Verkehrsüberwachung durch Ortspolizeibehörde

Gemäß § 80 Abs. 4 SPolG ist das Ministerium für Inneres und Sport befugt der Ortspolizeibehörde auf Antrag die Befugnis zu übertragen, die Verkehrsüberwachung innerhalb geschlossener Ortschaften im Bereich des ruhenden Verkehrs (Halt- und Parkverstöße) und fließenden Verkehrs (Überschreitung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten und der Nichtbefolgung von Lichtzeichenanlagen gemäß § 37 der Straßenverkehrsordnung ) wahrzunehmen.
Ich bitte um Mitteilung, welchen Ortspolizeibehörden eine entsprechende Befugnis erteilt wurde. Zudem bitte ich um Übersendung der in § 80 Abs. 4 SPolG erwähnten Verwaltungsvorschrift.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    2. Oktober 2016
  • Frist
    5. November 2016
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem SIFG/SUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Gemäß § 80 Abs…
An Ministerium für Inneres, Bauen und Sport Saarland Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Verkehrsüberwachung durch Ortspolizeibehörde [#17992]
Datum
2. Oktober 2016 18:18
An
Ministerium für Inneres, Bauen und Sport Saarland
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem SIFG/SUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Gemäß § 80 Abs. 4 SPolG ist das Ministerium für Inneres und Sport befugt der Ortspolizeibehörde auf Antrag die Befugnis zu übertragen, die Verkehrsüberwachung innerhalb geschlossener Ortschaften im Bereich des ruhenden Verkehrs (Halt- und Parkverstöße) und fließenden Verkehrs (Überschreitung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten und der Nichtbefolgung von Lichtzeichenanlagen gemäß § 37 der Straßenverkehrsordnung ) wahrzunehmen. Ich bitte um Mitteilung, welchen Ortspolizeibehörden eine entsprechende Befugnis erteilt wurde. Zudem bitte ich um Übersendung der in § 80 Abs. 4 SPolG erwähnten Verwaltungsvorschrift.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Saarländischen Informationsfreiheitsgesetzes (SIFG) sowie § 3 des Saarländischen Umweltinformationsgesetzes (SUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 SUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache und damit gebührenfreie Auskunft. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 SIFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens jedoch nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Ministerium für Inneres, Bauen und Sport Saarland
Sehr geehrtAntragsteller/in beigefügte übersende ich Ihnen wunschgemäß die Übersicht über verkehrsüberwachungsbef…
Von
Ministerium für Inneres, Bauen und Sport Saarland
Betreff
AW: Verkehrsüberwachung durch Ortspolizeibehörde [#17992]
Datum
6. Oktober 2016 07:36
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in beigefügte übersende ich Ihnen wunschgemäß die Übersicht über verkehrsüberwachungsbefugte saarländische Ortspolizeibehörden sowie den entsprechenden Erlass, der übrigens auf der Internetplattform „ELVIS“ der saarländischen Landesregierung veröffentlicht ist. Gruß