Vermeintliches freies Ermessen vs. Gleichheitsgrundsatz bei der Festlegung von Gebührentarifstellen

I. Antrag nach dem IFG NRW (ausschließlich kostenfrei[1]):

Ich bitte Sie, mir eine Eingangsbestätigung unverzüglich, elektronisch als Antwort auf diese E-Mail zuzusenden. Erläuterung hierzu:
1.) mit Eingang dieses Schreibens bei Ihrer Behörde ist dieses Schreiben eine amtliche Information i.S. des IFG NRW geworden,
2.) die Bitte um Eingangsbestätigung ist ein formloser IFG Antrag zu dieser Information,
3.) § 5 Abs. 2 IFG NRW sieht vor: "Die Information soll unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Antragstellung, zugäng lich gemacht werde",
4.) ein Abwarten eines Aktenzeichens oder gar Zusammenlegung mit einer Beantwortung des unteren Schreibens ist demnach nicht zulässig,
5.) das IFG NRW impliziert somit (abweichend zur bisherigen Verwaltungspraxis), dass eine Eingangsbestätigungen von der auskunftsplichtigen Stelle auf Bitte des Antragsstellers unverzüglich zu erteilen ist!
-------------------------------------

II. Antrag nach dem IFG NRW (ausschließlich kostenfrei[1], auch kostenfrei für Auslagen):

Sehr geehrte Frau Frahm,
sehr geehrte Damen und Herren,

Herr MR Rosenbach, der darmalige Referatsleiter zum Gebührenrecht im MIK, hat 2001 in NWVBL in seinem Artikel "Zu aktuellen Fragen des nordrhein-westfälischen Gebührenrechts vor dem Hintergrund aktueller Entwicklungen" ohne Beachtung des Gleichheitsgrundatzes und objektiver Kriterien die Rechtsauffassung dargelegt, dass es [allein] im "freien, weiten Ermessen" des Staates läge, konkrete Gebühren in Form einer Gebührentarifstelle festzulegen.

---
Zur Zulässigkeit der Gebührenerhebung bei polizeilichen und ordnungsbehördlichen Eingriffsakten

Es gibt keine grundsätzlichen oder verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine Gebührenerhebung in diesem Bereich. [..] Vorraussetzung ist lediglich eine konkret-individuelle Sonderrechtsbeziehung zu einem Betroffenen, die ihn aus der Allgemeinheit hervorhebt und ihn damit als Zurechnungssubjekt für die betreffende Amtshandlung bestimmt.
Zusätzlich bedarf es noch einer hinreichend konkreten Normgrundlage in Form einer Gebührentarifstelle. Ob der Staat eine solche Tarifstelle schafft, liegt in seinem freien, weiten Ermessen. Der Staat hat grundsätzlich die Wahl, ob er individuell zurechenbare Verwaltungsleistungen durch Gebühren oder durch Steuern finanzieren lässt.
---
NWVBL, 2001, S. 289 – 296 und S. 335 – 340, Rosenbach, Hans Josef,

Ein konkretes Beispiel der Gleichheitssatzverletzung wäre z.B. Diskrepanz zwischen:
A Gebührenfreiheit für die Unfallaufnahme von selbst kleiner Blechschäden, bei dem der Verursacher weder Tat noch Schaden in Abrede stellt (s.hierzu Kommentar § 1 RN 37 OBG NRW, Dr. Rhein, 2004 Boorberg Verlag), (Gebührenstelle GebV NRW)
B Bis zu 500 Euro Gebühren für Informationszugang nach UIG NRW, beispielsweise bei dem Zugang zu Katastrophenschutzplänen, die bei nuklearen Störfällen angwendet werden könnten, bei dem der Betreiber durch den gefährliche Betrieb und objektiv unzureichenden Schutz der AKW vor Terroranschläge, aber auch die Defizite der Behörden bei den Planung des Katastrophenfalls selbst eine Gefährdung und Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sind. Siehe hierzu Beispiele [2][3] (Gebührenstelle 15.C GebV NRW)

Ich bitte (ausschließlich kostenfrei[1], auch kostenfrei für Auslagen) um elektronische Kopien von Informationen (i.S. § 3 IFG NRW), (möglichst als PDF) als Antwort an FragdenStaat.de:

1.) Informationen, zu Randbedingungen wie z.B. Gleichheitsgrundsatz, öffentlichem Interesse, objektive Gründe eine vermeintliche Freiheit des Staates bei der Festlegung von Gebühren(tarifstellen), begrenzen (könnten), bzw. warum denkbare Begrenzungen rechtlich nicht erheblich sind (seien).

