Verkürzung des Genesenenstatus: Korrektur und Anpassung an neueste wissenschaftliche Studien (12 Monate)

Anfrage an: Robert Koch-Institut

vor gut einer Woche wurden wir über die Verkürzung des Genesenenstatus (von sechs auf drei Monate, auch rückwirkend für Delta Infizierte?) informiert.

Jeder sollte sich einmal die Mühe machen, die beim RKI in der Fußnote herangezogenen englischen Studien zu lesen. Daraus ergibt sich nämlich nicht, dass Genesene ein höheres Risiko von Reinfektionen oder Krankenhauseinweisungen haben als Geimpfte!

Viele größere und international anerkannte Studien (bsw. Israel und USA) bestätigen, dass Genesene einen höheren Schutz vor Reinfektion oder Krankenhauseinweisung haben als Geimpfte:

(1) https://www.tagblatt.ch/leben/genesen-der-bundesrat-anerkennt-natuerliche-immunitaet-schuetzt-besser-als-die-impfung-ld.2204019

(2) Studie des israelischen Gesundheitsministeriums von über 5,7 Millionen Personen für den Zeitraum von 1. August bis 30. September 2021 bezüglich geimpfter und genesender Personen: Die Immunität Genesener ist deutlich stärker als die doppelt Geimpfter. (vgl. Goldberg, Yair/Mandel, Micha et al., Protection and waning of natural and hybrid COVID-19 immunity, Preprint vom 5. Dezember 2021, abrufbar unter https://www.medrxiv.org/content/10.1101/2021.12.04.21267114v1 bzw. https://www.bundestag.de/resource/blob/878102/753f08906c00fc629f47f218c0dbc8ee/WD-9-112-21-pdf-data.pdf).

(3) Bei der Gegenüberstellung Genesener und Geimpfter mit vergleichbarem Zeitpunkt der letzten Immunisierung hat sich für doppelt geimpfte Personen ein 13,06-fach erhöhtes Risiko einer Infektion aufgrund eines Impfdurchbruchs im Vergleich zum Risiko einer Reinfektion für genesene Personen ohne zusätzliche Impfung ergeben. Für einen symptomatischen Impfdurchbruch sei das Risiko in der Gruppe der doppelt Geimpften 27,02-fach höher als bei Genesenen gewesen. (vgl. Gazit, Sivan/Shlezinger, Roei et al., Comparing SARS-CoV-2 natural immunity to vaccine-in-duced immunity: reinfections versus breakthrough infections, Preprint vom 25. August 2021, abrufbar unter https://www.medrxiv.org/content/10.1101/2021.08.24.21262415v1 bzw. https://www.bundestag.de/resource/blob/878102/753f08906c00fc629f47f218c0dbc8ee/WD-9-112-21-pdf-data.pdf).

(4) „In einer weiteren Studie hätten diejenigen, die zuvor nicht infiziert worden waren, eine COVID-19-Inzidenzrate von 4,3 pro 100 Personen aufgewiesen, während diejenigen, die zuvor infiziert worden waren, eine COVID- 19-Inzidenzrate von 0 pro 100 Personen gezeigt hätten. Darüber hinaus habe eine in Österreich durchgeführte Studie ergeben, dass die Häufigkeit des Krankenhausaufenthalts aufgrund einer wiederholten Infektion fünf pro 14.840 (0,03 Prozent) Menschen und die Häufigkeit des Todes aufgrund einer wiederholten Infektion eine von 14.840 (0,01 Prozent) Personen betragen habe.“ (vgl. Kojima, Noah/Klausner, Jeffrey, Protective immunity after recovery from SARS-CoV-2 infection, Kommentar, in: The Lancet Infectious Diseases, 22 (1), S. 12-14, 1. Januar 2022, abrufbar unter https://www.thelancet.com/journals/laninf/article/PIIS1473-3099(21)00676-9/fulltext bzw. https://www.bundestag.de/resource/blob/878102/753f08906c00fc629f47f218c0dbc8ee/WD-9-112-21-pdf-data.pdf).

