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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verkehrsrechtliche Anordnung Baustelle Böblinger Straße auf Höhe Haus 363

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Landeshauptstadt Stuttgart Amt für öffentliche Ordnung Straßenverkehrsbehörde Landeshauptstadt Stuttgart, Amt für öffentliche Ordnung, 70161 Stuttgart w Hausadresse: Eberhardstraße 35, Schwabenzentrum 70173 Stuttgart E-Mail: baustellen@stuttgart.de Friedrich Wiesmüller Bauunternehmung GmbH Otto-Lilienthal-Str. 28 71034 Böblingen Ihre Nachricht: Unser Zeichen: Bearbeiter/-in: Zimmer: Tel. (07 11) 2 16- Fax (07 11) 2 16- Datum: 25.06.2019 32-31/2.27 Herr Ottmüller 223 91152 9591138 14.08.2019 Buchungszeichen: Gebührenfrei Gebühr: 0,00 € Anordnung zur Einrichtung einer Arbeitsstelle und Ausnahmegenehmigung zur Straßenplatzbenutzung in Stuttgart-SÜD, Böblinger Straße 373 Sehr geehrte Damen und Herren, auf Ihren Antrag vom 25.06.2019 ergeht folgender Bescheid: I. 1. Die unter Ziffer II beschriebene(n) Arbeitsstelle(n) ist/sind entsprechend der Straßenver- kehrsordnung (StVO), der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO, den einschlägigen Richtlinien – insbesondere den Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) – sowie den angeordneten Plänen einzurichten, zu unterhalten und zu kontrollieren. Darüber hinaus sind die unter Ziffer III aufgeführten Nebenbestimmungen zu beachten. 2. Die Ausnahmegenehmigung für die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsfläche zum Be- trieb der Arbeitsstelle in Stuttgart-SÜD, Böblinger Straße 373, in der Zeit vom 19.08.19 bis 06.09.19 wird unter Festsetzung der unter Ziffer III aufgeführten Nebenbestimmungen erteilt. 3. Mit Ablauf der Gültigkeit der Anordnung (s. Ziffer II) oder mit Beendigung der Maßnahme durch den Erlaubnisnehmer ist die Arbeitsstelle unverzüglich zu räumen und in ordnungs- gemäßem Zustand für den öffentlichen Verkehr freizugeben. 4. Die Anordnung wird für sofort vollziehbar erklärt. Ein Widerspruch hat daher keine aufschie- bende Wirkung. 5. Für den Fall, dass gegen die Bestimmungen der Ziffern 1 bis 3 verstoßen wird, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- € angedroht. 6. Für diesen Bescheid werden Verwaltungsgebühren in Höhe von 0,00 € festgesetzt. Sprechzeiten Publikum: Mo bis Fr 09:00 – 13:00 Uhr Do 14:00 - 15:30 Uhr su t b Sie erreichen uns mit: bis Haltestelle Stadtmitte , und bis Haltestelle Rotebühlplatz (Stadtmitte) oder Rathaus Behindertenparkplatz Tiefgarage Schwabenzentrum r Konto der Stadtkasse: BW Bank Stuttgart Nr. 2 002 408 (BLZ 600 501 01)
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-2- II. 1. Arbeitsstelle: Örtlichkeit: Stuttgart-SÜD, Böblinger Straße 373 Art der Maßnahme: Aufgrabung (Vorarbeiten zur Kanalrenovierung) Gültigkeit der Anordnung: Beginn: Ende: 19.08.19 06.09.19 2. Die Einrichtung der Arbeitsstelle(n) sowie die Sicherung und Lenkung des Verkehrs hat zu erfolgen gemäß: verkehrsbehördlich angeordneten Verkehrszeichenplan vom 14.08.2019 (AO-Nr.: 227/140819/1500) BE-Flächen: verkehrsbehördlich angeordneten Verkehrszeichenplan vom 14.08.2019 (AO-Nr.: 227/140819/1450) verkehrsbehördlich angeordneten Verkehrszeichenplan vom 14.08.2019 (AO-Nr.: 227/140819/1455) 3. Verantwortliche/r für die Verkehrssicherung während und nach der Arbeitszeit ist: , Mobilfunknummer: Bauleiter/in vor Ort ist:, Mobilfunknummer: III. Die Anordnung/Ausnahmegenehmigung ergeht unter folgenden Nebenbestimmungen: 1. Beginn und Ende der Arbeitsstelle/Baustufe, sowie eine etwaige zeitliche Verschiebung der Maßnahme, sind der Integrierten Verkehrsleitzentrale (IVLZ) telefonisch unter der Rufnummer 0711/216-96700 mitzuteilen. Die IVLZ ist montags bis freitags jeweils von 6:00 – 24:00 Uhr, samstags von 09:00 – 24:00 Uhr und sonntags von 11:00 bis 21:45 Uhr besetzt. In der übrigen Zeit ist die Meldung auf den Anrufbeantworter zu sprechen. 