Verkehrsschild

In 15831 Mahlow in der Stefan Zweig Straße 18 wurde am Grundstück 18a ein Verkehrsschild (LKW Zufahrt verboten )aufgehängt. Ist dieses Schild behördlich genehmigt wurden? Als Anwohner wissen wir davon nichts. Können sie bitte dies überprüfen?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    1. Mai 2021
  • Frist
    5. Juni 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: In 15831 Mahlow in der Ste…
An Bundespolizeipräsidium Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Verkehrsschild [#219586]
Datum
2. Mai 2021 07:21
An
Bundespolizeipräsidium
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In 15831 Mahlow in der Stefan Zweig Straße 18 wurde am Grundstück 18a ein Verkehrsschild (LKW Zufahrt verboten )aufgehängt. Ist dieses Schild behördlich genehmigt wurden? Als Anwohner wissen wir davon nichts. Können sie bitte dies überprüfen?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 219586 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/219586/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundespolizeipräsidium
Sehr Antragsteller/in § 1 Absatz 1 IFG gewährt jedermann nach Maßgabe des Gesetzes einen Zugang zu amtlichen Info…
Von
Bundespolizeipräsidium
Betreff
Verkehrsschild [#219586]
Datum
4. Mai 2021 14:45
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in § 1 Absatz 1 IFG gewährt jedermann nach Maßgabe des Gesetzes einen Zugang zu amtlichen Informationen. Die von Ihnen aufgeworfene Frage gehört nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Bundespolizei. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Bundespolizei sind abschließend im Bundespolizeigesetz (BPOLG) geregelt. Demnach ist hiesiger Antrag nicht von einem Zuständigkeitsbereich oder dem Aufgabenspektrum der Bundespolizei erfasst. Der Bundespolizei liegen daher keine Informationen im Sinne Ihrer Anfrage vor. Ein Informationszugang kann mithin nicht gewährt werden Mit freundlichen Grüßen