Somit ist wissenschaftlich erwiesen, dass Genesene einen besseren und nachhaltigeren Immunschutz haben als vollständig Geimpfte.

Es ist somit wissenschaftlich und vor allem juristisch nicht nachvollziehbar, warum Genesene ein kürzeres Zertifikat und damit Grundrechtseinschränkungen erhalten als Geimpfte.

Durch die Beschränkung auf drei Monate und die dann folgenden Grundrechtseinschränkungen ist mit psychisch-gesundheitlichen Auswirkungen sowie finanziellen Schäden zu rechnen. Vermutlich deswegen wird in diversen Foren bereits über eine mögliche Strafbarkeit der Entscheidungsträger (Amtssträger) debattiert (ggf. Körperverletzung, Nötigung, finanzielle Nachteile etc.). Ich kann mir nur vorstellen, dass es sich bei der Veröffentlichung / Verkürzung um ein Kommunikationsproblem / Fehler handeln kann. Denn es wurde doch immer wieder darüber diskutiert, den Genesenenstatus auf 12 Monate zu verlängern (analog Schweiz, Dänemark etc.).

Der Genesenenstatus kann basierend auf den oben erwähnten, international anerkannten Studien nur an die Frist bei vollständig Geimpften angepasst werden (12 Monate). Die Verkürzung der Frist auf 3 Monate bzw. effektiv gut zwei Monate (zw. Tag 28 und Tag 90) kann nur zurückgenommen bzw. korrigiert werden.

Alles andere wäre wissenschaftlich und juristisch nicht anders nachvollziehbar und erklärbar. Sogar das Paul Ehrlich Instutut hat ganz aktuell gestern eine Studie veröffentlicht, nach der die Antikörper bei Genesenen über 430 Tage nach Infektion nachweisbar sind (https://www.pei.de/DE/newsroom/pm/jahr/2022/03-antikoerper-sars-cov-2-infektion-neue-erkenntnisse-sensitivitaet-nachweisdauer-antikoerpertests.html).