2. Die Haltverbotszeichen (Z283) mit Zusatzzeichen „ab xx.xx.201x bis xx.xx.201x, jeweils von xx:00 Uhr bis xx:00 Uhr“ (Datum Beginn/Ende, Uhrzeit von…bis) sind mind. 72 Stun- den bzw. 3 volle Kalendertage vor Inanspruchnahme aufzustellen. Kostenpflichtige Ab- schleppmaßnahmen dürfen erst nach Ablauf von 3 vollen Tagen, also frühestens am 4. Tag nach dem Aufstellen der Beschilderung vorgenommen werden. Bei Aufstellung der Halteverbotszeichen sind die amtlichen Kennzeichen aller dort zu die- sem Zeitpunkt ordnungsgemäß abgestellten Fahrzeuge schriftlich festzuhalten. Muss ein Fahrzeug abgeschleppt werden, ist diese Liste der zuständigen Stelle auszuhändigen. Zuständige Stellen für Abschleppmaßnahmen im Rahmen verkehrsrechtlicher Anordnun- gen/Ausnahmegenehmigungen sind das Mobile Beschwerdeteam beim Amt für öffentliche Ordnung der Landeshauptstadt Stuttgart, Tel.: 0711/216-33300, sowie die Polizei. Sollen die Halteverbotszeichen auch für einen Seitenstreifen bzw. für eine Parkbucht gel- ten, ist auch das Zusatzzeichen 1060-31 anzubringen.
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-3- 3. Da die Entsorgungsfahrzeuge durch Ihre Arbeitsstelle an der Grundstückszufahrt gehin- dert werden, haben Sie dafür zu sorgen, dass am Tag der Abfuhr die Abfall- und Wert- stoffbehälter an einem vom Eigenbetrieb Abfallwirtschaft Stuttgart (Tel. 0711/216-88700) bestimmten Platz bereitgestellt werden. Nach der Entleerung sind die Abfall- und Wert- stoffbehälter wieder auf die jeweiligen Grundstücke zurückzustellen. 4. Die Sicht auf vorhandene Verkehrszeichen und -einrichtungen ist zu gewährleisten. Dies ist vor Ort verantwortlich zu prüfen. 5. Innerhalb des genehmigten Baufeldes dürfen keine Fahrzeuge geparkt werden. Von dem Verbot ausgenommen sind Fahrzeuge, die auf Grund ihrer Ausstattung für die Durchfüh- rung von Arbeiten vor Ort benötigt werden (Werkstattwagen). 6. Setzungen und Risse im Straßenbereich sind ohne besondere Aufforderung unverzüglich der Bauabteilung des Tiefbauamts anzuzeigen. Schächte und Abzweigkästen sind freizu- halten. Befindet sich im Bereich der Arbeitsstelle ein Parkscheinautomat, ist das Tiefbauamt (Herr Filz, Tel. 0711/216-80190, E-Mail: 66-Parkscheinautomat@stuttgart.de) vor Beginn der Arbeiten rechtzeitig zu informieren. Nach Räumung der Straßenfläche ist deren ursprünglicher Zustand wiederherzustellen. Über die Fertigstellung ist die Bauabteilung schriftlich zu informieren. Der Zustand ist vor und nach der Inanspruchnahme gemeinsam mit der zuständigen Bauabteilung des Tiefbauamts zu prüfen. Der Abnahmetermin ist mindestens 3 Tage im Voraus festzule- gen. 7. Dieser Bescheid wird widerruflich erteilt. Änderungen oder Ergänzungen bleiben vorbehalten. IV. Gründe: 1. Die Entscheidung über die verkehrsrechtliche Anordnung/die Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 1 und 6/§ 46 Abs. 1 StVO sowie die Nebenbestimmungen nach den §§ 46 Abs. 3 StVO, 16 Abs. 6 Straßengesetz (StrG) und § 36 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) steht im pflichtgemäßen Ermessen der Straßenverkehrsbehörde. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Die Entscheidung ist nach Abwägung aller widerstreitenden Interessen, insbesondere unter Beachtung der Interessen der Allgemein- heit an der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, geeignet, erforderlich und angemes- sen. 2. Für den Fall, dass gegen die Bestimmungen der Ziffern I.1 bis I.3 verstoßen wird, werden Zwangsmittel nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) angewendet. Als geeignetes und erforderliches Mittel wird ein Zwangsgeld gemäß §§ 2, 18, 19, 20, 23 LVwVG angedroht. