Verlustrück- und Vorträge bei Kapitalerträgen, sonstigen Einkünften und privaten Veräußerungsgeschäften im Zusammenhang mit § 10d Abs. 1 und 2 EStG
Anfrage an:
Bundesministerium der Finanzen
I. Die nach § 10d Abs. 1 und 2 EStG angeführten Verlustrücktrags- oder nachtragsgrenzen gelten einschließlich oder ausschließlich aller Verluste aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG, sonstige Einkünfte nach § 22 EStG und private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG?
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Datum11. Dezember 2018
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15. Januar 2019
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