Ich bitte Sie, den Sachverhalt sorgfältig aufzuklären bzw. aufklären zu lassen und um Rückmeldung dazu.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    25. Januar 2022
  • Frist
    1. März 2022
  • 4 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: vor gut einer Woc…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Verkürzung des Genesenenstatus: Korrektur und Anpassung an neueste wissenschaftliche Studien (12 Monate) [#238818]
Datum
25. Januar 2022 16:38
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
vor gut einer Woche wurden wir über die Verkürzung des Genesenenstatus (von sechs auf drei Monate, auch rückwirkend für Delta Infizierte?) informiert. Jeder sollte sich einmal die Mühe machen, die beim RKI in der Fußnote herangezogenen englischen Studien zu lesen. Daraus ergibt sich nämlich nicht, dass Genesene ein höheres Risiko von Reinfektionen oder Krankenhauseinweisungen haben als Geimpfte! Viele größere und international anerkannte Studien (bsw. Israel und USA) bestätigen, dass Genesene einen höheren Schutz vor Reinfektion oder Krankenhauseinweisung haben als Geimpfte: (1) https://www.tagblatt.ch/leben/genesen-der-bundesrat-anerkennt-natuerliche-immunitaet-schuetzt-besser-als-die-impfung-ld.2204019 (2) Studie des israelischen Gesundheitsministeriums von über 5,7 Millionen Personen für den Zeitraum von 1. August bis 30. September 2021 bezüglich geimpfter und genesender Personen: Die Immunität Genesener ist deutlich stärker als die doppelt Geimpfter. (vgl. Goldberg, Yair/Mandel, Micha et al., Protection and waning of natural and hybrid COVID-19 immunity, Preprint vom 5. Dezember 2021, abrufbar unter https://www.medrxiv.org/content/10.1101/2021.12.04.21267114v1 bzw. https://www.bundestag.de/resource/blob/878102/753f08906c00fc629f47f218c0dbc8ee/WD-9-112-21-pdf-data.pdf). (3) Bei der Gegenüberstellung Genesener und Geimpfter mit vergleichbarem Zeitpunkt der letzten Immunisierung hat sich für doppelt geimpfte Personen ein 13,06-fach erhöhtes Risiko einer Infektion aufgrund eines Impfdurchbruchs im Vergleich zum Risiko einer Reinfektion für genesene Personen ohne zusätzliche Impfung ergeben. Für einen symptomatischen Impfdurchbruch sei das Risiko in der Gruppe der doppelt Geimpften 27,02-fach höher als bei Genesenen gewesen. (vgl. Gazit, Sivan/Shlezinger, Roei et al., Comparing SARS-CoV-2 natural immunity to vaccine-in-duced immunity: reinfections versus breakthrough infections, Preprint vom 25. August 2021, abrufbar unter https://www.medrxiv.org/content/10.1101/2021.08.24.21262415v1 bzw. https://www.bundestag.de/resource/blob/878102/753f08906c00fc629f47f218c0dbc8ee/WD-9-112-21-pdf-data.pdf). (4) „In einer weiteren Studie hätten diejenigen, die zuvor nicht infiziert worden waren, eine COVID-19-Inzidenzrate von 4,3 pro 100 Personen aufgewiesen, während diejenigen, die zuvor infiziert worden waren, eine COVID- 19-Inzidenzrate von 0 pro 100 Personen gezeigt hätten. Darüber hinaus habe eine in Österreich durchgeführte Studie ergeben, dass die Häufigkeit des Krankenhausaufenthalts aufgrund einer wiederholten Infektion fünf pro 14.840 (0,03 Prozent) Menschen und die Häufigkeit des Todes aufgrund einer wiederholten Infektion eine von 14.840 (0,01 Prozent) Personen betragen habe.“ (vgl. Kojima, Noah/Klausner, Jeffrey, Protective immunity after recovery from SARS-CoV-2 infection, Kommentar, in: The Lancet Infectious Diseases, 22 (1), S. 12-14, 1. Januar 2022, abrufbar unter https://www.thelancet.com/journals/laninf/article/PIIS1473-3099(21)00676-9/fulltext bzw. https://www.bundestag.de/resource/blob/878102/753f08906c00fc629f47f218c0dbc8ee/WD-9-112-21-pdf-data.pdf). Somit ist wissenschaftlich erwiesen, dass Genesene einen besseren und nachhaltigeren Immunschutz haben als vollständig Geimpfte. Es ist somit wissenschaftlich und vor allem juristisch nicht nachvollziehbar, warum Genesene ein kürzeres Zertifikat und damit Grundrechtseinschränkungen erhalten als Geimpfte. Durch die Beschränkung auf drei Monate und die dann folgenden Grundrechtseinschränkungen ist mit psychisch-gesundheitlichen Auswirkungen sowie finanziellen Schäden zu rechnen. Vermutlich deswegen wird in diversen Foren bereits über eine mögliche Strafbarkeit der Entscheidungsträger (Amtssträger) debattiert (ggf. Körperverletzung, Nötigung, finanzielle Nachteile etc.). Ich kann mir nur vorstellen, dass es sich bei der Veröffentlichung / Verkürzung um ein Kommunikationsproblem / Fehler handeln kann. Denn es wurde doch immer wieder darüber diskutiert, den Genesenenstatus