Vermerke über Zugangsbarrieren für Wlan-Netze

Die "Vermerke, in denen die Fachleute [des BMJV] sich gegen jede Art von Zugangsbarriere für Wlan-Netze aussprechen", wie berichtet in http://www.sueddeutsche.de/digital/stoererhaftung-regierung-gibt-offenbar-widerstand-gegen-freie-wlan-netze-auf-1.2949632

Information nicht vorhanden

  • Datum
    15. April 2016
  • Frist
    18. Mai 2016
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Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die "Vermer…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
Vermerke über Zugangsbarrieren für Wlan-Netze [#16416]
Datum
15. April 2016 11:31
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die "Vermerke, in denen die Fachleute [des BMJV] sich gegen jede Art von Zugangsbarriere für Wlan-Netze aussprechen", wie berichtet in http://www.sueddeutsche.de/digital/stoererhaftung-regierung-gibt-offenbar-widerstand-gegen-freie-wlan-netze-auf-1.2949632
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Andre Meister netzpolitik.org <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Andre Meister netzpolitik.org << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Andre Meister (netzpolitik.org)

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Bundesministerium der Justiz
AKTENZEICHEN Z B 7 - zu: 1451/6 Il - Z3 1364/2016 Sehr geehrte XXX ich nehme Bezug auf ihre E-Mail vom 15. April …
Von
Bundesministerium der Justiz
Via
Briefpost
Betreff
AKTENZEICHEN Z B 7 - zu: 1451/6 Il - Z3 1364/2016
Datum
12. Mai 2016
Status
Anfrage abgeschlossen
77,8 KB
Sehr geehrte XXX ich nehme Bezug auf ihre E-Mail vom 15. April 2016, in der Sie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz um Übersendung der "Vermerke, in denen die Fachleute [des BMJV] sich gegen jede Art von Zugangsbarriere für, Wlan-Netze aussprechen", wie berichtet in http://www.sueddeutsche.de/digital/stoererhaftung-regierung-gibt-offenbar-widerstand-gegen-freie-wlan-netze-auf-1.2949632" bitten. Bei der von Ihnen begehrten Information handelt es sich um einen gemeinsamen Vermerk, der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) und BMJV erstellt werden ist. Der Vermerk befindet sich sowohl in den Akten des BMWi als auch in den Akten des BMJV und ist somit an mehreren Stellen verfügbar. Das BMWi ist das für den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes federführend zuständige Ressort innerhalb der Bundesregierung. Es ist wegen seiner unmittelbaren Zuständigkeit für den Sachverhalt die Behörde mit der größeren Sachnähe. Ihren Antrag gebe ich deshalb an das BMWi, Scharnhorststraße 34 - 37, 10115 Berlin ab. Mit freundlichen Grüßen