Verkehrssicherheit für Fußgänger an teilweise unbefestigten Straßen in Berlin-Frohnau

In Berlin-Frohnau (und wahrschenlich auch in vielen anderen Ortsteilen) gibt es eine Vielzahl von teilweise unbefestigten Straßen, in denen offensichtlich keine klaren Regelungen zum Parken von Kraftfahrzeugen, zu "Bürgersteigen" und damit zur Verkehrssicherheit für Fußgänger existieren.

Beispiele sind der Laurinsteig zwischen Am Eichenhain und der Hainbuchenstraße, die Benediktiner Straße zwischen Sigismundkorso und Am grünen Hof und diverse andere Straßen. Allen gemeinsam ist, dass die Fahrspur für Kraftfahrzeuge gepflastert oder asphaltiert ist, die Randstreifen bzw. "Bürgersteige" aber nicht. Ergebnis ist, dass diese Randstreifen in aller Regel von parkenden Kraftfahrzeugen mehr oder weniger vollständig blockiert sind und Fußgänger (auch Schüler auf dem Weg zur Grundschule, Senioren mit Rollatoren etc.) die Fahrspur nutzen müssen und damit extrem gefährdet sind. Die in der Regel geltende Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h wird häufig nicht eingehalten (und ist in Anbetracht der baulichen Situation so oder so viel zu hoch) und wird nie (!!!) überwacht.

Ich bitte um Klärung, auf welcher Grundlage des Parken auf den m.E. dem Fußgängerverkehr vorbehaltenen Randstreifen toleriert wird bzw. welche Maßnahmen dagegen getroffen werden. Anzumerken ist zusätzlich, dass m.E. in den häufigsten Fällen die Anwohner Parkmöglichkeiten auf ihren eigen Grundstücken haben und diese lediglich aus Bequemlichkeit nicht nutzen.

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  • Datum
    22. Januar 2020
  • Frist
    25. Februar 2020
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Bernhard Nentwich
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie…
An Tiefbauamt Berlin-Reinickendorf Details
Von
Bernhard Nentwich
Betreff
Verkehrssicherheit für Fußgänger an teilweise unbefestigten Straßen in Berlin-Frohnau [#174993]
Datum
22. Januar 2020 11:16
An
Tiefbauamt Berlin-Reinickendorf
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In Berlin-Frohnau (und wahrschenlich auch in vielen anderen Ortsteilen) gibt es eine Vielzahl von teilweise unbefestigten Straßen, in denen offensichtlich keine klaren Regelungen zum Parken von Kraftfahrzeugen, zu "Bürgersteigen" und damit zur Verkehrssicherheit für Fußgänger existieren. Beispiele sind der Laurinsteig zwischen Am Eichenhain und der Hainbuchenstraße, die Benediktiner Straße zwischen Sigismundkorso und Am grünen Hof und diverse andere Straßen. Allen gemeinsam ist, dass die Fahrspur für Kraftfahrzeuge gepflastert oder asphaltiert ist, die Randstreifen bzw. "Bürgersteige" aber nicht. Ergebnis ist, dass diese Randstreifen in aller Regel von parkenden Kraftfahrzeugen mehr oder weniger vollständig blockiert sind und Fußgänger (auch Schüler auf dem Weg zur Grundschule, Senioren mit Rollatoren etc.) die Fahrspur nutzen müssen und damit extrem gefährdet sind. Die in der Regel geltende Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h wird häufig nicht eingehalten (und ist in Anbetracht der baulichen Situation so oder so viel zu hoch) und wird nie (!!!) überwacht. Ich bitte um Klärung, auf welcher Grundlage des Parken auf den m.E. dem Fußgängerverkehr vorbehaltenen Randstreifen toleriert wird bzw. welche Maßnahmen dagegen getroffen werden. Anzumerken ist zusätzlich, dass m.E. in den häufigsten Fällen die Anwohner Parkmöglichkeiten auf ihren eigen Grundstücken haben und diese lediglich aus Bequemlichkeit nicht nutzen.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Bernhard Nentwich Anfragenr: 174993 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/174993 Postanschrift Bernhard Nentwich << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Bernhard Nentwich
Bernhard Nentwich
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Verkehrssicherheit für Fußgänger an teil…
An Tiefbauamt Berlin-Reinickendorf Details
Von
Bernhard Nentwich
Betreff
AW: Verkehrssicherheit für Fußgänger an teilweise unbefestigten Straßen in Berlin-Frohnau [#174993]
Datum
25. Februar 2020 11:21
An
Tiefbauamt Berlin-Reinickendorf
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Verkehrssicherheit für Fußgänger an teilweise unbefestigten Straßen in Berlin-Frohnau“ vom 22.01.2020 (#174993) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Bernhard Nentwich Anfragenr: 174993 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/174993
Bernhard Nentwich
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Verkehrssicherheit für Fußgänger an teil…
An Tiefbauamt Berlin-Reinickendorf Details
Von
Bernhard Nentwich
Betreff
AW: Verkehrssicherheit für Fußgänger an teilweise unbefestigten Straßen in Berlin-Frohnau [#174993]
Datum
18. Mai 2020 16:45
An
Tiefbauamt Berlin-Reinickendorf
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Verkehrssicherheit für Fußgänger an teilweise unbefestigten Straßen in Berlin-Frohnau“ vom 22.01.2020 (#174993) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 84 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Bernhard Nentwich Anfragenr: 174993 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/174993