auf 12 Monate zu verlängern (analog Schweiz, Dänemark etc.). Der Genesenenstatus kann basierend auf den oben erwähnten, international anerkannten Studien nur an die Frist bei vollständig Geimpften angepasst werden (12 Monate). Die Verkürzung der Frist auf 3 Monate bzw. effektiv gut zwei Monate (zw. Tag 28 und Tag 90) kann nur zurückgenommen bzw. korrigiert werden. Alles andere wäre wissenschaftlich und juristisch nicht anders nachvollziehbar und erklärbar. Sogar das Paul Ehrlich Instutut hat ganz aktuell gestern eine Studie veröffentlicht, nach der die Antikörper bei Genesenen über 430 Tage nach Infektion nachweisbar sind (https://www.pei.de/DE/newsroom/pm/jahr/2022/03-antikoerper-sars-cov-2-infektion-neue-erkenntnisse-sensitivitaet-nachweisdauer-antikoerpertests.html). Ich bitte Sie, den Sachverhalt sorgfältig aufzuklären bzw. aufklären zu lassen und um Rückmeldung dazu.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 238818 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/238818/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 25.01.2022 Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen …
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 25.01.2022
Datum
26. Januar 2022 12:20
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, falls Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände ggf. nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden können sollte. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2.13.04/0004#0101. Mit freundlichen Grüßen
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 25.01.2022 - Az. 2.13.04/0004#0101 Sehr Antragsteller/in haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage …
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 25.01.2022 - Az. 2.13.04/0004#0101
Datum
4. März 2022 18:00
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 25.01.2022 (Az. 2.13.04/0004#0101), zu welchen wir Ihnen Folgendes mitteilen: Ihre Anfrage enthält keine Frage, sondern eine Bitte um Rückmeldung. Bitte beachten Sie insoweit, dass das IFG keinen Anspruch auf Begründungen, Stellungnahmen oder Einschätzungen beinhaltet, sondern lediglich auf Zugang zu vorhandenen amtlichen Informationen. Beachten Sie bitte ferner, dass das Robert Koch-Institut (RKI) keine individuelle juristische oder medizinische Beratung vornehmen kann und darf. Daher legen wir Ihre Anfrage dahingehend aus, dass Sie diejenigen amtlichen Informationen wünschen, welche dem RKI hinsichtlich der der wissenschaftlichen Begründung zu den fachlichen Vorgaben des RKI für COVID-19-Genesenennachweise vorliegen. Im Einzelnen: Die von Ihnen angeforderten Informationen sind bereits öffentlich zugänglich. Die Dauer des Genesenenstatus wurde von 6 Monaten auf 90 Tage reduziert, da die bisherige wissenschaftliche Evidenz darauf hindeutet, dass Ungeimpfte nach einer durchgemachten Infektion einen im Vergleich zur Deltavariante herabgesetzten und zeitlich noch stärker begrenzten Schutz vor einer erneuten Infektion mit der Omikronvariante haben. Die vorliegenden Studien zeigen insbesondere, dass es unter dominanter Zirkulation der Omikronvariante zu einem starken Anstieg der Anzahl der Reinfektionen kommt. Daten der britischen SIREN-Studie weisen darauf hin, dass Genesene unter diesen Bedingungen nur noch eine Schutzwirkung von ca. 40% gegenüber Reinfektionen aufweisen. Die unter der Omikronvariante analysierten Daten zur Impfeffektivität belegen darüber hinaus, dass Personen, die lediglich zwei Impfstoffdosen erhalten haben, ab 2-3 Monate nach der letzten Impfstoffdosis eine nur noch unzureichende Schutzwirkung gegenüber Infektionen mit der Omikronvariante aufweisen (<20%). Die bisher veröffentlichten Studien beziehen sich auf Personen, deren Genesenenstatus ganz überwiegend auf frühere Infektionen mit der Deltavariante zurückzuführen ist. Sie belegen jedoch ein deutlich stärkeres Potential der Omikron-Variante den Immunschutz zu umgehen. Außerdem deuten neue Studienergebnisse an, dass das Risiko einer Reinfektion mit der Omikronvariante im Vergleich zur Deltavariante deutlich erhöht ist. Angaben zu den wissenschaftlichen Hintergründen unter Nennung der Quellen aus der wissenschaftlichen Literatur finden Sie auf der Internetseite des RKI unter: https://www.rki.de/covid-19-genesenen... Ein Anspruch auf darüberhinausgehenden Zugang zu Daten und deren Auswertungen hinsichtlich des Genesenenstatuses ist nicht gegeben. Das RKI wertet die ihm übermittelten Daten nach relevanten Gesichtspunkten aus und veröffentlicht die