Verkehrsüberwachung durch Ortspolizeibehörde
Gemäß § 80 Abs. 4 SPolG ist das Ministerium für Inneres und Sport befugt der Ortspolizeibehörde auf Antrag die Befugnis zu übertragen, die Verkehrsüberwachung innerhalb geschlossener Ortschaften im Bereich des ruhenden Verkehrs (Halt- und Parkverstöße) und fließenden Verkehrs (Überschreitung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten und der Nichtbefolgung von Lichtzeichenanlagen gemäß § 37 der Straßenverkehrsordnung ) wahrzunehmen.
Ich bitte um Mitteilung, welchen Ortspolizeibehörden eine entsprechende Befugnis erteilt wurde. Zudem bitte ich um Übersendung der in § 80 Abs. 4 SPolG erwähnten Verwaltungsvorschrift.
Anfrage erfolgreich
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Datum2. Oktober 2016
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5. November 2016
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