Leitungsvorlage Briefentwurf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Vermerke zum IWG

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Vom Leitungsbereich auszufüllen Bonn, 23. Januar 2015 TGB-Nr. Briefentwurf                                             Eingang Leitung St M                                                     V-/U-Nr. a.d.D.                                                   Rein- schrift Abzeichnungsleiste St AL UAL Referatsinformationen Referats- MinR Ulmen (-3210) leiter/in Betr.:                                                   Bearbei- RD Bender (-3528) Gesetzentwurf zur Änderung des                           ter/in Informationsweiterverwendungsgesetz -                    Mit- Einfuügung eines § 5a auf Wunsch des BMI                 zeichnun g Referat      VIA2 – 16 03 00 und AZ I.  Stellungnahme BMI wünscht weiterhin eine Regelung zu Open-Data im Informationsweiterverwendungsgesetz. Diese Regelung wird nicht von allen Ressorts mitgetragen. Zur Klärung soll auf Einladung von Herrn St Machnig Gespräch mit den beteiligten Ressorts auf St-Ebene am 29.01.2015 (09.30 Uhr) im BMWi erfolgen. Im Einzelnen: BMI fordert, folgende neue Vorschrift in den Gesetzentwurf aufzunehmen: „§5 a Praktische Vorkehrungen Soweit Informationen Daten im Sinne des § 12 Abs. 1 EGovG sind und über öffentlich zugängliche Netze in maschinenlesbaren Formaten bereitgestellt werden, sollen deren Metadaten auf einem nationalen Datenportal verfügbar sein.“
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-2- Der Vorschlag kann aus fachlicher Sicht von BMWi mitgetragen werden. Er führt zu keinem erhöhten Verwaltungsaufwand, den die ablehnenden Ressorts befürchten bzw. nicht einschätzen können. Aus BMWi-Sicht könnte für die Begründung folgende Klarstellung in die Begründung des Gesetzentwurfs vorgeschlagen werden, um die ablehnenden Ressorts zum Einlenken zu bewegen: „Die Regelung dient dem Ziel des Koalitionsvertrages, nach welcher die Bundesverwaltung auf der Basis eines Gesetzes mit allen ihren Behörden Vorreiter für die Bereitstellung offener Daten in einheitlichen maschinenlesbaren Formaten sein soll. Es ist darauf hinzuweisen, dass kein erheblicher über die bereits bestehenden Anforderungen des IWG hinausgehender zusätzlicher Aufwand der öffentlichen Stellen entsteht. Es handelt sich bei den angesprochenen Daten auf dem nationalen Datenportal um solche Daten, die nach den Anforderungen des IWG zur Weiterverwendung ohnehin bereitstehen müssen. Insofern trägt die Vorschrift zusätzlich einer Anforderung der Richtlinie Rechnung, die von den Mitgliedstaaten praktische Vorkehrungen verlangt (Art. 9).“ Sollten die Ressorts an ihrer Ablehnung dennoch festhalten, erfolgt eine Verständigung auf das bereits auf AL-Ebene erzielte Einvernehmen, dass lediglich ein Satz in die Begründung aufgenommen werden soll. Beteiligte Ressorts sind BMWi (St Machnig),BMI (St`in Rogall-Grothe),BMF( St Geismann), BMJV (St`in Dr. Hubig), BMAS (St Albrecht), BKM (MinDir Dr. Winands), BMZ (St Dr. Kitschelt), BMBF (St`in Quennet-Thielen). II. Brieftextentwurf Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, die Beratungen innerhalb der Bundesregierung über einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der geänderten Richtlinie über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (Änderung des Informationsweiterverwendungsgesetzes - IWG) stehen vor dem Abschluss. Die fristgerechte Umsetzung der Richtlinie muss bis Mitte Juli 2015 erfolgen. Derzeit besteht noch Klärungsbedarf hinsichtlich der Aufnahme
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-3- einer Regelung mit Blick auf die Open-Data-Festlegungen (Einfügung eines neuen § 5a in das IWG auf Wunsch des BMI). Zur abschließenden Klärung dieser Frage lade ich Sie zu einem Gespräch ein am 29. Januar 2015, 09.30 Uhr, in das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Scharnhorststr. 34-37, 10115 Berlin. Der Gesetzentwurf soll anschließend dem Kabinett vorgelegt werden. Mit freundlichen Grüßen Grußformel
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