Ergebnisse dieser Auswertungen, unter anderem auch zur Omikronvariante, auf seiner Internetseite, insbesondere im Wochenbericht. Diesen können Sie abrufen unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N... Eine darüber hinausgehende Aufarbeitung liegt dem Robert Koch-Institut nicht als amtliche Information im Sinne von §§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 IFG vor. Ein Anspruch auf die Beschaffung oder Aufbereitung bestimmter Informationen folgt aus dem IFG nicht. Ebenso ergibt sich aus der objektiven Pflicht des RKI zur Information der Öffentlichkeit im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 4 Abs. 4 Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes (BGA-Nachfolgegesetz) in Verbindung mit § 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) kein solcher Informationsbeschaffungsanspruch. § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) und § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) sind, mangels Bezug Ihrer Anfrage auf Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG bzw. Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG, nicht einschlägig. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage vom 25.01.2022 - Az. 2.13.04/0004#0101 [#238818] Sehr geehrte/r Herr/Frau Peters, sehr geehrte Da…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 25.01.2022 - Az. 2.13.04/0004#0101 [#238818]
Datum
6. März 2022 12:42
An
Robert Koch-Institut
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte/r Herr/Frau Peters, sehr geehrte Damen und Herren des Robert Koch-Instituts, in Ihrer Antwort führen Sie aus: "Daten der britischen SIREN-Studie weisen darauf hin, dass Genesene unter diesen Bedingungen nur noch eine Schutzwirkung von ca. 40% gegenüber Reinfektionen aufweisen. Die unter der Omikronvariante analysierten Daten zur Impfeffektivität belegen darüber hinaus, dass Personen, die lediglich zwei Impfstoffdosen erhalten haben, ab 2-3 Monate nach der letzten Impfstoffdosis eine nur noch unzureichende Schutzwirkung gegenüber Infektionen mit der Omikronvariante aufweisen (<20%)." Das heißt, dass Genesene einen mindestens doppelt so hohen Schutz aufweisen als Personen mit zwei Impfstoffdosen (40 % Schutz bei Genesenen versus kleiner 20 % Schutz bei Personen mit zwei Impfstoffdosen). Verstehe ich das richtig? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 238818 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/238818/
Robert Koch-Institut
AW: Ihre Anfrage vom 25.01.2022 - Az. 2.13.04/0004#0101 [#238818] Sehr Antragsteller/in zu Ihrem o. g. Antrag auf…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 25.01.2022 - Az. 2.13.04/0004#0101 [#238818]
Datum
7. März 2022 12:49
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in zu Ihrem o. g. Antrag auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Ihr Antrag wurde umfassend mit der Nachricht vom 04.03.2022 beantwortet. Dem können wir inhaltlich keine weiteren amtlichen Informationen hinzufügen. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde bitten wir um Verständnis, dass wir auf weitere Nachfragen in derselben Sache künftig nicht mehr reagieren werden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage vom 25.01.2022 - Az. 2.13.04/0004#0101 [#238818] Sehr geehrte/r Herr/Frau Peters, sehr geehrte Da…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 25.01.2022 - Az. 2.13.04/0004#0101 [#238818]
Datum
11. März 2022 19:07
An
Robert Koch-Institut
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte/r Herr/Frau Peters, sehr geehrte Damen und Herren des Robert Koch-Instituts, es kann nicht sein, dass Sie sich dieser wichtigen Frage verweigern. Deshalb nochmals - Sie führen aus: "Daten der britischen SIREN-Studie weisen darauf hin, dass Genesene unter diesen Bedingungen nur noch eine Schutzwirkung von ca. 40% gegenüber Reinfektionen aufweisen. Die unter der Omikronvariante analysierten Daten zur Impfeffektivität belegen darüber hinaus, dass Personen, die lediglich zwei Impfstoffdosen erhalten haben, ab 2-3 Monate nach der letzten Impfstoffdosis eine nur noch unzureichende Schutzwirkung gegenüber Infektionen mit der Omikronvariante aufweisen (<20%)." Das heißt, dass Genesene einen mindestens doppelt so hohen Schutz aufweisen als Personen mit zwei Impfstoffdosen (40 % Schutz bei Genesenen versus kleiner 20 % Schutz bei Personen mit zwei Impfstoffdosen). Verstehe ich das richtig? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 238818 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/238818/

