Sehr geehrtAntragsteller/in
zunächst möchten wir uns für Interesse an unserem Unternehmen bedanken.
Wie bereits auf Ihre Anfrage zu der Linie 11 vom 18.07.2014 mitgeteilt, steht die Verkehrsbetriebe Hamburg Holstein AG (VHH) ganz überwiegend über die HGV Hamburger Gesellschaft für Vermögens- und Beteiligungsmanagement mbH im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH), erfüllt also grundsätzlich die Kriterien der Kontrolle durch die FHH nach § 2 Abs. 4 Nr. 2 HmbTG.
Neben den in Hamburg durchgeführten Verkehren, bei denen wir unstreitig eine öffentliche Aufgabe in und für die FHH wahrnehmen bzw. eine öffentliche Dienstleistung in und für die FHH erbringen, führt unser Unternehmen Verkehrsdienstleistungen im HVV-Gebiet durch, die ausschließlich in den Hamburger Umlandkreisen stattfinden. Die anfragegegenständlichen Linien 133 und 233 gehört zum Teilnetz OD 6 des Aufgabenträgers Landkreis Stormarn. Sie tangiert das Zuständigkeitsgebiet der FHH zu einem geringen Teil. Nur für diesen geringen Teil ist die FHH der zuständige Aufgabenträger.
Bei den außerhalb des Hamburgischen Territoriums gefahrenen Verkehrsdienstleistungen handelt es sich auf Grund der Regelungen des Regionalisierungsgesetzes nicht um öffentliche Aufgaben der FHH, Aufgabenträger sind vielmehr allein die jeweiligen Kreise. Die Rolle des „Aufgabenträgers“ wird in § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs (Regionalisierungsgesetz -RegG) des Bundes beschrieben. Danach ist die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr eine Aufgabe der Daseinsvorsorge. Nach Absatz 2 werden die Stellen, die diese Aufgabe wahrnehmen, durch Landesrecht bestimmt. In Schleswig-Holstein sind die Kreise als Aufgabenträger bestimmt. Informationen über und in Zusammenhang mit diesen Verkehren der VHH unterliegen somit insoweit nicht den Regelungen des HmbTG, da dieses auf öffentliche Aufgaben Hamburgs beschränkt ist. Mithin sind die Bestimmungen des HmbTG nur einschlägig für einen Streckenabschnitt mit zwei bzw. sieben Haltestellen.
Aber auch die Information über die Fahrgastzahlen dieser zwei/sieben Haltestellen können wir Ihnen nicht in der gewünschten Form zugänglich machen, da es sich bei den Daten um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handelt und bei diesen Informationen gemäß § 7 Abs. 2 HmbTG das Geheimhaltungsinteresse Ihr Informationsinteresse überwiegt. Gemäß § 7 Abs. 1 HmbTG sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse „…. alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn das Bekanntwerden einer Tatsache geeignet ist, die Wettbewerbsposition eines Konkurrenten zu fördern oder die Stellung des eigenen Betriebs im Wettbewerb zu schmälern oder wenn es geeignet ist, dem Geheimnisträger wirtschaftlichen Schaden zuzufügen...“.
Der Markt für ÖPNV-Leistungen ist durch die Novellierung der europäischen und nationalen Gesetzgebung liberalisiert worden, mit der Folge, dass unser Unternehmen im entwickelten Wettbewerb zu anderen Leistungsanbietern steht. Die Fahrgastzahlen sind wesentliche Grundlage für die Berechnung der Ertragsseite und können daher durch ihr Bekanntwerden geeignet sein, die Wettbewerbsposition eines potentiellen Konkurrenten zu fördern, insbesondere durch konkurrierende Genehmigungsanträge.
Wir bedauern Ihnen aus vorstehenden Gründen keine Auskünfte auf Ihre Anfrage geben zu können.
Mit freundlichen Grüßen