Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.

Vermeintliche Missachtungen des Mindestabstandes auf einer Versammlung auf dem Marienplatz in München am 09.05.20 #Fake-News-Check

aut bayerischem Staatsfunk fand am 09.05.20 eine Versammlung auf dem Marienplatz in München statt, siehe https://www.br.de/nachrichten/bayern/dicht-gedraengt-am-marienplatz-scharfe-kritik-an-corona-demo,Rya9cXN .

In dieser Meldung wird behauptet, dass die Teilnehmer einen angeblichen Mindestabstand nicht eingehalten haben. Aus welcher Rechtsvorschrift dieser sich ableiten lässt, steht in dem Artikel nicht.

Nach mir vorliegenden Informationen galt zu diesem die "Dritte Bayerische Infektionsschutzverordnung (3. BayIfSMV). In dieser wird zwar in §3, S.2 definiert, dass "Zwischen allen Teilnehmern [...] grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zu wahren und jeder Körperkontakt mit Versammlungsteilnehmern oder Dritten zu vermeiden ist [...]".

Es wird aber explizit festgehalten, dass dieses "grundsätzlich" geschehen sollte und "Körperkontakt zu vermeiden sei". Daraus lässt sich meines Wissens aber kein Verstoss herleiten. Zudem sind in §9 Ordnungswidrigkeiten definiert für bestimmte Abschnitte bzw. Paragraphen der 3. BayIfSMV. Für den entsprechenden zitierten Abschnitt findet sich aber keine Ordnungswidrigkeit.

Der bayerische Staatsfunk behauptet zudem (wenn auch nur indrekt), dass es soetwas wie eine Maskenpflicht gegeben hätte und zitiert dabei den Oberbürgermeister - dieser anderen Zwergenpartei, bei denen der letzte Restverstand herausgedrängt wurde -, welches sich auch wie folgt zeigt: "[...] er habe kein Verständnis für Demonstranten, die durch fehlende Distanz und ohne Mund- und Nasenschutz jede positive Entwicklung des Infektionsgeschehens konterkarierten und weitere Lockerungen eher gefährdeten."

