Leitungsvorlage

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Vermerke zum IWG

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Vom Leitungsbereich auszufüllen Bonn, 12. Januar 2015 TGB-Nr. Entscheidungsvorlage                                       Eingang Leitung St M                                                       V-/U-Nr. a.d.D.                                                                Abzeichnungsleiste St Betr.: AL Gesetzentwurf Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG) UAL Anl:                                                                 Referatsinformationen Gesetzentwurf und IWG in konsolidierter                                  MinR Ulmen (-3210)i.V. Referats- RBender, VIA2 Fassung mit Änderungen                                     leiter/in     12.01.15 Bearbei-      RD Bender (-3528) ter/in Mit- zeichnun Die Staatssekretärinnen und die Staatssekretäre haben      g Abdruck erhalten.                                          Referat       VIA2 - 16 03 00 und AZ I.  Votum Es wird vorgeschlagen, BMI bilateral in einem Gespräch auf St-Ebene dazu zu bewegen, auf die Aufnahme einer gesetzlichen Open-Data-Verpflichtung in das IWG zu verzichten und die mit den Ressorts abgestimmte Linie mitzutragen. Vorrang hat aus BMWi-Sicht, dass das im Übrigen unstrittige IWG-Vorhaben nicht weiter aufgehalten wird. II. Sachverhalt Das IWG besteht seit 2006 und dient der Umsetzung der europäischen Public- Sector-Information-(PSI)-Richtlinie.    Sie    soll   ermöglichen,           dass       staatliche Informationen insbesondere durch die digitale Wirtschaft für die Bereitstellung von Produkten und Dienstleistungen weiterverwendet werden können. Die Richtlinie wurde 2013 vor allem dahingehend geändert, dass zukünftig alle Informationen im Anwendungsbereich der Richtlinie ohne Weiteres weiterzuverwenden sind. Es bedarf also   keiner  Entscheidung   der   öffentlichen   Stellen     mehr.      Der     Entwurf        des Änderungsgesetzes dient der Umsetzung dieser neuen Anforderungen.
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-2- BMI fordert, folgende neue Vorschrift in den Gesetzentwurf aufzunehmen: „§5 a Praktische Vorkehrungen Soweit Informationen Daten im Sinne des § 12 Abs. 1 EGovG sind und über öffentlich zugängliche Netze in maschinenlesbaren Formaten bereitgestellt werden, sollen deren Metadaten auf einem nationalen Datenportal verfügbar sein.“ Die Regelung ist zur Umsetzung der PSI-Richtlinie nicht zwingend erforderlich. Sie entspricht      aber    Koalitionsvereinbarungen     zur   Open-Data-Strategie    der Bundesregierung: " Die Bundesverwaltung muss auf der Basis eines Gesetzes mit allen ihren Behörden       Vorreiter für die Bereitstellung offener Daten in einheitlichen maschinenlesbaren Formaten und unter freien Lizenzbedingungen sein. Wir wollen für Bund, Länder und Kommunen ein Open-Data-Portal bereitstellen." BMZ, BMBF, BMAS, BMF, BKM und BMJV lehnen den BMI-Vorschlag ab. BMG plädiert für die Aufnahme einer Übergangsregelung. Es bestehen Vorbehalte mit Blick auf die nicht abzuschätzenden Aufwand der davon betroffenen öffentlichen Stellen. Eine Open- Data-Regelung könne nicht „auf die Schnelle“ im IWG erfolgen, sondern müsse in einem eigenständigen Gesetzgebungsvorschlag des BMI eingehend geprüft werden. In einem Ressortgespräch auf AL-Ebene am 08. Januar 2015 konnte keine Klärung herbeigeführt werden. Der Vorschlag des BMWi, statt einer Vorschrift im Gesetz folgenden Text „Metadaten sollen zusätzlich nach Maßgabe des Open-Data-Aktionsplanes der Bundesregierung auf dem Gov-Data-Portal verfügbar gemacht werden.“ in die Begründung aufzunehmen, wird von den Ressorts unterstützt, reicht aber BMI nicht. III. Stellungnahme Im Ressortgespräch am 08. Januar ist deutlich geworden, dass BMI die Open-Data- Regelung mit einer vergleichsweise geringen Verpflichtung der öffentlichen Stellen im IWG haben möchte, weil ein eigenständiger BMI-Vorschlag für ein Open-Data-Gesetz auf erhebliche Schwierigkeiten treffen dürfte. Der Widerstand der Ressorts macht das deutlich. Es bestehen folgende Lösungsalternativen:
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-3-     Übernahme des BMI-Vorschlages: wäre aus BMWi-Sicht zwar fachlich vertretbar, der von den Ressorts gefürchtete zusätzliche Aufwand für die öffentlichen Stellen ist nicht erkennbar. Entsprechende Hinweise haben jedoch kein Einlenken der ablehnenden Ressorts bewirkt, so dass er               nicht konsensfähig erscheint.     Übernahme      des   BMI-Vorschlages     mit  einer  Übergangsfrist:  hat   die ablehnenden Ressorts ebenfalls nicht überzeugt und führt daher nicht weiter. Eine Übergangsfrist ist auch aus BMWi-Sicht eher nachteilig, da sie die Umsetzung des politischen Ziels, Daten öffentlicher Stellen auf das nationale Datenportal zu bekommen, eher verzögert als befördert.     Keine gesetzliche Regelung, aber Aufnahme eines Satzes zu Open-Data in der Begründung (am 08. Januar mit den Ressorts erzieltes Einvernehmen): hierzu müsste lediglich BMI nachgeben, was bisher nicht der Fall ist. Votum: BMWi sollte BMI bilateral in einem Gespräch auf St-Ebene zu Einlenken bewegen, den am 08. Januar erzielten Kompromiss ebenfalls mitzutragen. Das Kabinett sollte mit Blick auf die Umsetzungsfrist der EU-Vorgaben bald entscheiden (spätestens am 11. Februar, um den Bundesrat am 27. März 2015 zu erreichen). Der BMI-Vorschlag führt letztlich zu Verzögerungen des Gesetzgebungsverfahrens, denn auch wenn die Ressorts diesem zustimmen würden, wären Diskussionen mit den Ländern und im Bundestag zu erwarten. Auch das zeigt, dass ein eigenständiger Open-Data- Gesetzesvorschlag des BMI die sinnvollere Lösung ist. RBender, VIA2 12.01.15
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