2.) Informationen zum Prozess der Festlegung von Gebühren in der Praxis und welche Stellen beteiligt sind.

3.) Möglichkeiten des Bürgers, Gebührentarifstellen "anzufechten".

Falls besonderes gewichtige Informationen hierzu vorliegen, kann der Informationszugang (ersteinmal) auf diese wesentlichen Informationen beschränkt bleiben.
Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 soll die Information unverzüglich zugänglich gemacht werden. Falls bei der Berbeitung einzelne Informationen bereits "reif" für den Zugang sind, bitte ich darum, diese unverzüglich zugänglich zu manchen, ein längeres Abwarten bis alles zusammen gestellt ist würde dem IFG NRW widersprechen.

Mit Hinblick auf das in NRW abgeschaffte Widerspruchverfahren bitte ich um Berücksichtigung:
1. Beratung nach § 25 VwVfG,
2. dass ich vor einer endgültigen (Teil)Ablehnung um Rücksprache, Beratung und die Möglichkeit weitere Argumente vorbringen zu können bestehe,
3. einfache Rücksprachen (per Telefon) häufig für beide Seiten hilfreich sind.

Die Anfrage ist eine IFG Anfrage auf Zugang bestehenden Informationen. Der Behörde steht es frei, gegebenfalls über das IFG und bestehenden Informationen hinaus, zusätzlich als freie Antwort weitergehende Auskunft zu dieser allgemein bedeutsamen und grundsätzlichen Frage zu geben.

Mit freundlichen Grüßen,
Dipl.-Ing.(FH) Robert Michel

[1]
Der/Die Anträge nach IFG NRW ist/sind ausschließlich im Rahmen von kostenfreier Bearbeitung gestellt, die Bearbeitung erfolgt denmach nur im Rahmen von: 1.) einfachen Anfragen i.S.v. Anlage 1.1 GebV IFG NRW, 2.) oder Billigkeit sowie nach Feststellung besonderen öffentlichen Interesses und vollständigen Gebührenerlass nach § 2 IFGGebV IFG NRW falls dies nach Ansicht der auskunftspflichtigen Stelle nicht möglich sei, bitte ich u.a. nach § 25 VwVfG um Darlegung der Gründe sowie Gelegenheit des rechtlichen Gehörs und Darlegung von Argumenten für eine vollständige Kostenfreiheit. Einer Kostenpflichtigen Bearbeitung simme ich ausdrücklich _nicht_ zu.

[2]
https://fragdenstaat.de/a/24958

[3]
https://fragdenstaat.de/files/foi/81385/michel-fds25549-saarbrucken-20180115-antwort-zu-20180112.pdf
https://fragdenstaat.de/a/25549