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes steht nicht außer Verhältnis zum beabsichtigten Zweck, sichere und ordnungsgemäße Zustände herbeizuführen. Das Zwangsgeld kann so lange wiederholt und erhöht festgesetzt werden, bis die Anord- nung vollzogen oder auf andere Weise erledigt ist. 3. Die Anordnung des Sofortvollzugs beruht auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Mit dem Sofortvollzug soll verhindert werden, dass die Behörde durch die Inan- spruchnahme von Rechtsmitteln bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens an der Durchsetzung der Anordnung gehindert wird.
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-4- Gemäß § 80 Abs. 3 VwGO ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Im vorliegenden Fall besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung. Die Einrichtung einer Arbeitsstelle im öffentli- chen Straßenraum stellt einen Eingriff in das geordnete Verkehrssystem dar. Von diesem Eingriff gehen Gefahren für die Verkehrsteilnehmer und die Beschäftigten des Bauherren/- unternehmers aus. Mit der vollstreckbaren Anordnung/Ausnahmegenehmigung wird diesen Gefahren wirksam begegnet. Hiergegen muss das Interesse des Bauherren/-unternehmers, seine Arbeiten frei von behördlichen Beschränkungen durchführen zu können, zurücktreten. 4. Die Gebührenentscheidung beruht auf § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Stra- ßenverkehr (GebOSt) in Verbindung mit den Nummern 261 bzw. 264 und 399 des Gebüh- rentarifes zur GebOSt: Gebührenfrei nach § 5 Abs. 1 GebOSt. ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Hinweis: Zusätzlich können vom Tiefbauamt Sondernutzungsgebühren für die Straßenplatzbenut- zung erhoben werden. V. Hinweise: Änderungen hinsichtlich der Arbeitsstelle, der Verkehrsführung/-regelung oder der verantwort- lichen Person(en) (s. Ziffer II) müssen unverzüglich der Straßenverkehrsbehörde zur Anord- nung/Genehmigung vorgelegt werden. Eine Verlängerung der Anordnung ist spätestens 2 Wochen vor Ablauf der Gültigkeit bei der Straßenverkehrsbehörde zu beantragen. Die Nutzung von und Arbeiten in städtischen Grünflächen sind mit dem Garten- Friedhofs- und Forstamt (Maybachstraße 3, 70192 Stuttgart, Tel.: 0711/216-93801) abzustimmen. Anwohner und Anlieger sind rechtzeitig über die geplante Maßnahme und die damit verbunde- nen Einschränkungen zu informieren. Die Aufstellung von Haltverbotsschildern ist Sache des Antragsstellers und erfolgt nicht durch die Landeshauptstadt Stuttgart. Nach Erhalt der verkehrsbehördlichen Anordnung kann der Genehmigungsinhaber die erforderlichen Verkehrszeichen entweder selbst aufstellen oder durch eine Fachfirma aufstellen lassen. Entsprechende Fachfirmen können dem Branchen- Verzeichnis entnommen werden. Gemäß Teil B Ziffer 2.4 der RSA ist bei der Einrichtung und dem Betrieb von Arbeitsstellen auf Sehbehinderte (Blinde), Rollstuhlfahrer und Kinder besondere Rücksicht zu nehmen. Andere Rechtsvorschriften zur Gewährleistung von Barrierefreiheit und zur Regelung von Benachteili- gungsverboten zugunsten von Menschen mit Behinderungen bleiben unberührt. Es wird darauf hingewiesen, dass mit diesem Bescheid keine Befreiung von immissionsschutz- rechtlichen Vorschriften wie der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm) verbunden ist. Für die Einrichtung und Kontrolle der Arbeitsstellensicherung wird auf die Zusätzlichen Techni- schen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Stra- ßen (ZTV-SA) hingewiesen.
