Verkürzung der Bindungsfrist gem. MDK-Reformgesetz

Anfrage an: GKV-Spitzenverband

Mit dem MDK-Reformgesetz verkürzt sich die Bindungsfrist zum 01.01.2021 von 18 auf 12 Monate. Gilt dies auch für Fälle, in denen der Beginn der Bindungsfrist vor dem 01.01.2021 liegt?

Als Beispiel: Beginn der Bindungsfrist 01.12.2020 - endet die Bindungsfrist am 30.11.2021 oder am 31.05.2022?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    15. September 2020
  • Frist
    17. Oktober 2020
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Mit dem MDK-Reformg…
An GKV-Spitzenverband Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Verkürzung der Bindungsfrist gem. MDK-Reformgesetz [#197212]
Datum
15. September 2020 12:56
An
GKV-Spitzenverband
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Mit dem MDK-Reformgesetz verkürzt sich die Bindungsfrist zum 01.01.2021 von 18 auf 12 Monate. Gilt dies auch für Fälle, in denen der Beginn der Bindungsfrist vor dem 01.01.2021 liegt? Als Beispiel: Beginn der Bindungsfrist 01.12.2020 - endet die Bindungsfrist am 30.11.2021 oder am 31.05.2022?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 197212 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/197212/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
GKV-Spitzenverband
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bestätigen wir Ihnen den Empfang Ihrer unten stehenden Anfrage vom 15. Sept…
Von
GKV-Spitzenverband
Betreff
Verkürzung der Bindungsfrist gem. MDK-Reformgesetz [#197212]; Ihre Anfrage vom 15. September 2020
Datum
15. September 2020 16:51
Status
Anfrage abgeschlossen
smime.p7s
5,4 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bestätigen wir Ihnen den Empfang Ihrer unten stehenden Anfrage vom 15. September 2020. Wir bemühen uns, Ihre Anfrage so bald wie möglich zu beantworten. Insofern bitten wir noch um etwas Geduld. Mit freundlichen Grüßen

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GKV-Spitzenverband
Sehr geehrteAntragsteller/in wir kommen zurück auf Ihre Frage vom 15. September 2020, ob die durch das MDK-Reform…
Von
GKV-Spitzenverband
Betreff
AW: Verkürzung der Bindungsfrist gem. MDK-Reformgesetz [#197212]; Ihre Anfrage vom 15. September 2020
Datum
23. September 2020 15:47
Status
smime.p7s
5,4 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in wir kommen zurück auf Ihre Frage vom 15. September 2020, ob die durch das MDK-Reformgesetz vorgesehene Reduzierung der Bindungsfrist von 18 Monaten auf 12 Monate auch in den sogenannten Übergangsfällen gilt. Gemeint sind die Sachverhalte, in denen die 18-monatige Bindungsfrist durch die Ausübung des Krankenkassenwahlrechts in der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2019 oder im Jahr 2020 ausgelöst wurde und daher zum Jahreswechsel 2020/2021 noch nicht erfüllt ist. Der Umgang mit den vorgenannten Übergangsfällen ist gesetzlich nicht geregelt und muss daher im Wege der Rechtsauslegung bestimmt werden. Im Interesse der Versicherten und Krankenkassen streben wir bei dieser Fragestellung eine bundesweit einheitliche Rechtsauslegung und Rechtsanwendung an. Um diese zu erreichen, sind Abstimmungen mit den Krankenkassen bzw. mit den Krankenkassenorganisationen auf Bundesebene notwendig. Diese laufen zwar bereits, werden jedoch noch eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Wir rechnen mit der Veröffentlichung der entsprechenden Empfehlungen an die Krankenkassen im Oktober/November des Jahres. Vor dem geschilderten Hintergrund bitten wir Sie, Ihre Frage zu gegebener Zeit an Ihre zuständige Krankenkasse zu richten. Nach Veröffentlichung der Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes werden die Krankenkassen in die Lage versetzt, ihre Mitglieder einheitlich zu informieren. Mit freundlichen Grüßen