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    23. Januar 2018
  • Frist
    24. Februar 2018
  • 0 Follower:innen
Robert Michel
I. Antrag nach dem IFG NRW (ausschließlich kostenfrei[1]): Ich bitte Sie, mir eine Eingangsbestätigung unverzügl…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Robert Michel
Betreff
Vermeintliches freies Ermessen vs. Gleichheitsgrundsatz bei der Festlegung von Gebührentarifstellen [#26242]
Datum
23. Januar 2018 12:34
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
I. Antrag nach dem IFG NRW (ausschließlich kostenfrei[1]): Ich bitte Sie, mir eine Eingangsbestätigung unverzüglich, elektronisch als Antwort auf diese E-Mail zuzusenden. Erläuterung hierzu: 1.) mit Eingang dieses Schreibens bei Ihrer Behörde ist dieses Schreiben eine amtliche Information i.S. des IFG NRW geworden, 2.) die Bitte um Eingangsbestätigung ist ein formloser IFG Antrag zu dieser Information, 3.) § 5 Abs. 2 IFG NRW sieht vor: "Die Information soll unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Antragstellung, zugäng lich gemacht werde", 4.) ein Abwarten eines Aktenzeichens oder gar Zusammenlegung mit einer Beantwortung des unteren Schreibens ist demnach nicht zulässig, 5.) das IFG NRW impliziert somit (abweichend zur bisherigen Verwaltungspraxis), dass eine Eingangsbestätigungen von der auskunftsplichtigen Stelle auf Bitte des Antragsstellers unverzüglich zu erteilen ist! ------------------------------------- II. Antrag nach dem IFG NRW (ausschließlich kostenfrei[1], auch kostenfrei für Auslagen): Sehr geehrt<< Anrede >> sehr geehrte Damen und Herren, Herr MR Rosenbach, der darmalige Referatsleiter zum Gebührenrecht im MIK, hat 2001 in NWVBL in seinem Artikel "Zu aktuellen Fragen des nordrhein-westfälischen Gebührenrechts vor dem Hintergrund aktueller Entwicklungen" ohne Beachtung des Gleichheitsgrundatzes und objektiver Kriterien die Rechtsauffassung dargelegt, dass es [allein] im "freien, weiten Ermessen" des Staates läge, konkrete Gebühren in Form einer Gebührentarifstelle festzulegen. --- Zur Zulässigkeit der Gebührenerhebung bei polizeilichen und ordnungsbehördlichen Eingriffsakten Es gibt keine grundsätzlichen oder verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine Gebührenerhebung in diesem Bereich. [..] Vorraussetzung ist lediglich eine konkret-individuelle Sonderrechtsbeziehung zu einem Betroffenen, die ihn aus der Allgemeinheit hervorhebt und ihn damit als Zurechnungssubjekt für die betreffende Amtshandlung bestimmt. Zusätzlich bedarf es noch einer hinreichend konkreten Normgrundlage in Form einer Gebührentarifstelle. Ob der Staat eine solche Tarifstelle schafft, liegt in seinem freien, weiten Ermessen. Der Staat hat grundsätzlich die Wahl, ob er individuell zurechenbare Verwaltungsleistungen durch Gebühren oder durch Steuern finanzieren lässt. --- NWVBL, 2001, S. 289 – 296 und S. 335 – 340, Rosenbach, Hans Josef, Ein konkretes Beispiel der Gleichheitssatzverletzung wäre z.B. Diskrepanz zwischen: A Gebührenfreiheit für die Unfallaufnahme von selbst kleiner Blechschäden, bei dem der Verursacher weder Tat noch Schaden in Abrede stellt (s.hierzu Kommentar § 1 RN 37 OBG NRW, Dr. Rhein, 2004 Boorberg Verlag), (Gebührenstelle GebV NRW) B Bis zu 500 Euro Gebühren für Informationszugang nach UIG NRW, beispielsweise bei dem Zugang zu Katastrophenschutzplänen, die bei nuklearen Störfällen angwendet werden könnten, bei dem der Betreiber durch den gefährliche Betrieb und objektiv unzureichenden Schutz der AKW vor Terroranschläge, aber auch die Defizite der Behörden bei den Planung des Katastrophenfalls selbst eine Gefährdung und Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sind. Siehe hierzu Beispiele [2][3] (Gebührenstelle 15.C GebV NRW) Ich bitte (ausschließlich kostenfrei[1], auch kostenfrei für Auslagen) um elektronische Kopien von Informationen (i.S. § 3 IFG NRW), (möglichst als PDF) als Antwort an FragdenStaat.de: 1.) Informationen, zu Randbedingungen wie z.B. Gleichheitsgrundsatz, öffentlichem Interesse, objektive Gründe eine vermeintliche Freiheit des Staates bei der Festlegung von Gebühren(tarifstellen), begrenzen (könnten), bzw. warum denkbare Begrenzungen rechtlich nicht erheblich sind (seien). 2.) Informationen zum Prozess der Festlegung von Gebühren in der Praxis und welche Stellen beteiligt sind. 3.) Möglichkeiten des Bürgers, Gebührentarifstellen "anzufechten". Falls besonderes gewichtige Informationen hierzu vorliegen, kann der Informationszugang (ersteinmal) auf diese wesentlichen Informationen beschränkt bleiben. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 soll die Information unverzüglich zugänglich gemacht werden. Falls bei der Berbeitung einzelne Informationen bereits "reif" für den Zugang sind, bitte ich darum, diese unverzüglich zugänglich zu manchen, ein längeres Abwarten bis alles zusammen gestellt ist würde dem IFG NRW widersprechen. Mit Hinblick auf das in NRW abgeschaffte Widerspruchverfahren bitte ich um Berücksichtigung: 1. Beratung nach § 25 VwVfG, 2. dass ich vor einer endgültigen (Teil)Ablehnung um Rücksprache, Beratung und die Möglichkeit weitere Argumente vorbringen zu können bestehe, 3. einfache Rücksprachen (per Telefon) häufig für beide Seiten hilfreich sind. Die Anfrage ist eine IFG Anfrage auf Zugang bestehenden Informationen. Der Behörde steht es frei, gegebenfalls über das IFG und bestehenden Informationen hinaus, zusätzlich als freie Antwort weitergehende Auskunft zu dieser allgemein bedeutsamen und grundsätzlichen Frage zu geben. Mit freundlichen Grüßen, Dipl.-Ing.(FH) Robert Michel [1] Der/Die Anträge nach IFG NRW ist/sind ausschließlich im Rahmen von kostenfreier Bearbeitung gestellt, die Bearbeitung erfolgt denmach nur im Rahmen von: 1.) einfachen Anfragen i.S.v. Anlage 1.1 GebV IFG NRW, 2.) oder Billigkeit sowie nach Feststellung besonderen öffentlichen Interesses und vollständigen Gebührenerlass nach § 2 IFGGebV IFG NRW falls dies nach Ansicht der auskunftspflichtigen Stelle nicht möglich sei, bitte ich u.a. nach § 25 VwVfG um Darlegung der Gründe sowie Gelegenheit des rechtlichen Gehörs und Darlegung von Argumenten für eine vollständige Kostenfreiheit. Einer Kostenpflichtigen Bearbeitung simme ich ausdrücklich _nicht_ zu. [2] https://fragdenstaat.de/a/24958 [3] https://fragdenstaat.de/files/foi/81385/michel-fds25549-saarbrucken-20180115-antwort-zu-20180112.pdf https://fragdenstaat.de/a/25549 Robert Michel <<E-Mail-Adresse>>