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Tiefbauamt Berlin-Reinickendorf
FW: Verkehrssicherheit für Fußgänger an teilweise unbefestigten Straßen in Frohnau [#174993] Sehr geehrter Herr Ne…
Von
Tiefbauamt Berlin-Reinickendorf
Betreff
FW: Verkehrssicherheit für Fußgänger an teilweise unbefestigten Straßen in Frohnau [#174993]
Datum
29. Juni 2020 09:12
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Nentwich, bevor ich inhaltlich auf Ihre Anfrage eingehe, möchte ich mich erst einmal für die späte Reaktion entschuldigen. Wie Sie richtig feststellen, gibt es in Frohnau und auch in anderen Ortsteilen Straßen, die nur provisorisch ausgebaut sind und bisher über keine baulich angelegten Gehwege verfügen. Diese Situation finden Sie aber nicht nur im Bezirk Reinickendorf sondern auch in allen anderen Außenbezirken unserer Stadt. Vergleichbare Situationen gibt es aber auch in allen anderen Bundesländern. In § 25 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist geregelt, dass zu Fuß gehende die Gehwege benutzen müssen. Auf der Fahrbahn darf nur gegangen werden, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. In den Erläuterungen zu § 25 StVO wird weiter ausgeführt, ist neben der Fahrbahn nur ein Sommerweg oder schmaler Trampelpfad vorhanden, muss dieser benutzt werden. Das Halten und Parken ist in § 12 der Straßenverkehrsordnung geregelt. Hier wird in Absatz 4 geregelt, dass zum Parken der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen sind, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heran zu fahren. Die Verwaltungsvorschrift zur StVO führt hierzu aus, wo es nach dem äußeren Anschein zweifelhaft ist, ob der Seitenstreifen für ein auf der Fahrbahn parkendes Fahrzeug fest genug ist, darf wegen Nichtbenutzung des Seitenstreifens nicht eingeschritten werden. In den Erläuterungen zum Parken auf den Seitenstreifen wird hierzu ergänzt, das im Fall eines ausreichend befestigten Seitenstreifens rechts von der Fahrbahn oder eines Parkstreifens, dort zu parken ist. Für PKW's reicht auch eine Fläche, die mit Kies oder Schotter eine so genügende Tragfähigkeit besitzt, dass keine Schäden entstehen können. Die Art der Befestigung muss aber erkennbar dem Parken dienen, was nach der Örtlichkeit zu bestimmen ist. Wie Sie diesen Ausführungen entnehmen können, ist hier vieles eine Frage der Interpretation, so dass es auch den Ordnungsämtern als für die Überwachung des ruhenden Verkehrs zuständige Ordnungsbehörde nicht immer leicht fällt eine missbräuchliche Nutzung der Seitenbereiche durch Kraftfahrzeugführer zu unterbinden. Die Überwachung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bekannter weise eine Aufgabe der Polizei, die dieses im Rahmen ihrer personellen und technischen Möglichkeiten auch wahrnimmt, bei konkreten Hinweisen gezielt vornimmt. Gegen die Tatsache, dass viele Anwohne ihre Fahrzeuge nicht auf ihren Grundstücken parken, gibt es keine rechtliche Handhabung. Erschwerend kommt hinzu, dass viele Grundstückseigentümer mehr als nur ein Kraftfahrzeug besitzen und Anfang der 90er Jahre die Pflicht zur Anlage von Stellplätzen für die Bauherren entfallen ist. Ein weiterer Ausbau von Gehwegen ist nur im Rahmen der bereit stehenden Haushaltsmittel möglich und setzt auch voraus, dass befriedigende Lösungen zur Ableitung des auf den dann zusätzlich versiegelten Flächen anfallenden Regenwasser gefunden werden. Dieses stellt insbesondere im Ortsteil Frohnau ein nicht unerhebliches Problem dar. Die Freihaltung von Seitenbereichen für Fußgänger durch das Setzen von Pollern oder Schutzgittern kann immer nur eine punktuelle Lösung für besonders problematische Bereiche sein. Es ist bedauerlich immer wieder feststellen zu müssen das ein sich ausbreitender Egoismus der am Verkehr teilnehmenden ein konfliktarmes Miteinander immer mehr erschwert. Der § 1 der StVO (Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird) wird leider nur allzu oft missachtet. Mit freundlichen Grüßen