Verkehrszeichendarstellung über Werbetafeln

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

an mehreren Stellen in der Kölner Innenstadt, beispielsweise an der Zeppelinstraße aus Richtung Neumarkt, sind amtliche Verkehrszeichen, hier: VZ 242.1 StVO ergänzt mit (zeitlich beschränkten) Freigaben für den Rad- und Lieferverkehr, vorhanden; es handelt sich dabei nicht um Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr. Die Verkehrszeichen sind augenscheinlich auf weißer Folie aufgedruckt und befinden sich innerhalb gewöhnlicher Werbetafeln. Eine Rückstrahlfähigkeit oder eine (ausreichende) Beleuchtung von innen oder außen ist augenscheinlich nicht gegeben.

Die Verkehrszeichen machen den Anschein, dass die Darstellung innerhalb der jeweiligen Werbetafel geändert, d.h. eine andere Anzeige anstelle der Verkehrszeichens vorgenommen werden kann.

Die Ausführung und Beschaffenheit von Verkehrszeichen ist in diversen amtlichen Regelwerken verbindlich festgelegt.

Abweichungen davon bedürfen stets der Zustimmung der obersten Landesbehörde.

Verkehrszeichen müssen darüber hinaus immer dem Sichtbarkeitsprinzip entsprechen.

Da die Ausführung und Beschaffenheit der betreffenden Verkehrszeichen augenscheinlich nicht den amtlichen Regelwerken entspricht, wird um Übersendung der schriftlichen Erlaubnis zur Anordnung (Erlass) der zuständigen obersten Landesbehörde gebeten.

Sofern ein solcher Erlass nicht vorliegt, so bitte ich um Mitteilung, mit welcher konkreten Rechtsgrundlage etwaige Abweichungen von den amtliche Regelwerken seitens der Stadt Köln für die betreffenden Verkehrszeichen begründet werden bzw. ob die Anordnungen an allen betroffenen Örtlichkeiten durch regelhafte Aufstellungen korrigiert werden.

Bitte teilen Sie mir auch mit, ob für die Darstellung der Verkehrszeichen über die Werbetafeln laufende Kosten zu Lasten des städtischen Haushaltes anfallen. Sofern solche Kosten anfallen, bitte ich um Mitteilung, ob eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung im Vergleich zu einer ortsfesten Beschilderung (Rohrpfosten, Aluschilder, Schellen, baulicher Aufwand, Erhaltung) vorgenommen worden ist. Sollte dem nicht so sein, so rege ich eine solche Betrachtung ausdrücklich an.

Personenbezogene Daten sind für mich irrelevant und können auf den abgefragtes Unterlagen vor Übersendung geschwärzt werden.

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    1. August 2022
  • Frist
    3. September 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, an mehreren Stelle…
An Kommunalverwaltung Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Verkehrszeichendarstellung über Werbetafeln [#256108]
Datum
1. August 2022 20:33
An
Kommunalverwaltung Köln
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, an mehreren Stellen in der Kölner Innenstadt, beispielsweise an der Zeppelinstraße aus Richtung Neumarkt, sind amtliche Verkehrszeichen, hier: VZ 242.1 StVO ergänzt mit (zeitlich beschränkten) Freigaben für den Rad- und Lieferverkehr, vorhanden; es handelt sich dabei nicht um Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr. Die Verkehrszeichen sind augenscheinlich auf weißer Folie aufgedruckt und befinden sich innerhalb gewöhnlicher Werbetafeln. Eine Rückstrahlfähigkeit oder eine (ausreichende) Beleuchtung von innen oder außen ist augenscheinlich nicht gegeben. Die Verkehrszeichen machen den Anschein, dass die Darstellung innerhalb der jeweiligen Werbetafel geändert, d.h. eine andere Anzeige anstelle der Verkehrszeichens vorgenommen werden kann. Die Ausführung und Beschaffenheit von Verkehrszeichen ist in diversen amtlichen Regelwerken verbindlich festgelegt. Abweichungen davon bedürfen stets der Zustimmung der obersten Landesbehörde. Verkehrszeichen müssen darüber hinaus immer dem Sichtbarkeitsprinzip entsprechen. Da die Ausführung und Beschaffenheit der betreffenden Verkehrszeichen augenscheinlich nicht den amtlichen Regelwerken entspricht, wird um Übersendung der schriftlichen Erlaubnis zur Anordnung (Erlass) der zuständigen obersten Landesbehörde gebeten. Sofern ein solcher Erlass nicht vorliegt, so bitte ich um Mitteilung, mit welcher konkreten Rechtsgrundlage etwaige Abweichungen von den amtliche Regelwerken seitens der Stadt Köln für die betreffenden Verkehrszeichen begründet werden bzw. ob die Anordnungen an allen betroffenen Örtlichkeiten durch regelhafte Aufstellungen korrigiert werden. Bitte teilen Sie mir auch mit, ob für die Darstellung der Verkehrszeichen über die Werbetafeln laufende Kosten zu Lasten des städtischen Haushaltes anfallen. Sofern solche Kosten anfallen, bitte ich um Mitteilung, ob eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung im Vergleich zu einer ortsfesten Beschilderung (Rohrpfosten, Aluschilder, Schellen, baulicher Aufwand, Erhaltung) vorgenommen worden ist. Sollte dem nicht so sein, so rege ich eine solche Betrachtung ausdrücklich an. Personenbezogene Daten sind für mich irrelevant und können auf den abgefragtes Unterlagen vor Übersendung geschwärzt werden. Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 256108 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/256108/
Kommunalverwaltung Köln
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Nachricht ist uns zur Überprüfung und Beantwortung weitergeleitet wo…
Von
Kommunalverwaltung Köln
Betreff
WG: Mi- Verkehrszeichendarstellung über Werbetafeln [#256108]
Datum
25. August 2022 08:15
Status
Anfrage abgeschlossen
image002.png
5,4 KB


Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Nachricht ist uns zur Überprüfung und Beantwortung weitergeleitet worden. Da Sie mehrere verschiedene Fragen aufwerfen sind verschiedene Ämter betroffen gewesen, sodass wir die Gesamtbeantwortung stellvertretend übernommen haben. Im Kölner Stadtgebiet existieren einige Werbeanlagen, die an prominenter Stelle aufgestellt sind. Einige dieser Anlagen sind bewusst an Zufahrten von Fußgängerzonen platziert, damit diese das Verkehrszeichen 242.1 Straßenverkehrsordnung (StVO) samt jeweils geltenden Zusatzzeichen wiedergibt. Diese gängige Praxis werden von vielen Kommunen in ganz Deutschland angewendet. Durch die Größe und Beschaffenheit der Innenbeleuchtung ist der Sichtbarkeitsgrundsatz gegeben. Allgemein müssen Verkehrszeichen nicht reflektierend sein, wenn Sie selbst leuchten und innen beleuchtet sind. Dies ist nach den aktuellen Richtlinien mögliche und ebenfalls gängige Praxis. Auch in Tunneln und auf Autobahnen sind regelmäßig Schilder entweder von innen beleuchtet oder leuchten selbst. Als Richtlinie können Sie die „ZTV VZ“, „TLP VZ“ und „BMV-RS (StB 4-38.60.70/4074 St 72)“ zur Rate ziehen und käuflich beim FGSV Verlag erwerben. Eine Ausnahmegenehmig ist damit nicht notwendig und kann Ihnen daher auch nicht übersandt werden. Die Stadt hat das ausschließliche Recht zur Ausübung von Werberechten auf städtischen Flächen durch Abschluss des ab dem 01.01.2015 gültigen Vertrages über die Ausübung von Werberechten auf öffentlichen Flächen der Stadt Köln – Werbenutzungsvertrag – an die Stadtwerke Köln GmbH (SWK) übertragen. Zu den in diesem Vertrag geregelten Werbeformaten gehören auch sog. Stadtinformationsanlagen (SIA). Das sind City-Light-Poster-Vitrinen im 4/1 Format, auf deren einen Seite Stadtinformationen der Stadt (Stadt- und Stadtteilpläne, Hinweisschilder, Verkehrszeichen etc.) auszuhängen sind. Gemäß den Vorgaben des Werbenutzungsvertrages ist stadtweit jeweils eine Seite an 130 von der Stadt bestimmten Stadtinformationsanlagen dauerhaft für derartige Stadtinformationen vorgesehen. Bei der von Ihnen benannten SIA an der Zeppelinstraße handelt es sich um eine Anlage, die auf städtischen Wusch mit Verkehrszeichen bestückt ist. Für das Vorhalten der SIA-Seite ohne Wechsleranlage einschließlich des Aushangs und Drucks der auszuhängenden Vorlagen entstehen der Stadt keine Kosten. Die Werbetafeln mit den Zonenbeschilderungen sind gut sichtbar und verständlich. Bislang sind keine Probleme aktenkundig geworden. Im Falle eines Unfalls oder Demontage einer Werbeanlage wird dies mit Stadtverwaltung frühzeitig abgestimmt und ein mobiles Verkehrszeichen temporär aufgestellt. Die Seite der Werbetafel, welche als Verkehrszeichen dient wird nicht von den Gesellschaften mit Werbung überhangen, sodass die Beschilderung dauerhaft gewährleistet ist. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre schnelle und umfassende Auskunft. Eine Frage stellt sich mir…
An Kommunalverwaltung Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Mi- Verkehrszeichendarstellung über Werbetafeln [#256108]
Datum
27. August 2022 14:49
An
