Verkehrsrechtliche Anordnungen auf Grundlage des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
vor kurzem befuhr ich anlässlich einer Radtour mit dem Fahrrad u.a. die folgenden Straßen im Gemeindegebiet von Putzbrunn:
- Bürgermeister-Jakob-Straße
- Glonner Straße
Entlang dieser Straßen gibt es zumindest in einzelnen Abschnitte Gehwege im Seitenbereich, welche mit Zeichen 240 (Gemeinsamer Geh- und Radweg) gekennzeichnet sind, wodurch ich verpflichtet war, diesen Weg zu benutzen. Teilweise liegen diese Wege in Fahrtrichtung links, wozu ein gefährlicher Wechsel auf die andere Straßenseite notwendig ist.
Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) stellt hohe tatbestandliche Voraussetzungen an die Anordnung von Radwegbenutzungspflichten. Es ist in keiner Weise erkennbar, wieso diese in den erwähnten Straßen überhaupt vorliegen sollen. Darüber hinaus sollen innerorts Radwege in Fahrtrichtung links grundsätzlich nicht angeordnet werden. Für das sichere Queren der Fahrbahn sind grundsätzlich Querungshilfen zu schaffen.
Ich bitte um Auskunft (in Form einer Kopie der entsprechenden Akte bzw. Aktenteile) bezüglich der Anordnung der Radwegbenutzungspflicht im genannten Abschnitt.
Mein Auskunftsbegehren stütze ich auf den allgemeinen Auskunftsanspruch nach Art. 39 BayDSG. Ich erwäge, gegen die Anordnung der Benutzungspflicht Rechtsmittel einzulegen. Daher habe ich ein berechtigtes Interesse an Zugang zu den genannten Informationen.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.
Verkehrszeichen bzw. die ihnen zugrundeliegenden Anordnungen sind darüber hinaus Verwaltungsakte. Als Verkehrsteilnehmer, der von dieser Radwegbenutzungspflicht betroffen war, bin ich Adressat und damit nach Art. 13 BayVwVfG Beteiligter des Verwaltungsverfahrens. Als solcher hätte ich ein Akteneinsichtsrecht nach Art. 29 BayVwVfG, da die Kenntnis von Gründen, in diesem Fall insbesondere von den verpflichtend vonseiten der Straßenverkehrsbehörde anzustellenden Ermessenserwägungen etc. notwendig ist, um Rechtsschutzaussichten zu prüfen und ggf. Rechtsschutz geltend zu machen. Sie werden mir sicher zustimmen, dass es in der aktuellen Lage auch im öffentlichen Interesse liegt, wenn ich dafür nicht persönlich Ihre Dienststelle aufsuchen muss.
Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage eingeschlafen
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Datum14. Juli 2020
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18. August 2020
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