Internes Schreiben/Vermerk

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Vermerke zum IWG

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Bonn, 20. August 2014 Referatsleiter/in:                                MinR Ulmen Hausruf: 3210 Bearbeiter/in: RD Bender                          Hausruf: 3528 V ERM ERK Betr.: Ressortbesprechung zum IWG-Entwurf a m 19. August 2014 hier: Ergebnisvermerk Das Ressorttreffen diente eine m Meinungs- und Informationsaustausch zur Beurteilung des Verhältnisses von Regelungen zum Zugang und zur Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors. Hintergrund ist der von BMWi-VIA2 versendete 3. Entwurf für ein neues Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG) und die darin enthaltenen Ausführungen zu m Verhältnis von IWG und IFG, insbesondere dahingehend, dass das IWG ggfs. ein eigenes Zugangsrecht zu Informationen des öffentlichen Sektors begründe. Im Ergebnis bestand Einverneh men, dass durch das IWG entsprechend den EU-Vorgaben in der Public-Sector-Informa tion (PSI)-Richtlinie nicht in die Regelungen zum Zugang zu öffentlichen Informationen eingegriffen werden und sich das IWG ausschließlich auf die Frage der Weiterverwendung beschränken soll. Der derzeit in der Absti m mung befindliche 3. Entwurf zu m IWG wird entsprechend überarbeitet. Im Einzelnen: BMWi stellte zunächst klar, dass die PSI-Richtlinie nicht in die Zugangsregelungen der Mitgliedstaaten eingreife und zitierte dazu insbesondere aus de m seinerzeitigen Richtlinienvorschlag der Kom mission, dass die Richtlinie keinesfalls beabsichtige, direkt oder indirekt das Recht auf Zugang zu öffentlichen Doku menten zu regeln. Dies falle in die alleinige und 12
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-2- ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Die Richtlinie regele nur die Weiterverwendung, soweit Doku mente allge mein zugänglich sind. BMWi verwies zugleich auf den aus seiner Sicht im Verhältnis zum IWG eingeschränkten Anwendungsbereich insbesondere des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes (IFG), sowie weiterhin teilweise fehlende entsprechende Regelungen auf Länderebene. Es stelle sich da mit die Frage, ob nicht mi t de m Recht auf Weiterverwendung auch ein Recht auf Zugang bestehe, unabhängig von der Tragweite ggfs. vorhandener Informationsfreiheitsgesetze. Die einschränkende Sichtweise auf das IFG wurde von den Ressorts nicht geteilt. Eine zusätzliches aus de m IWG abgeleitetes Recht auf Zugang stelle die öffentlichen Stellen zude m vor nicht mehr zu handhabende praktische und rechtstaatliche Probleme. Eine Ausweitung von Zugangsregelungen könne wegen der erheblichen Tragweite auch nicht im IWG und im Zuge der Umsetzung der PSI-Richtlinie erfolgen, sondern m üsse ggfs. i m Zusam menhang mi t de m IFG erfolgen. BMWi kündigte eine entsprechende Überarbeitung des 3. Entwurfes des IWG an. Bender 22
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