Verkerhssicherungspflicht inm Wäldern
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren!
Die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erteilen zuweilen vor allem kommunalen Waldbesitzern die Auskunft, entlang von Freizeitwegen im Wald, wie Wanderwegen oder Mountainbikestrecken, bestünde seitens des Waldbesitzers – hier also der Kommune – eine Verkehrssicherungspflicht gegenüber waldtypischen Gefahren. Dies geht so weit, dass den Kommunen die Auskunft erteilt wird, sie müssten den Waldbestand entlang solcher Wege mindestens zweimal pro Jahr in einer Tiefe von mindestens einer Baumlänge kontrollieren.
Unsere Frage:
Bitte teilen Sie und mit, auf welcher rechtlichen Basis (Waldgesetzt, Naturschutzgesetz bzw. die entsprechenden Kommentare dazu bzw. Verwaltungsinterne Handlungsanweisungen o.ä.) die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die oben beschriebenen Auskünfte erteilen.
Falls die oben beschriebenen Auskünfte der Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nicht korrekt sein sollten, teilen Sie uns bitte mit, wie die Rechtsauffassung des Ministeriums zum dargelegten Sachverhalt ist und aus welchen Gesetztestexten sich diese Rechtsauffassung ableitet.
Für Ihre Mühe herzlichen Dank!
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.
Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.
Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage erfolgreich
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Datum31. Dezember 2019
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4. Februar 2020
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