Verkehrsmessung 01.12.2017

- die Auswertung ihrer Verkehrsmessung vom 01.12.2017 an der Kreuzung Feldmarkstraße/Gerhart-Hauptmann-Straße im Delbrücker Ortsteil Boke mit Angaben zur Anzahl und Höhe der Verkehrsverstöße sowie Höhe der Ordnungs- bzw. Bußgelder,

- das Messaufbauprotokoll zur o.g. Messung.

Ergebnis der Anfrage

Es hat sich herausgestellt, dass die angebliche Rechtsgrundlage für diese Messung,
die Langzeitverkehrsmessung
https://fragdenstaat.de/a/25785
nicht vom genannten Ort stammen kann.

Es sollte für jeden ersichtlich sein, dass diese Verkehrsmessung rechtswidrig erfolgte.
Es wird Anzeige wegen Urkundenfälschung §267 StGB gestellt werden.

Die Strafanzeige in dieser Sache wurde durch Strafvereitelung im Amt beendet.
Beteiligt an diesem angeblich rechtsstaatlichen Vorgang waren nicht weniger als zwei Staatsanwaltschaften PB und BI, die zuständige Generalstaatsanwaltschaft HAM im Beschwerdeverfahren und der Verkehrsdienst PB!

Ergänzend sei zu erwähnen, dass das verwendete Messgerät Leivtec XV3 2021 seine Zulassung verloren hat.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    4. Januar 2018
  • Frist
    6. Februar 2018
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Straßenverkehrsamt Paderborn Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Verkehrsmessung 01.12.2017 [#25911]
Datum
4. Januar 2018 10:14
An
Straßenverkehrsamt Paderborn
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- die Auswertung ihrer Verkehrsmessung vom 01.12.2017 an der Kreuzung Feldmarkstraße/Gerhart-Hauptmann-Straße im Delbrücker Ortsteil Boke mit Angaben zur Anzahl und Höhe der Verkehrsverstöße sowie Höhe der Ordnungs- bzw. Bußgelder, - das Messaufbauprotokoll zur o.g. Messung.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Straßenverkehrsamt Paderborn
Sehr geehrtAntragsteller/in hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer Anfrage. Die erbetenen Unterlagen werden…
Von
Straßenverkehrsamt Paderborn
Betreff
AW: Verkehrsmessung 01.12.2017 [#25911]
Datum
4. Januar 2018 15:58
Status
Warte auf Antwort
image001.gif
62 Bytes
image002.gif
66 Bytes
image003.gif
66 Bytes
image004.gif
3,0 KB
image005.gif
1,3 KB


Sehr geehrtAntragsteller/in hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer Anfrage. Die erbetenen Unterlagen werden derzeit zusammengestellt und Ihnen zeitgerecht per Mail übermittelt.

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Straßenverkehrsamt Paderborn
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihren Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW vom 04.01.2018 beantworte ich…
Von
Straßenverkehrsamt Paderborn
Betreff
AW: Verkehrsmessung 01.12.2017 [#25911]
Datum
8. Januar 2018 09:49
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.gif
62 Bytes
image002.gif
66 Bytes
image003.gif
66 Bytes
image004.gif
3,0 KB
image005.gif
1,3 KB


Sehr geehrtAntragsteller/in Ihren Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW vom 04.01.2018 beantworte ich wie folgt: Die von Ihnen abgefragte Geschwindigkeitsüberwachungsmaßnahme fand am 01.12.2017 in der Zeit von 13:00 bis 14:50 Uhr an der Einmündung Feldmarkstraße/Gerhart-Hauptmann-Straße in Delbrück, Ortsteil Boke statt. Es handelt sich dabei um einen verkehrsberuhigten Bereich, bei dem der Erlasslage und der Rechtsprechung folgend von einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h ausgegangen wird. Einschließlich einer Toleranz von 3 km/h sowie einer vorwerfbaren Überschreitung von mindestens 7 km/h wurden Fahrzeuge erst ab einer Geschwindigkeit von 20 km/h erfasst. In der Anlage finden Sie das Messprotokoll. Die darin enthaltenen persönlichen Daten des Messtechnikers wurden zum Schutze seiner Persönlichkeit geschwärzt. Der ebenfalls angefügten Statistik können Sie entnehmen, dass bei der Messung 14 Geschwindigkeitsüberschreitungen festgestellt wurden. Diese werden im Bereich bis 10 km/h mit einem Verwarnungsgeld von 15 EUR und im Bereich bis 20 km/h mit einem Verwarnungsgeld von 25 EUR geahndet.