Hieraus stellen sich die folgenden Fragen:
Ist es richtig, dass eine Versammlung am 09.05.20 stattgefunden hat, wie es der bayerische Staatsfunk behauptet?
- Ist es richtig, dass die 3. BayIfSMV zu diesem Zeitpunkt galt? Falls nicht, welche (inklusive Link)?
- Ist es richtig, dass keine Ordnungswidrigkeiten in der 3. BayIfSMV vorgesehen waren für die Unterschreitung eines Mindestabstandes bei Versammlungen? Falls doch, zitieren Sie bitte den Abschnitt. Falls eine andere Verordnung zu diesem Zeitpunkt gültig war, zitieren Sie gegebenfalls den dort entsprechenden Ordnungswidrigkeitenabschnitt für den Mindestabstand bei Versammlungen.
- Gab es gegebenfalls weitere Einschränkungen im Versammlungsbescheid bezüglich des Mindestabstandes? Falls ja, auf welche Rechtsgrundlagen stützen diese sich? Gab es zu diesem Zeitpunkt in der damals gültigen Infektionsschutzverordnung eine Pflicht eine MNB zu tragen. Falls ja, zitieren Sie bitte die entsprechende Stelle! Falls diese sich aus einer anderen Vorschrift oder aber dem Versammlungsbescheid ergeben hat, nennen Sie mir bitte die Rechtsvorschrift auf denen sich dieses stützte.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    27. Januar 2021
  • Frist
    2. März 2021
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach der Informationsfreiheitssatzung der Stadt München, Umweltinformationsgesetz Bayern (BayUIG) Sehr gee…
An Stadtverwaltung München Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermeintliche Missachtungen des Mindestabstandes auf einer Versammlung auf dem Marienplatz in München am 09.05.20 #Fake-News-Check [#209808]
Datum
27. Januar 2021 00:32
An
Stadtverwaltung München
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach der Informationsfreiheitssatzung der Stadt München, Umweltinformationsgesetz Bayern (BayUIG) Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
aut bayerischem Staatsfunk fand am 09.05.20 eine Versammlung auf dem Marienplatz in München statt, siehe https://www.br.de/nachrichten/bayern/dicht-gedraengt-am-marienplatz-scharfe-kritik-an-corona-demo,Rya9cXN . In dieser Meldung wird behauptet, dass die Teilnehmer einen angeblichen Mindestabstand nicht eingehalten haben. Aus welcher Rechtsvorschrift dieser sich ableiten lässt, steht in dem Artikel nicht. Nach mir vorliegenden Informationen galt zu diesem die "Dritte Bayerische Infektionsschutzverordnung (3. BayIfSMV). In dieser wird zwar in §3, S.2 definiert, dass "Zwischen allen Teilnehmern [...] grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zu wahren und jeder Körperkontakt mit Versammlungsteilnehmern oder Dritten zu vermeiden ist [...]". Es wird aber explizit festgehalten, dass dieses "grundsätzlich" geschehen sollte und "Körperkontakt zu vermeiden sei". Daraus lässt sich meines Wissens aber kein Verstoss herleiten. Zudem sind in §9 Ordnungswidrigkeiten definiert für bestimmte Abschnitte bzw. Paragraphen der 3. BayIfSMV. Für den entsprechenden zitierten Abschnitt findet sich aber keine Ordnungswidrigkeit. Der bayerische Staatsfunk behauptet zudem (wenn auch nur indrekt), dass es soetwas wie eine Maskenpflicht gegeben hätte und zitiert dabei den Oberbürgermeister - dieser anderen Zwergenpartei, bei denen der letzte Restverstand herausgedrängt wurde -, welches sich auch wie folgt zeigt: "[...] er habe kein Verständnis für Demonstranten, die durch fehlende Distanz und ohne Mund- und Nasenschutz jede positive Entwicklung des Infektionsgeschehens konterkarierten und weitere Lockerungen eher gefährdeten." Hieraus stellen sich die folgenden Fragen: Ist es richtig, dass eine Versammlung am 09.05.20 stattgefunden hat, wie es der bayerische Staatsfunk behauptet? - Ist es richtig, dass die 3. BayIfSMV zu diesem Zeitpunkt galt? Falls nicht, welche (inklusive Link)? - Ist es richtig, dass keine Ordnungswidrigkeiten in der 3. BayIfSMV vorgesehen waren für die Unterschreitung eines Mindestabstandes bei Versammlungen? Falls doch, zitieren Sie bitte den Abschnitt. Falls eine andere Verordnung zu diesem Zeitpunkt gültig war, zitieren Sie gegebenfalls den dort entsprechenden Ordnungswidrigkeitenabschnitt für den Mindestabstand bei Versammlungen. - Gab es gegebenfalls weitere Einschränkungen im Versammlungsbescheid bezüglich des Mindestabstandes? Falls ja, auf welche Rechtsgrundlagen stützen diese sich? Gab es zu diesem Zeitpunkt in der damals gültigen Infektionsschutzverordnung eine Pflicht eine MNB zu tragen. Falls ja, zitieren Sie bitte die entsprechende Stelle! Falls diese sich aus einer anderen Vorschrift oder aber dem Versammlungsbescheid ergeben hat, nennen Sie mir bitte die Rechtsvorschrift auf denen sich dieses stützte.
Dies ist ein Antrag nach der Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises der (Informationsfreiheitssatzung ). Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 1 und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um Empfangsbestätigung. Ich danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 209808 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/209808/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Stadtverwaltung München
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese wurde soeben an das zuständige Referat weiterg…
Von
Stadtverwaltung München
Betreff
AW: Vermeintliche Missachtungen des Mindestabstandes auf einer Versammlung auf dem Marienplatz in München am 09.05.20 #Fake-News-Check [#209808]
Datum
27. Januar 2021 08:18
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese wurde soeben an das zuständige Referat weitergeleitet und wird dort geprüft. Wir weisen darauf hin, dass die Bearbeitungsfrist von einem Monat und zwei Monaten bei Gesellschaften gemäß § 5 Abs. 1 Informationsfreiheitssatzung (IFS) der Landeshauptstadt München in der Fassung vom 08.02.2011 erst mit dem Zugang bei der zuständigen Stelle zu laufen beginnt. Aufgrund von § 8 IFS können Ihnen für bereitgestellte Informationen Verwaltungskosten entstehen. Die Höhe der Kosten richtet sich nach der Kostensatzung der Landeshauptstadt München. Fallen voraussichtlich Kosten an, werden wir Sie so rechtzeitig informieren, dass Sie den Antrag noch kostenfrei zurücknehmen können. Mit freundlichen Grüßen
Stadtverwaltung München
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihr Antrag nach der Informationsfreiheitssatzung (IFS) der Landeshauptstadt München …
Von
Stadtverwaltung München
Betreff
Vermeintliche Missachtungen des Mindestabstandes auf einer Versammlung auf dem Marienplatz in München am 09.05.20 #Fake-News-Check [#209808]
Datum
10. Februar 2021 13:38
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihr Antrag nach der Informationsfreiheitssatzung (IFS) der Landeshauptstadt München wurde uns vom Direktorium der Landeshauptstadt München zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet. Hinsichtlich Ihres Antrages nach der IFS der Landeshauptstadt München können wir Ihnen folgendes mitteilen: Auskunftsbegehren nach der IFS der Landeshauptstadt München beziehen sich lediglich auf Informationen des eigenen Wirkungskreises, die bei der Stadt, deren Eigenbetrieben oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, bei denen die Landeshauptstadt München Alleingesellschafterin ist, vorhanden sind. Inhalt Ihres Antrags waren Fragen zum Versammlungsrecht. Informationsbegehren können jedoch nicht auf das Versammlungsrecht gerichtet sein, das der Vollzug dieses Rechtsgebiets zum übertragenen, und nicht zum eigenen Wirkungskreis gehört. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> es erscheint mir doch ein sehr merkwürdiges Verhalten hier vorzuliegen. Sie behaupt…
An Stadtverwaltung München Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vermeintliche Missachtungen des Mindestabstandes auf einer Versammlung auf dem Marienplatz in München am 09.05.20 #Fake-News-Check [#209808]
Datum
10. Februar 2021 22:51
An
Stadtverwaltung München
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> es erscheint mir doch ein sehr merkwürdiges Verhalten hier vorzuliegen. Sie behaupten etwas und wenn man als Bürger nachfragt, erhält man keine Antwort. Aber das ist nun mal das Kennzeichen eines autoritären Regimes. In der Leitung der Stadt München ist das ja auch beim Oberbürgermeister deutlich zu sehen. In Summe muss ich davon ausgehen, dass keine Verstöße vorlagen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 209808 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/209808/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.