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-5- Zuwiderhandlungen gegen die Anordnung/Ausnahmegenehmigung können als Ordnungswid- rigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden und außerdem zum Widerruf der Anord- nung/Ausnahmegenehmigung führen. Zur Information der Bürger und Verkehrsteilnehmer werden Sie gebeten, Ihre Baustelle rechtzeitig vor Baubeginn dem städtischen Tiefbauamt, Tel.: 0711/216-93238, Fax: 0711/216-958777, E-Mail: service.tiefbauamt@stuttgart.de, zur Veröffentlichung im Baustellenkalender der Landeshauptstadt Stuttgart (Amtsblatt, Internet) mitzuteilen. Ihre Angaben sollten Stadtteil/Straße, Art der Arbeiten, Zeitpunkt (von-bis) und die getroffe- ne Verkehrsregelung enthalten. Dies gilt auch für etwaige Änderungen hinsichtlich der Verkehrseinschränkungen oder des Ausführungszeitraums. Für Ihre Mitteilung(en) kön- nen Sie den beigefügten Vordruck verwenden. VI. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Landeshauptstadt Stuttgart mit Sitz in Stuttgart erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen gez. Ottmüller Anlage VZ-Plan (227/140819/1500) Lageplan (227/140819/1450) Lageplan (227/140819/1455) Verteiler: 66-3.23 TBA, Lichtsignalanlagen, Lichtsignalsteuerung 66-8.21 TBA, Mitte, südwestl. der B27, Heslach, Kaltental IVLZ - Integrierte Verkehrsleitzentrale PP Stuttgart, Polizeirevier 3 PP Stuttgart, Verkehrspolizei
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-6- Meldung von: Meldung an: Firma: Ansprechpartner: E-Mail: Tel.: Fax: Landeshauptstadt Stuttgart Tiefbauamt (66-8.11) E-Mail: service.tiefbauamt@stuttgart.de Tel. (0711) 216 – 93237, 93238 (Bitte unbedingt einen Ansprechpartner mit Telefonnum- mer für Rückfragen angeben.) Fax (0711) 216 – 93202 Meldung von Baustellen zur Veröffentlichung im Amtsblatt und im Internet unter www.stuttgart.de A Neue Baustellen: Straßenname: Details Standortbeschreibung: Stadtteil/Stadtbezirk: Beginn der Verkehrseinschränkung: Ende der Verkehrseinschränkung: Zeitliche Regelung:  jeweils von Uhr bis Uhr Art der Arbeiten: Art der Verkehrseinschränkung: Richtung: Zusätzliche Informationen: Evtl. abweichender Ansprechpartner: B Bereits früher gemeldete und noch laufende Maßnahmen, bei denen es zu nennenswerten Verkehrsbehinderungen kommt: Straßenname: Stadtteil: Änderungen gegenüber den bisher gemeldeten und veröffentlichten Informationen: Bitte für jede Baustelle ein gesondertes Blatt verwenden!
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