Verkehrssicherung in den Kernarealen der BUGA 2031
Im Jahr 2031 soll in Wuppertal die BUGA in verschiedene Kern Areale statt finden. Teilweise sind die Kern Areale in Bereiche wo Wälder/ Forst sind. Diese Unterliegen somit den Landesforst Gesetz NRW/ Bundeswaldgesetz. Daraus ergibt sich ein Waldbetretungsrecht. Es ist geplant diesen Bereich für die Allgemeinheit zu sperren und mit "Zäune" den Zutritt nur zahlende Besucher zu ermöglichen. § 2 Landesforst Gesetz "(4) Organisierte Veranstaltungen im Wald sind der Forstbehörde vor Beginn der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig anzuzeigen, sofern sie nicht mit geringer Teilnehmerzahl zum Zwecke der Umweltbildung durchgeführt werden. Die Forstbehörde kann die Veranstaltung von bestimmten Auflagen abhängig machen oder verbieten, wenn zu erwarten ist, dass durch die Veranstaltung eine Gefahr für den Wald, seine Funktionen oder die dem Wald und seinen Funktionen dienenden Einrichtungen besteht."
Hierzu hätte gerne die rechtliche Einschätzungen bzw. Schriftverkehre zur Abklärung / Genehmigung der zuständigen Forst Behörde.
Es ist anzunehmen, das vermutlich auch entgegen des Landesforst Gesetz eine Art erhöhte Verkehrssicherungspflicht angenommen wird und deswegen Bäume gefällt werden von denen angenommen wird das eine Gefahr ausgeht. Obwohl diese nach den Landesforst Gesetz NRW/ Bundeswaldgesetz keineswegs Notwendig ist bzw. auch den Aufgaben widersprechen würde.
Gibt es hierzu schon Vereinbarungen / Einschätzungen?
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum27. Mai 2023
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1. Juli 2023
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