Verlegung "Stolpersteine"

Anfrage an: Stadt Tuttlingen

Rechnungen über die Herstellung und Verlegung des Holocaustdenkmals "Stolpersteine".

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    16. November 2017
  • Frist
    16. Dezember 2017
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Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Rechnungen übe…
An Stadt Tuttlingen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Verlegung "Stolpersteine" [#25340]
Datum
16. November 2017 16:00
An
Stadt Tuttlingen
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Rechnungen über die Herstellung und Verlegung des Holocaustdenkmals "Stolpersteine".
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Stadt Tuttlingen
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage nach dem Landes-Informationsfreiheitsgesetz (LIFG) vom 16.11.2017 über &…
Von
Stadt Tuttlingen
Betreff
WG: Verlegung "Stolpersteine" [#25340]
Datum
17. November 2017 13:08
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage nach dem Landes-Informationsfreiheitsgesetz (LIFG) vom 16.11.2017 über "fragdenstaat.de" ist am selben Tag bei der Stadt Tuttlingen eingegangen. Wir haben Ihre Anfrage zur Beantwortung an die intern hierfür zuständige Abteilung weiter geleitet. Die Gebühr für die Bearbeitung Ihrer Anfrage wird, soweit eine Gebühr anfällt, nicht höher als 10 Euro ausfallen. Mit freundlichen Grüßen

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Stadt Tuttlingen
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage ist eine Anfrage nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informati…
Von
Stadt Tuttlingen
Betreff
WG: Verlegung "Stolpersteine" [#25340]
Datum
18. Dezember 2017 17:06
Status
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage ist eine Anfrage nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen in Baden-Württemberg (LIFG). Die Kosten je Stolperstein betragen 120,00 Euro. Dies können Sie dem beigefügten Zeitungsartikel vom 26.10.2017 entnehmen. Da in dem Zeitungsartikel die Kosten genannt sind, sehen wir keinen Grund Ihnen die Rechnung zukommen zu lassen. Sollte Ihnen diese Auskunft nicht ausreichen, so bitten wir Sie, uns näher zu begründen für welchen Zweck Sie die Rechnung benötigen. Der Gebührenbescheid geht Ihnen in den nächsten Tagen gesondert zu. Hinweis zur Weiterverwendung und Nutzung der Ihnen übermittelten Informationen: Sie haben Zugang zu den von Ihnen gewünschten Informationen erhalten. Vielleicht sind diese Informationen urheberrechtlich oder lizenzrechtlich geschützt. Das bedeutet, dass jemand besondere Rechte an diesen Informationen hat. Diese Person kann zum Beispiel bestimmen, ob Sie diese Informationen weiterverbreiten und ob Sie mit diesen Informationen Geld verdienen dürfen. Falls Sie nicht wissen, ob Sie diese Informationen weiterverbreiten oder nutzen dürfen, erkundigen Sie sich bitte direkt bei der Person, die diese Informationen erstellt hat. Mit freundlichen Grüßen