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AW: Ihre Anfrage vom 25.01.2022 - Az. 2.13.04/0004#0101 [#238818] Sehr Antragsteller/in zu Ihrem o. g. Antrag auf…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 25.01.2022 - Az. 2.13.04/0004#0101 [#238818]
Datum
14. März 2022 09:38
Status
Sehr Antragsteller/in zu Ihrem o. g. Antrag auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Ihr Antrag wurde, soweit wir Ihn als Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen ausgelegt haben, umfassend mit der Nachricht vom 04.03.2022 beantwortet. Dem können wir inhaltlich keine weiteren amtlichen Informationen hinzufügen. Im Übrigen handelt es sich bei der von Ihnen übersandten Anfrage sich um eine allgemeine Bürgeranfrage. Das IFG ist nicht betroffen, da sich Ihr Antrag nicht auf Zugang zu vorhandenen amtlichen Informationen im Sinne des § 1 Abs.1 S.1 i.V.m. § 2 Nr.1 IFG, sondern auf die Beantwortung einer Verständnisfrage im Einzelfall richtet. Das Postfach <<E-Mail-Adresse>> ist ausschließlich für Anträge nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), Umweltinformationsgesetz (UIG) oder Verbraucherinformationsgesetz (VIG) zuständig. Die entsprechenden Rechtsvorschriften (§ 1 IFG, § 3 UIG, § 1 VIG) sind im Falle Ihres Antrags nicht einschlägig. Die Anwendungsbereiche des UIG und des VIG sind ebenfalls nicht eröffnet. Die weitere Beantwortung erfolgt daher im Wege der allgemeinen Bürgeranfrage. Das RKI informiert primär die Fachöffentlichkeit und verfügt leider nicht über die Kapazitäten, um auch die zahlreichen Anfragen aus der Bevölkerung jeweils individuell zu beantworten (siehe auch die Hinweise unter https://www.rki.de/DE/Service/Kontakt/Anfragen/Anfragen_node.html). Für die individuelle Beratung sind primär die Hausärztinnen und Hausärzte sowie die örtlichen Gesundheitsämter verantwortlich. Gleichwohl stellen wir auf unserer Internetseite umfangreiche Informationen für Bürgerinnen und Bürger zur Verfügung, insbesondere zu COVID-19 sowie zur Schutzimpfung gegen COVID-19 (www.rki.de/covid-19 und www.rki.de/covid-19-impfen). Sie können Bürgeranfragen an das hierfür eingerichtete Postfach <<E-Mail-Adresse>> richten, wir bitten jedoch um Verständnis, dass hierauf aus den dargestellten Gründen ggf. nicht bzw. nur verzögert reagiert werden kann. Wir bitten vor diesem Hintergrund um Verständnis, dass Nachfragen zu dieser Anfrage an das Postfach <<E-Mail-Adresse>> aus den dargestellten Gründen nicht beantwortet werden. Mit freundlichen Grüßen