Vermeintliches freies Ermessen vs. Gleichheitsgrundsatz bei der Festlegung von Gebührentarifstellen
I. Antrag nach dem IFG NRW (ausschließlich kostenfrei[1]):
Ich bitte Sie, mir eine Eingangsbestätigung unverzüglich, elektronisch als Antwort auf diese E-Mail zuzusenden. Erläuterung hierzu:
1.) mit Eingang dieses Schreibens bei Ihrer Behörde ist dieses Schreiben eine amtliche Information i.S. des IFG NRW geworden,
2.) die Bitte um Eingangsbestätigung ist ein formloser IFG Antrag zu dieser Information,
3.) § 5 Abs. 2 IFG NRW sieht vor: "Die Information soll unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Antragstellung, zugäng lich gemacht werde",
4.) ein Abwarten eines Aktenzeichens oder gar Zusammenlegung mit einer Beantwortung des unteren Schreibens ist demnach nicht zulässig,
5.) das IFG NRW impliziert somit (abweichend zur bisherigen Verwaltungspraxis), dass eine Eingangsbestätigungen von der auskunftsplichtigen Stelle auf Bitte des Antragsstellers unverzüglich zu erteilen ist!
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II. Antrag nach dem IFG NRW (ausschließlich kostenfrei[1], auch kostenfrei für Auslagen):
Sehr geehrte Frau Frahm,
sehr geehrte Damen und Herren,
Herr MR Rosenbach, der darmalige Referatsleiter zum Gebührenrecht im MIK, hat 2001 in NWVBL in seinem Artikel "Zu aktuellen Fragen des nordrhein-westfälischen Gebührenrechts vor dem Hintergrund aktueller Entwicklungen" ohne Beachtung des Gleichheitsgrundatzes und objektiver Kriterien die Rechtsauffassung dargelegt, dass es [allein] im "freien, weiten Ermessen" des Staates läge, konkrete Gebühren in Form einer Gebührentarifstelle festzulegen.
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Zur Zulässigkeit der Gebührenerhebung bei polizeilichen und ordnungsbehördlichen Eingriffsakten
Es gibt keine grundsätzlichen oder verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine Gebührenerhebung in diesem Bereich. [..] Vorraussetzung ist lediglich eine konkret-individuelle Sonderrechtsbeziehung zu einem Betroffenen, die ihn aus der Allgemeinheit hervorhebt und ihn damit als Zurechnungssubjekt für die betreffende Amtshandlung bestimmt.
Zusätzlich bedarf es noch einer hinreichend konkreten Normgrundlage in Form einer Gebührentarifstelle. Ob der Staat eine solche Tarifstelle schafft, liegt in seinem freien, weiten Ermessen. Der Staat hat grundsätzlich die Wahl, ob er individuell zurechenbare Verwaltungsleistungen durch Gebühren oder durch Steuern finanzieren lässt.
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NWVBL, 2001, S. 289 – 296 und S. 335 – 340, Rosenbach, Hans Josef,
Ein konkretes Beispiel der Gleichheitssatzverletzung wäre z.B. Diskrepanz zwischen:
A Gebührenfreiheit für die Unfallaufnahme von selbst kleiner Blechschäden, bei dem der Verursacher weder Tat noch Schaden in Abrede stellt (s.hierzu Kommentar § 1 RN 37 OBG NRW, Dr. Rhein, 2004 Boorberg Verlag), (Gebührenstelle GebV NRW)
B Bis zu 500 Euro Gebühren für Informationszugang nach UIG NRW, beispielsweise bei dem Zugang zu Katastrophenschutzplänen, die bei nuklearen Störfällen angwendet werden könnten, bei dem der Betreiber durch den gefährliche Betrieb und objektiv unzureichenden Schutz der AKW vor Terroranschläge, aber auch die Defizite der Behörden bei den Planung des Katastrophenfalls selbst eine Gefährdung und Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sind. Siehe hierzu Beispiele [2][3] (Gebührenstelle 15.C GebV NRW)
Ich bitte (ausschließlich kostenfrei[1], auch kostenfrei für Auslagen) um elektronische Kopien von Informationen (i.S. § 3 IFG NRW), (möglichst als PDF) als Antwort an FragdenStaat.de:
1.) Informationen, zu Randbedingungen wie z.B. Gleichheitsgrundsatz, öffentlichem Interesse, objektive Gründe eine vermeintliche Freiheit des Staates bei der Festlegung von Gebühren(tarifstellen), begrenzen (könnten), bzw. warum denkbare Begrenzungen rechtlich nicht erheblich sind (seien).
2.) Informationen zum Prozess der Festlegung von Gebühren in der Praxis und welche Stellen beteiligt sind.
3.) Möglichkeiten des Bürgers, Gebührentarifstellen "anzufechten".
Falls besonderes gewichtige Informationen hierzu vorliegen, kann der Informationszugang (ersteinmal) auf diese wesentlichen Informationen beschränkt bleiben.
Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 soll die Information unverzüglich zugänglich gemacht werden. Falls bei der Berbeitung einzelne Informationen bereits "reif" für den Zugang sind, bitte ich darum, diese unverzüglich zugänglich zu manchen, ein längeres Abwarten bis alles zusammen gestellt ist würde dem IFG NRW widersprechen.
Mit Hinblick auf das in NRW abgeschaffte Widerspruchverfahren bitte ich um Berücksichtigung:
1. Beratung nach § 25 VwVfG,
2. dass ich vor einer endgültigen (Teil)Ablehnung um Rücksprache, Beratung und die Möglichkeit weitere Argumente vorbringen zu können bestehe,
3. einfache Rücksprachen (per Telefon) häufig für beide Seiten hilfreich sind.
Die Anfrage ist eine IFG Anfrage auf Zugang bestehenden Informationen. Der Behörde steht es frei, gegebenfalls über das IFG und bestehenden Informationen hinaus, zusätzlich als freie Antwort weitergehende Auskunft zu dieser allgemein bedeutsamen und grundsätzlichen Frage zu geben.
Mit freundlichen Grüßen,
Dipl.-Ing.(FH) Robert Michel
[1]
Der/Die Anträge nach IFG NRW ist/sind ausschließlich im Rahmen von kostenfreier Bearbeitung gestellt, die Bearbeitung erfolgt denmach nur im Rahmen von: 1.) einfachen Anfragen i.S.v. Anlage 1.1 GebV IFG NRW, 2.) oder Billigkeit sowie nach Feststellung besonderen öffentlichen Interesses und vollständigen Gebührenerlass nach § 2 IFGGebV IFG NRW falls dies nach Ansicht der auskunftspflichtigen Stelle nicht möglich sei, bitte ich u.a. nach § 25 VwVfG um Darlegung der Gründe sowie Gelegenheit des rechtlichen Gehörs und Darlegung von Argumenten für eine vollständige Kostenfreiheit. Einer Kostenpflichtigen Bearbeitung simme ich ausdrücklich _nicht_ zu.
[2]
https://fragdenstaat.de/a/24958
[3]
https://fragdenstaat.de/files/foi/81385/michel-fds25549-saarbrucken-20180115-antwort-zu-20180112.pdf
https://fragdenstaat.de/a/25549
Anfrage erfolgreich
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Datum23. Januar 2018
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24. Februar 2018
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