informationen zum Landkreis Reutlingen zum Vergleich. Hintergrund der Anfrage ist, dass die Massnahmen der Verkehrskontrollen in Rommelsbach ganz offensichtlich unzureichend sind und selbst die Fahrzeuge der reutlinger Betriebe das Tempolimit von 30 km/h auf der Kniebisstrasse missachten.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 222946 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/222946/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Sehr << Anrede >> § 9 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 5 Satz 2 IFG soll der Beschleunigung des Verfahrens dien…
An Amt für öffentliche Ordnung Reutlingen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Verkehrsbezogener Lärm- und Emissionsschutz in Rommelsbach und dem Kreis Reutlingen [#222946]
Datum
21. Juni 2021 21:59
An
Amt für öffentliche Ordnung Reutlingen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> § 9 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 5 Satz 2 IFG soll der Beschleunigung des Verfahrens dienen. Hiermit weise ich Sie darauf hin, dass die von § 9 Abs. 1 IFG in Bezug genommenen Fristregel des § 7 Abs. 5 Satz 2 IFG zwar keine starre Fristbestimmung darstellt, gleichwohl Sie mir innerhalb dieser Frist mitteilen müssen ob oder bis wann ich mit einer Bearbeitung meiner Anfrage rechnen kann. Ebenfalls innerhalb diese Frist bitte ich Sie mir mitzuteilen ob gegebenenfalls nach § 8 Abs. 1 Satz 1 IFG die Belange eines dritten durch meinen den Antrag auf Informationszugang berührt sind und sich somit die Bearbeitung meines Antrags über die Monatsfrist hinaus erstrecken wird. Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass durch das Fehlen des Ablehnungs- und Widerspruchsbescheids sich das Abwarten von drei Monaten gemäss § 75 Satz 2 VwGO vor Einreichung einer Verpflichtungsklage (Untätigkeitsklage) als entbehrlich erweisen kann, wenn die Gesamtwürdigung des Verhaltens der Antragsgegnerin als dem Antrag gegenüber als ablehnend gewertet werden kann. Durch eine verspätete Mitteilung einer benötigten Fristverlängerung kann das vorprozessuale Verhalten in seiner Gesamtwürdigung nur als ablehnend, also als sinnhafter Widerspruchsbescheid / Ablehnungsbescheid, gewertet werden. Bei negativer Gesamtwürdigung wird das Widerspruchsverfahren regelmässig entbehrlich und würde sich als sinnlos erweisen. (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23.12 - BVerwGE 148, 217 Rn. 37). Ebenso weise ich Sie darauf hin, dass ich über meinen Antrag hinaus dringend auf die Informationen angewiesen bin und mir bei weiterem Abwarten einer Entscheidung materielle Nachteile drohen könnten (vgl. zu diesen Kriterien: Rennert in Eyermann, a.a.O., § 75 Rn. 8). Ein Zuwarten ohne Mitteilung über die Monatsfrist hinaus wäre nicht zuzumuten. Nach den spezialgesetzlichen Fristen sind hier „besondere Umstände“ i.S.d. § 75 Satz 2 VwGO anzunehmen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 75 Rn. 12). Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 222946 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/222946/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>