Verkehrsrechtliche Anordnungen auf Grundlage des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO

Anfrage an: Gemeinde Putzbrunn

Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

vor kurzem befuhr ich anlässlich einer Radtour mit dem Fahrrad u.a. die folgenden Straßen im Gemeindegebiet von Putzbrunn:
- Bürgermeister-Jakob-Straße
- Glonner Straße

Entlang dieser Straßen gibt es zumindest in einzelnen Abschnitte Gehwege im Seitenbereich, welche mit Zeichen 240 (Gemeinsamer Geh- und Radweg) gekennzeichnet sind, wodurch ich verpflichtet war, diesen Weg zu benutzen. Teilweise liegen diese Wege in Fahrtrichtung links, wozu ein gefährlicher Wechsel auf die andere Straßenseite notwendig ist.

Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) stellt hohe tatbestandliche Voraussetzungen an die Anordnung von Radwegbenutzungspflichten. Es ist in keiner Weise erkennbar, wieso diese in den erwähnten Straßen überhaupt vorliegen sollen. Darüber hinaus sollen innerorts Radwege in Fahrtrichtung links grundsätzlich nicht angeordnet werden. Für das sichere Queren der Fahrbahn sind grundsätzlich Querungshilfen zu schaffen.

Ich bitte um Auskunft (in Form einer Kopie der entsprechenden Akte bzw. Aktenteile) bezüglich der Anordnung der Radwegbenutzungspflicht im genannten Abschnitt.

Mein Auskunftsbegehren stütze ich auf den allgemeinen Auskunftsanspruch nach Art. 39 BayDSG. Ich erwäge, gegen die Anordnung der Benutzungspflicht Rechtsmittel einzulegen. Daher habe ich ein berechtigtes Interesse an Zugang zu den genannten Informationen.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Verkehrszeichen bzw. die ihnen zugrundeliegenden Anordnungen sind darüber hinaus Verwaltungsakte. Als Verkehrsteilnehmer, der von dieser Radwegbenutzungspflicht betroffen war, bin ich Adressat und damit nach Art. 13 BayVwVfG Beteiligter des Verwaltungsverfahrens. Als solcher hätte ich ein Akteneinsichtsrecht nach Art. 29 BayVwVfG, da die Kenntnis von Gründen, in diesem Fall insbesondere von den verpflichtend vonseiten der Straßenverkehrsbehörde anzustellenden Ermessenserwägungen etc. notwendig ist, um Rechtsschutzaussichten zu prüfen und ggf. Rechtsschutz geltend zu machen. Sie werden mir sicher zustimmen, dass es in der aktuellen Lage auch im öffentlichen Interesse liegt, wenn ich dafür nicht persönlich Ihre Dienststelle aufsuchen muss.

Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    14. Juli 2020
  • Frist
    18. August 2020
  • 0 Follower:innen
Martin Glas
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: vor kurze…
An Gemeinde Putzbrunn Details
Von
Martin Glas
Betreff
Verkehrsrechtliche Anordnungen auf Grundlage des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO [#192664]
Datum
14. Juli 2020 16:17
An
Gemeinde Putzbrunn
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: vor kurzem befuhr ich anlässlich einer Radtour mit dem Fahrrad u.a. die folgenden Straßen im Gemeindegebiet von Putzbrunn: - Bürgermeister-Jakob-Straße - Glonner Straße Entlang dieser Straßen gibt es zumindest in einzelnen Abschnitte Gehwege im Seitenbereich, welche mit Zeichen 240 (Gemeinsamer Geh- und Radweg) gekennzeichnet sind, wodurch ich verpflichtet war, diesen Weg zu benutzen. Teilweise liegen diese Wege in Fahrtrichtung links, wozu ein gefährlicher Wechsel auf die andere Straßenseite notwendig ist. Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) stellt hohe tatbestandliche Voraussetzungen an die Anordnung von Radwegbenutzungspflichten. Es ist in keiner Weise erkennbar, wieso diese in den erwähnten Straßen überhaupt vorliegen sollen. Darüber hinaus sollen innerorts Radwege in Fahrtrichtung links grundsätzlich nicht angeordnet werden. Für das sichere Queren der Fahrbahn sind grundsätzlich Querungshilfen zu schaffen. Ich bitte um Auskunft (in Form einer Kopie der entsprechenden Akte bzw. Aktenteile) bezüglich der Anordnung der Radwegbenutzungspflicht im genannten Abschnitt. Mein Auskunftsbegehren stütze ich auf den allgemeinen Auskunftsanspruch nach Art. 39 BayDSG. Ich erwäge, gegen die Anordnung der Benutzungspflicht Rechtsmittel einzulegen. Daher habe ich ein berechtigtes Interesse an Zugang zu den genannten Informationen. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Verkehrszeichen bzw. die ihnen zugrundeliegenden Anordnungen sind darüber hinaus Verwaltungsakte. Als Verkehrsteilnehmer, der von dieser Radwegbenutzungspflicht betroffen war, bin ich Adressat und damit nach Art. 13 BayVwVfG Beteiligter des Verwaltungsverfahrens. Als solcher hätte ich ein Akteneinsichtsrecht nach Art. 29 BayVwVfG, da die Kenntnis von Gründen, in diesem Fall insbesondere von den verpflichtend vonseiten der Straßenverkehrsbehörde anzustellenden Ermessenserwägungen etc. notwendig ist, um Rechtsschutzaussichten zu prüfen und ggf. Rechtsschutz geltend zu machen. Sie werden mir sicher zustimmen, dass es in der aktuellen Lage auch im öffentlichen Interesse liegt, wenn ich dafür nicht persönlich Ihre Dienststelle aufsuchen muss. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Martin Glas Anfragenr: 192664 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/192664/ Postanschrift Martin Glas << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Gemeinde Putzbrunn
Verkehrsrechtliche Anordnungen auf der Grundlage des §45 Abs.9 Satz 3 StVO, AnfrageNr. 192664; Ihre E-Mail vom 14.…
Von
Gemeinde Putzbrunn
Betreff
Verkehrsrechtliche Anordnungen auf der Grundlage des §45 Abs.9 Satz 3 StVO, AnfrageNr. 192664; Ihre E-Mail vom 14.07.2020, Zwischennachricht
Datum
17. Juli 2020 09:46
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Glas, wir bestätigen hiermit den Eingang Ihrer o.g. E-Mail. Zu Ihrem Antrag erlauben wir uns wie folgt Stellung zu nehmen: Sie beziehen sich in Ihrer E-Mail auf die Anordnung von Verkehrszeichen 240 StVO (gemeinsamer Geh- und Radweg) für begleitende Wege an der Bürgermeister-Jakob-Straße und der Glonner Straße. Leider ist insbesondere bei der Glonner Straße, die in drei Abschnitten durch die Gemeinde verläuft, aus Ihrem Beschrieb nicht klar ersichtlich, welcher Abschnitt gemeint ist. Die gegenständlichen Anordnungen wurden seinerzeit durch das Landratsamt München erlassen, da es sich sowohl bei der Glonner Straße (ehemalige Staatsstraße St 2079) als auch der Bürgermeister-Jakob-Straße (ehemalige Kreisstraße M 22, Äußere Ottobrunner Straße) um Straßen handelt, die erst 2002 und später im Rahmen der Errichtung der Ortsumfahrung zu Gemeindestraßen abgestuft wurden. Unterlagen hierzu liegen der Gemeinde Putzbrunn nicht vor und müssten beim Landratsamt München angefordert werden. Unbesehen dessen würden wir es begrüßen, wenn Sie mit uns direkt in Kontakt treten und nach einer einvernehmlichen Lösung suchen würden. In unserem Haus ist es nicht üblich, derartige Angelegenheiten aus der Anonymität heraus abzuwickeln. Gerne würden wir Ihnen im persönlichen Gespräch unsere Sichtweise erläutern und Ihnen - gegebenenfalls auch bei einem Termin vor Ort - die Gelegenheit geben, Ihre Anregungen und Bedenken vorzubringen. Es ist selbstverständlich auch in unserem Sinn, Gefahrenpunkte, die vor allem schwächere Verkehrsteilnehmer wie Fußgänger und Radfahrer betreffen, zu beseitigen. Zur Vereinbarung eines Termins stehen wir gerne zur Verfügung und erbitten hierzu Ihre Rückäußerung. Mit freundlichen Grüßen,