Kommunalverwaltung Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre schnelle und umfassende Auskunft. Eine Frage stellt sich mir jedoch aus aktuellem Anlass: Sie geben an, dass die Werbetafeln einseitig mit Stadtinformationen, hier: Verkehrszeichen, versehen und von innen beleuchtet sind. Auf der anderen Seite der Werbetafel befindet sich regelmäßig ein Werbeaushang. Nach §11 Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung dürfen Werbetafeln ab dem 01.09.2022 grundsätzlich von 22 Uhr bis 16 Uhr des Folgetages nicht mehr beleuchtet werden. Ausnahmen bestehen hier zwar, wenn die Verkehrssicherheit beeinträchtigt werden würde, jedoch haben Sie in Ihren Ausführungen angegeben, dass bei Unfällen / Demontage ersatzweise mobile Verkehrszeichen aufgestellt werden. Aufgrund des bekanntermaßen hohen Energieverbrauchs der Beleuchtung dieser Werbeanlagen bitte ich daher um Mitteilung, ob seitens der Verwaltung diese einfach einsparfähige Energie durch die Aufstellung mobiler reflektierender Verkehrszeichen für den Zeitraum der Gültigkeit der Verordnung an allen betreffenden Werbeanlagen, mit denen aktuell Verkehrszeichen wiedergegeben werden, eingespart wird. Zusätzliche Kosten dürften der Stadt hierbei nicht entstehen, da solche Arbeiten zu den originären Aufgaben des Personals der städtischen Bauhöfe gehört. Bereits zur Corona-Pandemie wurden durch dieses Personal eine Vielzahl von Schildern für Bereiche mit Maskenpflicht angebracht, sodass die Aufstellung von mobilen Verkehrszeichen anstelle von beleuchteten Werbeanlagen zumutbar erscheint. Der Ausnahmetatbestand der Verordnung dürfte daher meines Erachtens für die betreffenden Werbeanlagen im Stadtgebiet nicht anwendbar sein, da Ersatzmaßnahmen möglich und auch zumutbar erscheinen, da diese in anderen Fällen bereits vorgesehen sind. Ich bitte hierzu um Stellungnahme und bedanke mich dafür vorab. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 256108 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/256108/
Kommunalverwaltung Köln
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihren Hinweis . Hinterleuchtete Verkehrszeichen sind von…
Von
Kommunalverwaltung Köln
Betreff
Verkehrszeichendarstellung über Werbetafeln [Anfrage Nr. 256108]
Datum
2. September 2022 07:09
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.png
5,7 KB


Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihren Hinweis . Hinterleuchtete Verkehrszeichen sind von der Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung nicht erfasst und bedürfen daher keiner Abschaltung. Der Ersatz durch mobile Einrichtungen - wie vorgeschlagen - erfordert absehbar einen höheren energetischen Aufwand in der Herstellung der Schildertafeln, der Beschaffung und Lieferung, der Montage und regelmäßigen Kontrolle als durch eine zeitweise Abschaltung eingespart werden kann. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre abschließende Antwort auf meine Anfrage! Mit freundlichen Grü…
An Kommunalverwaltung Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Verkehrszeichendarstellung über Werbetafeln [Anfrage Nr. 256108] [#256108]
Datum
2. September 2022 08:28
An
Kommunalverwaltung Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre abschließende Antwort auf meine Anfrage! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 256108 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/256108/