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Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
WG: Festlegung von Gebührentarifstellen Sehr geehrter Herr Michel, vielen Dank für Ihre E-Mail vom 23.01.2018. Z…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
WG: Festlegung von Gebührentarifstellen
Datum
14. Februar 2018 16:07
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Michel, vielen Dank für Ihre E-Mail vom 23.01.2018. Zu den von Ihnen gestellten Fragen zum Gebührenrecht teile ich Ihnen Folgendes mit: 1. Das Gebührenrecht ist Teil des Abgabenrechts. Gebühren sind Abgaben, denen eine bestimmte Gegenleistung gegenübersteht. Das Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), das zuletzt durch Gesetz vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 836) geändert worden ist, unterscheidet in seinem § 1 zwischen Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Auslagen. Die Grundlagen der Gebührenbemessung sind für Verwaltungsgebühren in § 3 und 9 des Gebührengesetzes und für Benutzungsgebühren in § 25 des Gebührengesetzes geregelt. Nach § 3 Absatz 1 und § 25 Absatz 1 des Gebührengesetzes sind Gebührensätze grundsätzlich so zu bemessen, dass zwischen der Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen für den Schuldner andererseits ein angemessenes Verhältnis zu bestehen hat (Äquivalenzprinzip). Das Äquivalenzprinzip leitet sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ab und besagt, dass die Leistung des Bürgers und die der Verwaltung nicht in einem groben Missverhältnis stehen dürfen. Soweit durch einen Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften Vorgaben für die Gebührenbemessung gemacht werden, sind diese nach § 3 Absatz 2 des Gebührengesetzes zu beachten. Daneben gibt es eine umfangreiche Rechtsprechung zum Gebührenrecht, die zu berücksichtigen ist. Auf Grund der §§ 2 und 6 des Gebührengesetzes ist die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), die zuletzt durch Verordnung vom 12. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 946) geändert worden ist, ergangen, die einen detaillierten Allgemeinen Gebührentarif mit Tarifstellen enthält, in denen die Höhe der jeweiligen Gebühr geregelt ist. Weitere Gebührenordnungen oder -regelungen gibt es unter anderem im Bereich des Informationsfreiheitsgesetzes, des Archivwesens und des Vollstreckungsrechts. Soweit die Kommunen in Angelegenheiten der kommunalen Selbstverwaltung tätig werden, gilt das Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) geändert worden ist. 2. Die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung wird regelmäßig überprüft und bei Bedarf geändert. In diese Überprüfung sind alle Ressorts der Landesregierung einbezogen. Parallel dazu werden nach § 35 der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Dezember 2014 (MBl. NRW. S. 826), die zuletzt mit Bekanntmachung vom 7. Juni 2017 (MBl. NRW. S. 622) geändert worden ist, die kommunalen Spitzenverbände beteiligt. 3. Wer Adressat eines Gebührenbescheides geworden ist, kann diesen wie grundsätzlich jede belastende hoheitliche Maßnahme per Rechtsbehelf anfechten. Auskunft über den zulässigen Rechtsbehelf gibt die dem Gebührenbescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung. Im Falle einer gerichtlichen Überprüfung der Rechtsmäßigkeit eines Gebührenbescheides prüft das Gericht (inzident) auch die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Tarifstellen. Eine abstrakte gerichtliche Überprüfung von Tarifstellen ist nicht möglich. Mit freundlichen Grüßen